Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen 11 A 15.13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 963,10 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beigeladene das für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (noch) besitzt, nachdem sie mit den Schreiben ihrer Geschäftsführung vom Juli 2013 und vom Oktober 2013 gegenüber dem Kläger (sowie allgemein über ihre Website im Internet) und mit Schreiben vom 16. Juli 2013 gegenüber dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (bisheriger Beklagter) erklärt hat, dass sie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts “ohne Wenn und Aber umsetzen” werde, dass sie mithin den Schallschutz für die anspruchsberechtigten Anwohner des Flughafens gemäß den Vorgaben der einschlägigen Schutzauflagen im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld in der aktuellen Fassung unter Beachtung der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Bundesverwaltungsgerichts realisieren werde. Das bedarf jedoch keiner Vertiefung. Der Beschwerde muss jedenfalls deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt sind oder aber nicht vorliegen.
Rz. 3
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.
Rz. 4
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 – BVerwG 7 B 45.10 – juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Rz. 5
Die Beschwerde hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
Gewährt § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, den von der Schutzauflage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses Begünstigten einen einklagbaren Rechtsanspruch gegen die bescheiderlassende Behörde auf Vollzug der Auflage gegenüber dem durch die Auflage belasteten Vorhabenträger (Anspruch auf behördliches Einschreiten gegenüber dem Vorhabenträger)?
Gewährt § 47 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO (Befugnis zur Prüfungspflicht durch die bescheiderlassende Behörde) dem von der Schutzauflage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses “Begünstigten” ein Recht gegenüber der bescheiderlassenden Behörde auf Vollzug der Auflage (Anspruch auf behördliches Einschreiten gegenüber dem Vorhabenträger)?
Beschränkt § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Ansprüche einer durch die Auflage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses Begünstigten auf das Verhältnis zwischen Begünstigten und dem durch die Auflage Belasteten?
Falls auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO oder anderer Rechtsgrundlagen dem durch die Auflage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses Begünstigten ein Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der bescheiderlassenden Behörde (Aufsichtsentscheidung) über den Vollzug der Auflage, namentlich die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen von in der Auflage genannten Lärmwerten zustehen sollte, ist es dem im Klagewege angerufenen Gericht gestattet, die Ermessenserwägungen der Behörde zum Vollzug der bestandskräftig begünstigenden Auflage eines Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere die Einzelheiten der Berechnungsgrundlagen von Lärmwerten, durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen?
Rz. 6
Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, denn sie würden sich in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht stellen.
Rz. 7
Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einschreiten gegen die Beigeladene im Hinblick auf die Einhaltung der Schutzauflage unter A II 5.1.2 Abs. 1 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 – in der derzeit geltenden Fassung – (im Folgenden “Planfeststellungsbeschluss”) weder aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (Frage 1), noch aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO (Frage 2) hergeleitet. Vielmehr ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten unmittelbar aus der genannten Schutzauflage ergibt (UA S. 15). Das folge daraus, dass dieser Auflage für den Kläger schützende Wirkung zukomme und dass das Ermessen der Beklagten in Bezug auf das Einschreiten gegen die Beigeladene angesichts der systematischen Verfehlung des Tagschutzzieles durch die Beigeladene auf Null reduziert sei. Lediglich hinsichtlich der Wahl des Mittels zur Durchsetzung dieser Verpflichtung hat es der Beklagten noch einen Ermessensspielraum zugestanden (UA S. 32). In Bezug auf diese, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragende Begründung, wirft die Beschwerde allerdings keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern beschränkt sich auf eine inhaltliche Kritik an dem erstinstanzlichen Urteil.
Rz. 8
Die auf § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bezogene Frage 3 würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Norm vorliegend schon nicht anwendbar ist; sie wird durch den inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 Satz 2 LuftVG in der bis zum 31. Mai 2014 geltenden Fassung verdrängt (Schiller, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Stand Juni 2013, § 9 Rn. 2). Unabhängig davon wäre die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage auch ohne Weiteres zu verneinen. Dem § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG lässt sich nichts dafür entnehmen, dass durch Schutzauflagen in einem Planfeststellungsbeschluss begünstigte Dritte darauf beschränkt sind, deren Erfüllung nur gegenüber dem Vorhabenträger geltend machen zu können.
Rz. 9
Frage 4 ist schließlich nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht die Ermessenserwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht durch eigene Ermessenserwägungen, insbesondere zu den Einzelheiten der Berechnungsgrundlagen von Lärmwerten, ersetzt hat. Das erstinstanzliche Gericht hat vielmehr die unter A II 5.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses zugunsten des Klägers angeordnete Schutzauflage ausgelegt und anhand dieses Auslegungsergebnisses geprüft, ob von Seiten der Beklagten und der Beigeladenen die Erfüllung der so konkretisierten Schutzauflage sichergestellt ist. Das hat es verneint. Dass das Oberverwaltungsgericht die genannte Schutzauflage anders verstanden hat als Beklagte und Beigeladene bisher, bedeutet folglich keinen Eingriff in den Ermessensbereich der Planfeststellungsbehörde. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang weiter eine Verletzung des § 114 VwGO rügt, genügt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Rz. 10
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beigeladene legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Rz. 11
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 – BVerwG 8 B 166.99 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es vorliegend.
Rz. 12
Soweit eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1960 – BVerwG 1 C 42.59 – (BVerwGE 11, 95 ≪97≫) behauptet wird, scheitert die Rüge jedenfalls daran, dass das Oberverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf aufsichtsbehördliches Einschreiten der Planfeststellungsbehörde gegen die Beigeladene weder ausdrücklich noch konkludent aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus den Auflagen in Teil A II 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses hergeleitet hat (UA S. 15).
Rz. 13
Die behauptete Divergenz zum Urteil des Senats vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – (BVerwGE 125, 116 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23) ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerde zeigt keine divergierenden Rechtssätze auf. Soweit die Beigeladene dem erstinstanzlichen Urteil den Rechtssatz entnimmt, dass “eine systematische Verfehlung des hinter den Schutzauflagen stehenden Schutzzieles einen Anspruch der Auflagenbegünstigenden gegen die bescheiderlassende Behörde auf Einhaltung des vom Erstgericht festgesetzten Schutzzieles (v)ermittelt” (Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2013 S. 15), fehlt es an einer Divergenz schon deshalb, weil sich das Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O.) nicht zu dieser Frage verhält. Die weitere Aussage des Oberverwaltungsgerichts, “Das Tagschutzziel der Auflage A II 5.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 sei nur dann erfüllt, wenn im Rauminnern ‘tagsüber höhere A-bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) in den sechs verkehrsreichsten Monaten rechnerisch insgesamt weniger als einmal auftreten, (bzw.) bezogen auf den Durchschnittstag der sechs verkehrsreichsten Monate (die) Überschreitungshäufigkeit des Maximalpegels von 55 dB(A) weniger als 0,005 beträgt'” (Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2013 S. 15 f.), steht offensichtlich mit dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – (BVerwGE 125, 116 ≪insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23≫) in Einklang. Dort ist unter Rn. 295 Folgendes ausgeführt:
“… Dieser Eindruck wird noch verstärkt bei einem Vergleich mit der in Teil A II 5.1.2 (PFB S. 105 f.) getroffenen textidentischen Tagesschutzregelung. Diese lässt – auch mit Blick auf die dazu gegebene Begründung (PFB S. 561, 655) – keinen Raum für die Deutung, dass in dem Tagschutzgebiet, das von der Grenzlinie eines für die Tagstunden (6:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 60 dB(A) außen umschlossen wird, im Innern der in Satz 1 genannten Räume der Maximalpegel von 55 dB(A) auch nur einmal überschritten werden dürfte …”.
Rz. 14
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Decker
Fundstellen