Verfahrensgang
VG Gera (Urteil vom 28.03.2012; Aktenzeichen 2 K 543/11 Ge) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 137 026,22 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beigeladenen wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerinnen das Grundstück in der Gemarkung F…, Flur …, Flurstück …, R… Straße 49 in F… als Gesamthandseigentümerinnen zurückzuübertragen. Das Wohnhausgrundstück haben die Klägerinnen von ihren Eltern rechtsgeschäftlich bzw. durch Erbgang erworben. Nach der Ausreise der Klägerinnen zu 2 und 3 aus der DDR wurden deren Erbanteile zunächst staatlich verwaltet und 1971 in Eigentum des Volkes verkauft. Die Beigeladenen erwarben diese Anteile durch Vertrag 1982; im Wege der gerichtlichen Anordnung 1984 und 1985 erwarben sie die restlichen Erbanteile und Miteigentumsanteile am Grundstück. Der Restitutionsantrag der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Auf ihre Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten, das Wohnhausgrundstück an die Klägerinnen zurückzuübertragen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beigeladenen die Zulassung der Revision.
Rz. 2
1. Der von den Beigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Beigeladenen haben diesen Zulassungsgrund nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Rz. 3
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Die Beschwerde muss darlegen, dass gerade eine bundesrechtliche Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (Beschlüsse vom 9. März 1984 – BVerwG 7 B 238.81 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 – BVerwG 6 B 12.09 –). Das leistet die Beschwerde nicht. Sie wendet sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob Volkseigentum nach dem Recht der DDR vererbt und geerbt werden könne und kritisiert dessen Auffassung, für die streitgegenständliche Immobilie sei das Gesetz vom 19. Oktober 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke nicht anwendbar. Die angesprochenen Fragen beziehen sich nicht auf revisibles Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, namentlich auf Vorschriften des Vermögensgesetzes, sondern auf ehemaliges DDR-Recht. Dieses ist nur dann revisibel, wenn es nach Art. 9 Abs. 2 und 4 EV als Bundesrecht fortgilt (Urteil vom 29. April 1993 – BVerwG 7 C 29.92 – Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 1 = VIZ 1993, 452 f.; Beschluss vom 3. Mai 1996 – BVerwG 4 B 46.96 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296 = VIZ 1996, 511 f.). Das ist nicht der Fall. Die fraglichen Bestimmungen des DDR-Rechts haben ihre Geltung vielmehr mit dem Beitritt verloren, weil der Einigungsvertrag sie weder zum fortgeltenden Bundesrecht noch zum fortgeltenden Landesrecht bestimmt hat. Solche Bestimmungen sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (Urteil vom 28. November 2002 – BVerwG 3 C 11.02 – BVerwGE 117, 233 ≪235≫ = Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 44, Beschluss vom 28. August 2007 – BVerwG 8 B 31.07 – juris).
Rz. 4
Im Übrigen formuliert die Beschwerde nicht einmal im Ansatz eine klärungsbedürftige rechtsgrundsätzliche Frage, die über den vorliegenden Einzelfall hinausgeht.
Rz. 5
2. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) haben ebenfalls keinen Erfolg.
Rz. 6
Die Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte sind hierbei unerheblich. Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der in der Beschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Keine Divergenz in dem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermeintlich unzutreffend angewendet hat.
Rz. 7
Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Antragstellung durch die Klägerinnen weder eine Aussage zur materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 30a VermG getroffen noch zu den Mindestanforderungen an eine fristwahrende Anmeldung nach § 30 VermG einen Rechtssatz aufgestellt, der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Individualisierbarkeit des angemeldeten Vermögensgegenstandes festgestellt, dass das Rechtsanwaltsschreiben vom 27. Januar 1992 erkennen lasse, wer den Antrag gestellt hat, und dass dem Beklagten aufgrund seiner eigenen Unterlagen der streitgegenständliche Vermögenswert bekannt war. Damit ist erkennbar, dass das Anwaltschreiben im Zusammenhang mit den vorhandenen Unterlagen auf den streitgegenständlichen Vermögenswert hingeführt hat und der Beklagte unschwer ermitteln konnte, was die Klägerinnen mit ihrem Antrag begehrten. Anhaltspunkte, die eine Ungewissheit des Beklagten hinsichtlich des Restitutionsgegenstandes belegen, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Beigeladenen wenden sich in Wirklichkeit gegen die Sachwürdigung des Verwaltungsgerichts, das in Anwendung der §§ 133, 157 BGB in Auswertung der Behördenunterlagen von einer rechtzeitigen und formgültigen Antragstellung ausgegangen ist.
Rz. 8
Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. April 2000 – BVerwG 7 C 84.99 – BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26, vom 16. April 1998 – BVerwG 7 C 32.97 – BVerwGE 106, 310 = Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 9 und vom 5. März 1998 – BVerwG 7 C 71.96 – Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 15) angenommen, Ziff. 1 des Bescheides vom 22. April 2004 sei nicht bestandskräftig und könne daher noch angefochten werden, legt die Beschwerde keine Abweichung in dem beschriebenen Sinne von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, sondern kritisiert die inhaltliche Richtigkeit des Urteils und bemängelt eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen haben die Klägerinnen diesen Bescheid fristgerecht angefochten und damit dessen Bestandskraft jedenfalls insoweit verhindert, als er ihnen nachteilig war.
Rz. 9
3. Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rz. 10
a) Die Rüge, über das vorliegende Verfahren 2 K 543/11 Ge hätte nicht gemeinsam mit dem Verfahren 2 K 544/11 Ge verhandelt und entschieden werden dürfen, zeigt einen Verfahrensfehler nicht auf. Eine einheitliche Entscheidung über die beiden Klagen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht gefällt. Sein Beschluss, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden (§ 93 VwGO), ist jedoch nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Dies hat zur Folge, dass er nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO). Das schließt auch die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Regelfall aus. Anderes gilt nur dann, wenn als Folge der beanstandeten Verbindung dem angefochtenen Urteil selbst Mängel anhaften (Beschluss vom 6. Dezember 2007 – BVerwG 9 B 53.07 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 43 m.w.N.). Solche Mängel legt die Beschwerde nicht dar.
Rz. 11
Sie meint, das Verfahren 2 K 544/11 Ge sei für das vorliegende Verfahren vorgreiflich gewesen und hätte deshalb nicht mit diesem zusammen verhandelt werden dürfen. Für eine Vorgreiflichkeit ist indes nichts ersichtlich. Die Beigeladenen halten das vorliegende Verfahren vor allem deshalb für nachrangig, weil es noch nicht entscheidungsreif sei; zunächst müsse das (erneute) Verfahren auf Durchführungsfeststellung zum Investitionsvorrangbescheid abgeschlossen werden. Damit wenden sie sich gegen die Sachwürdigung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 – BVerwG 8 C 6.10 – zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits wie des Parallelverfahrens bindend feststehe, dass der Investitionszweck nach § 3 InVorG von den Beigeladenen nicht fristgerecht erreicht worden sei; deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht den anderslautenden Durchführungsfeststellungsbescheid vom 3. Februar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2000 aufgehoben. Dass das Verwaltungsgericht die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unter Verletzung von § 121 VwGO unzutreffend bestimmt hätte, legt die Beschwerde nicht dar; es ist auch nicht ersichtlich.
Rz. 12
b) Die Beigeladenen meinen ferner, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft das Klagebegehren der Klägerinnen dahin ausgelegt, dass auch Ziff. 1 des Bescheides vom 22. April 2004 Gegenstand der Klage sein soll, obwohl die Klägerinnen sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur die Aufhebung von Ziff. 3 des Widerspruchsbescheides beantragt haben. Das stelle einen Verstoß gegen § 88 VwGO dar.
Rz. 13
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Beschluss vom 12. März 2012 – BVerwG 9 B 7.12 – juris). Dass das Verwaltungsgericht diese Grundsätze verkannt hätte, ist nicht erkennbar. Die Klägerinnen haben ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils nicht nur die Aufhebung der in Ziff. 3 des Widerspruchsbescheides getroffenen Regelung beantragt, sondern außerdem die Verpflichtung des Beklagten, das streitgegenständliche Hausgrundstück an sie zurückzuübertragen. Ein derartiges Verpflichtungsbegehren schließt die Aufhebung aller entgegenstehenden Verfügungen des Beklagten ein; das muss nicht ausdrücklich beantragt werden, auch wenn das vielleicht üblich ist. Eine andere Frage ist, ob dem Verpflichtungsbegehren in der Sache entsprochen werden kann oder ob dem die Bestandskraft eines behördlichen Versagungsbescheides entgegensteht. Die Beigeladenen meinen, Ziff. 1 des Ausgangsbescheides vom 22. April 2004 sei in diesem Sinne bestandskräftig geworden. Dem ist das Verwaltungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Die Klägerinnen haben den Ausgangsbescheid nämlich fristgerecht mit dem Widerspruch angefochten und sich dabei ausdrücklich gegen die Ablehnung ihres Rückübertragungsantrags und die hierzu gegebene Begründung, die Beigeladenen hätten das Grundstück redlich erworben, zur Wehr gesetzt. Das schließt eine Bestandskraft aus.
Rz. 14
Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auch nicht den Anspruch der Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Sie hatten ausreichend Gelegenheiten, sich sowohl zur Berechtigung der Klägerinnen und deren Schädigung zu äußern als auch zu den Ausschlussgründen. Dass sie der Vorstellung verhaftet sind, Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. April 2004 sei bestandskräftig geworden, weil die Klägerinnen deren Aufhebung nicht ausdrücklich beantragt hätten, begründet keinen Verfahrensmangel. Die Beschwerde blendet die bei der Prüfung von Gehörsverletzungen zugrunde zu legende materiellrechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aus, das eine Bestandskraft von Ziff. 1 des Bescheides verneint hat.
Rz. 15
c) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft das Regelbeispiel des § 4 Abs. 2 Buchst. c VermG übersehen. Es hat diesbezüglich zulässigerweise (§ 117 Abs. 5 VwGO) auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2006 verwiesen (vgl. UA S. 29 oben, 26). Danach ist nur bei Erwerben nach dem 18. Oktober 1989 zu prüfen, ob die Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen haben. Die Vorschrift ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht anwendbar, weil die Beigeladenen das Grundstück vor dem 18. Oktober 1989 erworben haben. Im Übrigen ersetzt das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht die positive Feststellung der Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 – BVerwG 7 C 7.97 – Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 50 = ZOV 1998, 63).
Rz. 16
d) Die Beschwerde trägt weiterhin vor, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts weder in der mündlichen Verhandlung noch in seiner Entscheidung berücksichtigt habe, dass vorliegend die Restitution gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c VermG ausgeschlossen sei. Die Beigeladenen hätten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 die Beweise vorgelegt, vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende und substanzerhaltende Investitionen an und in der streitgegenständlichen Immobilie vorgenommen zu haben. Zudem habe das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es nur unvollständige Akten der Gemeinde F… und des Rates des Kreises E… zum Verfahren beigezogen und die von den Beigeladenen benannten Zeugen nicht vernommen habe.
Rz. 17
Auch diese Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Vortrag, bei den beigezogenen Behördenakten handele es sich um vom Beklagten zielgerichtet ausgewählte Teilakten, bewegt sich im Bereich des Spekulativen. Die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 1. April 1980 zwischen dem Rat der Gemeinde F… und den Beigeladenen liefert jedenfalls keinen Anhaltspunkt für einen redlichen Erwerb der beiden Erbanteile aufgrund des Vertrages vom 29. April 1982. Sie beinhaltet lediglich das Wohnrecht der Familie L… im Fall der Aufgabe der Arztpraxis durch Frau Dr. L… neben dem Weiterbetrieb der Arztpraxis durch Dritte. Soweit darin von einem Vorkaufsrecht der Familie L… die Rede ist, ist dieses aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unverkäuflichkeit des streitigen Objekts (vgl. UA S. 4 und 5) inhaltlich überholt.
Rz. 18
Wieso das Verwaltungsgericht den ehemaligen Bürgermeister S… der Gemeinde F…, die Richterin M…, die ehemalige Leiterin der Abteilung Finanzen/Staatliches Eigentum des Rates des Kreises E… B… und das Ehepaar Edda und Rudi B… als Zeugen hätte vernehmen müssen, legt die Beschwerde weder im Hinblick auf das Beweisthema noch auf ein zu erwartendes Ergebnis einer Beweisaufnahme nachvollziehbar dar. Selbst wenn das Ehepaar B… als ehemalige Mieter und der ehemalige Bürgermeister den schlechten Zustand der Immobilie 1964/1965 hätten bezeugen können, liefern diese Angaben keinen Anhaltspunkt für einen gutgläubigen Erwerb der Immobilie durch die Beigeladenen 1982 bzw. 1984. Desgleichen verhält es sich mit einer Aussage der Richterin M… zur ordnungsgemäßen Ladung der Klägerinnen zu den Gerichtsverhandlungen und der Möglichkeit der Klägerinnen, den gerichtlichen Verkauf abwenden zu können. Die Beigeladenen waren zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der Erbanteile und Mitglieder der Erbengemeinschaft R…. Nach dem verfahrensfehlerfrei festgestellten Inhalt des Vertrages vom 29. April 1982 diente der Verkauf der in Volkseigentum stehenden Erbanteile am Grundstück an die Beigeladenen dazu, diesen die Möglichkeit zum Erwerb des gesamten Grundstücks zu verschaffen (UA S. 23).
Rz. 19
Inwieweit Bilanzen die Vorgänge um den Erwerb der Immobilie hätten weiter erhellen können, legt die Beschwerde nicht dar. Gerade die dazu benannte Zeugin B… hat in ihrem Schreiben vom 24. November 1981 der Beigeladenen zu 1 mitgeteilt, dass ein Kauf oder eine Schenkung des volkseigenen Anteils von 2/8 gemäß der Verfassung der DDR nicht möglich sei (UA S. 5).
Rz. 20
e) Dass die Beschwerde die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht teilt, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Einer Beweisaufnahme zur Frage einer Veränderung der Nutzungsart bedurfte es auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht. Danach greift der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bereits dann nicht, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung im Wesentlichen wie am Stichtag, dem 29. September 1990, genutzt wurde. Zudem hat das Verwaltungsgericht eine veränderte Nutzungsart nicht festgestellt; denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage wurde das streitgegenständliche Wohnhausgrundstück seit Mitte der 60er Jahre durch die Beigeladenen als Wohnung und als staatliche Arztpraxis genutzt. Bis zum 3. Oktober 1990 und darüber hinaus ist diese Zweckbestimmung nicht geändert worden. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Immobilie sei zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs der beiden volkseigenen Miteigentumsanteile allein als Wohnhaus genutzt worden, ist in Anbetracht dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar.
Rz. 21
Im Übrigen hatten die Beigeladenen sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch schriftsätzlich ausreichend Gelegenheit, sich diesbezüglich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt (vgl. UA S. 13/14), dass sich die Beigeladenen sowohl zu ihren getätigten Investitionen als auch zu den möglichen Ausschlussgründen geäußert haben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt.
Rz. 22
f) Die Beschwerde legt keinen die Revision eröffnenden Verfahrensmangel mit ihrer Behauptung dar, das Verwaltungsgericht sei verfahrensmangelhaft von der Unanwendbarkeit des Gesetzes vom Dezember 1973 über den Verkauf volkseigener Miteigentumsanteile an Bürger der DDR ausgegangen.
Rz. 23
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Erbteilskaufvertrag vom 29. April 1982 nicht unter das Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Wohnzwecke vom 19. Dezember 1973 – Eigenheimgesetz i.V.m. den Durchführungsbestimmungen – gefallen, weil dieses nur für Erholungsgrundstücke (§ 3 EigenheimG) galt und weil sich in dem Haus eine Arztpraxis befunden hat (§ 1 Abs. 1 EigenheimG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Durchführungsbestimmung). Hierbei handelt es sich revisionsrechtlich um Tatsachenfeststellungen (Urteil vom 28. November 2002 – BVerwG 3 C 11.02 – BVerwGE 117, 233 ≪235≫ = Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 44), die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden können, ob dem Verwaltungsgericht Aufklärungsmängel unterlaufen sind, den Beigeladenen nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist oder ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vorliegt. Die Beigeladenen setzen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Auffassung entgegen, dass der Verkauf der beiden volkseigenen Anteile auf der Grundlage dieses Gesetzes vollzogen worden und damit rechtswirksam sei. Sie legen jedoch nicht in der erforderlichen Art und Weise (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) dar, aufgrund welcher Vorschrift des Gesetzes der Erwerb legal stattgefunden haben soll, obwohl das Verwaltungsgericht nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die seinerzeit in Anspruch genommenen Bestimmungen den vorliegenden Fall nicht erfassen.
Rz. 24
g) Die Zulassung der Revision kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es das Verwaltungsgericht versäumt haben soll, aufzuklären, ob das Investitionsvorhaben gemäß Investitionsvorrangbescheid vom 15. April 1997 als Eigeninvestition zählt oder als “die von Investoren”. § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG sei deshalb einschlägig, weil es um “die Verpflichtung von Investoren” gehe und nicht um sogenannte Eigeninvestitionen. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG und § 11 Abs. 5 InVorG stützt, ist § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG auf Fälle der investiven Veräußerung zugeschnitten und § 11 Abs. 5 InVorG auf Fälle der Eigeninvestition. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat, haben die Beigeladenen die investiven Maßnahmen als Eigentümer des streitgegenständlichen Wohnhausgrundstückes vorgenommen. Es handelt sich damit um sogenannte Eigeninvestitionen und nicht um Investitionen im Rahmen einer investiven Veräußerung. Ob die Beigeladenen als Investoren gelten, ist bei der Abgrenzung rechtlich unerheblich. Eine Aufklärung war daher für das Verwaltungsgericht nicht angezeigt.
Rz. 25
h) Zur Zulassung der Revision kann schließlich auch die Rüge nicht führen, das Verwaltungsgericht habe Anträgen auf Protokollberichtigung oder -ergänzung, auf Berichtigung des Tatbestandes seines Urteils und auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen.
Rz. 26
Es fehlt schon an einer genügenden Darlegung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen verweist insofern zur Begründung pauschal auf die Schriftsätze der Beigeladenen bzw. Dritter vom 4. Juni 2012 (Anlage 8), vom 26. April 2012 (Anlage 9) und vom 2. Mai 2012 (Anlage 10) an das Verwaltungsgericht Gera. Dies stellt eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, wonach sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Dementsprechend genügt es zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug nimmt, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Es muss vielmehr erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. u.a. Beschluss vom 6. September 1965 – BVerwG 6 C 57.63 – BVerwGE 22, 38 ≪39≫ = Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2010, § 67 Rn. 40 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 67 Rn. 12 m.w.N.).
Rz. 27
Soweit die Beschwerde pauschal die Begründung in der Nichtzulassungsbeschwerde zum Verfahren 8 B 58.12 zum Gegenstand des Verfahrens macht, wird auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss in jenem Verfahren Bezug genommen.
Rz. 28
Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rz. 29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
Fundstellen