Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Urteil vom 27.11.2019; Aktenzeichen 4 C 18/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Rz. 3
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ≪91≫ und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4). Die Kläger legen nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass diese Voraussetzungen von den aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt werden.
Rz. 4
a) Was die Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung angeht, hält die Beschwerde zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,
ob § 25 UVPG so zu verstehen ist, dass es ausreicht, die dort verlangte Bewertung im Zusammenhang mit der Darstellung nach § 24 UVPG vorzunehmen, sodass § 25 UVPG als separater Verfahrensschritt nicht mehr stattfindet und somit auch nicht mehr erkennbar ist.
Rz. 5
Die Beschwerde legt aber nicht - wie geboten - dar, dass diese Frage entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist. Die Fragestellung geht zwar zutreffend davon aus, dass die begründete Bewertung der Umweltauswirkungen als Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Darstellung nach § 24 UVPG vorzunehmen ist. Die Bewertung baut auf der Ermittlung der Umweltauswirkungen auf, die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 UVPG aufbereitet wird. In dieser Verbindung finden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung Berücksichtigung bei der Zulassungsentscheidung, auf die die Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - DVBl 2013, 1453 Rn. 14; siehe auch Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 = juris Rn. 39). Die in der Fragestellung des Weiteren vorausgesetzte schlussfolgernde Annahme, dass die begründete Bewertung als separater Verfahrensschritt nicht mehr stattfindet und somit auch nicht mehr erkennbar ist, hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr ist es, wie aus der Bezugnahme auf die Ausführungen auf S. 175 unter Abschnitt C.V.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses folgt, davon ausgegangen, dass der Verfahrensschritt der begründeten Bewertung von der Planfeststellungsbehörde durchgeführt worden ist und dass die Bewertung im Einzelnen sich in dem vorherigen Abschnitt des Planfeststellungsbeschlusses findet, der seinerseits im Wesentlichen die in den Verfahrensakten enthaltenen Ausführungen (6. Ordner, Vorgang XVI, S. 3179 ff.) übernimmt. Die Existenz einer solchen Bewertung belegt - ungeachtet der Darstellungsweise - die Durchführung eines hierauf bezogenen Verfahrensschritts.
Rz. 6
Die Frage,
ob es für eine begründete Bewertung i.S.v. § 25 UVPG ausreichend ist, wenn die zuständige Behörde keinerlei eigene Wertung vornimmt, sondern sich allein die Wertung des Vorhabenträgers zu eigen macht,
rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision. Auch sie knüpft an Tatsachen an, die das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils folgt nicht, dass die Planfeststellungsbehörde sich die Wertung des Vorhabenträgers zu eigen gemacht hat. Die Planfeststellungsbehörde nimmt im Planfeststellungsbeschluss vielmehr Bezug auf die Darlegungen in der zusammenfassenden Darstellung, die von ihr selbst erstellt worden ist. Im Übrigen ist die Fragestellung in sich unklar. Eine "eigene Wertung" der Planfeststellungsbehörde läge nur dann nicht vor, wenn sie sich lediglich mit dem Verweis auf eine fremde Bewertung begnügte. Demgegenüber besagt die Formulierung, sie "mache sich eine Wertung zu eigen", dass die Behörde sich der Wertung eines anderen nach einer selbst vorgenommenen Würdigung anschließt; es versteht sich von selbst, dass auch darin eine eigene Wertung liegt. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - juris Rn. 35 insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 148, 373). Darüber hinaus übersieht die Fragestellung die Besonderheiten einer nachvollziehenden Planung, die für das Planfeststellungsverfahren kennzeichnend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 23 m.w.N.) und die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zuletzt in dem durch § 16 und § 24 Abs. 1 Satz 2 UVPG geregelten Verfahrensablauf ihren Niederschlag finden.
Rz. 7
Die Fragen,
ob es eine begründete Bewertung i.S.v. § 25 UVPG darstellt, wenn die zuständige Behörde auf die zusammenfassende Darstellung i.S.v. § 24 UVPG verweist und erklärt, dass demnach die Bewertung vorgenommen und positiv verlaufen sei
sowie,
ob § 25 Abs. 1 Satz 2 UVPG so zu verstehen ist, dass es für eine Begründung der Bewertung ausreichend ist, wenn auf die Darstellungen i.S.d. § 24 UPVG verwiesen wird,
sind einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung, wie für die Zulassung der Revision aufgrund der Grundsatzrüge erforderlich, nicht zugänglich. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, inwieweit sich in der als zusammenfassende Darstellung nach § 24 UVPG überschriebenen Unterlage bereits eine Bewertung samt Begründung findet.
Rz. 8
b) Des Weiteren will die Beschwerde geklärt wissen,
ob § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG so auszulegen ist, dass eine Widerlegung der Vermutung für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik von Anlagen zur Fortleitung von Gas bei Berücksichtigung des DVGW-Regelwerks (Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.) nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) erfolgen kann?
Rz. 9
Auch diese Frage, die bei wohlwollendem Verständnis richtigerweise auf die Einhaltung des Standes der Technik (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV) zu beziehen ist, führt nicht auf die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Dies folgt aber nicht etwa schon daraus, dass es für das Oberverwaltungsgericht auf diese Frage nicht angekommen wäre. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird die Entscheidungserheblichkeit allerdings nicht durch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts belegt, wonach die Gutachten des Sachverständigen Dr. M. - auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung über die Einhaltung der Regeln der Technik nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG - nicht geeignet seien, einen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 EnWG darzutun. Denn das Oberverwaltungsgericht setzt sich mit den Gutachten in der Sache auseinander und legt dar, dass diese u.a. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen (UA Rn. 31). Das Oberverwaltungsgericht beschränkt sich insoweit folglich nicht auf den Hinweis, dass die von den Klägern beigebrachten Gutachten nicht den sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV ergebenden besonderen Anforderungen an die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung genügten.
Rz. 10
Die Frage ist jedoch deshalb entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht Beweisanträge mit dem Argument abgelehnt hat, dass das angebotene Beweismittel nicht geeignet sei, die gesetzliche Vermutung ordnungsgemäß zu widerlegen, und sich damit als untauglich erweise. Die Grundsatzrüge ist folglich auf den zugleich geltend gemachten Verfahrensfehler bezogen; denn die Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht können von der Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage abhängen.
Rz. 11
Die aufgeworfene Frage bedarf aber nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist vielmehr auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunktes zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 ≪270≫).
Rz. 12
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Deren Einhaltung wird nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) eingehalten worden sind. Den Vorbehalt in § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG hat der Verordnungsgeber für Gasleitungen auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG mit der Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), ausgefüllt, die - wie die planfestgestellte Leitung - für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind (§ 1 Abs. 1 GasHDrLtgV). Nach § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen gemäß den in §§ 3 und 4 GasHDrLtgV normierten Anforderungen errichtet und betrieben werden; dabei muss der Stand der Technik berücksichtigt werden. Mit diesem Standard, der gegenüber den ansonsten bei Energieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik anspruchsvoller ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 ≪135 f.≫), wird der höheren Gefährdungslage bei solchen Leitungen Rechnung getragen (Höhne, in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2018, § 49 Rn. 14, 39). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann nach Satz 2 die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern.
Rz. 13
Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV normierte Vermutung ist ebenso wie diejenige nach § 49 Abs. 2 Satz 1 EnWG eine Tatsachenvermutung; denn sie ist auf die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der technischen Sicherheit in § 49 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV bezogen. Die Vermutungsbasis - die nach § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV erforderliche Einhaltung der Vorgaben in den Regelwerken der DVGW - ist ebenfalls insgesamt eine Tatsache. Verweist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in seinen Bestimmungen auf die Regeln bzw. den Stand der Technik und nimmt er sie dadurch in seinen Regelungswillen auf, werden diese nicht ihrerseits zu Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 - Buchholz 445.4 § 18b WHG Nr. 2 und vom 3. September 2003 - 7 B 6.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 167 = juris Rn. 19). Die Vermutung ist mangels einer abweichenden gesetzlichen Anordnung widerleglich (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 292 Satz 1 ZPO). Folglich ist der Beweis des Gegenteils möglich, d.h. der Beweis, dass die vom Gesetz vermutete Tatsache in Wirklichkeit nicht gegeben ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2020 - 5 C 3.19 D - juris Rn. 12 m.w.N.). Danach muss das Gericht, wenn die Vermutungsbasis mit ihren Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen nach Maßgabe der üblichen Beweislastregeln gegeben ist, sich im Wege des vollen (Haupt)Beweises (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 ≪149≫, vom 24. August 1990 - 8 C 65.89 - BVerwGE 85, 314 ≪321≫ und vom 26. November 2003 - 8 C 10.03 - BVerwGE 119, 232 ≪238≫; BGH, Urteile vom 16. November 1979 - V ZR 93/77 - NJW 1980, 1047 ≪1048≫ und vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08 - NJW 2010, 363 ≪364≫ = juris Rn. 13; Beschluss vom 12. März 2015 - V ZR 86/14 - NJW-RR 2015, 819 Rn. 18 f.) die Überzeugung davon verschaffen, dass die einschlägigen Regelwerke der DVGW nicht (mehr) den Stand der Technik widerspiegeln. Mit dem auf eine Dynamisierung der (Schutz-)Anforderungen ausgerichteten Rechtsbegriff des Standes der Technik werden diese an die "Front der technischen Entwicklung verlagert" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 ≪135 f.≫). Der Stand der Technik, wie er beispielhaft in § 3 Abs. 6 BImSchG und § 3 Nr. 11 WHG auch in Bezug auf die Anlagensicherheit definiert wird, stellt auf den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen ab, die die praktische Eignung dieser Maßnahme gesichert erscheinen lässt; dabei ist die erfolgreiche Erprobung der betreffenden Technik im praktischen Betrieb einer Anlage ein wichtiges Indiz für ihre praktische Eignung (siehe jeweils Nr. 4 in der Anlage zu den genannten Gesetzen; BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150.92 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9 = juris Rn. 4). An diesen rechtlichen Maßstäben muss sich die Überzeugungsbildung des Gerichts ausrichten, wenn es die Vermutung als widerlegt ansehen will, etwa weil die bestehenden technischen Regeln mittlerweile nach Auffassung der maßgebenden Fachleute als überholt oder sicherheitstechnisch unzulänglich anzusehen sind (vgl. van Rienen/Wasser, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand September 2020, § 49 EnWG Rn. 43). Dementsprechende rechtliche Vorgaben finden sich auch in § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV, der als solcher eine Ermächtigung zur Anordnung bestimmter Maßnahmen durch die Energieaufsichtsbehörde enthält; auch hiernach kann bei Errichtung und Betrieb einer Gashochdruckleitung nur das verlangt werden, was dem Stand der Technik entspricht. Soweit dort "die herrschende Auffassung führender Fachleute" herangezogen wird, soll damit ersichtlich die Fortschrittlichkeit der (neuen) Erkenntnisse belegt werden. Auf die so umschriebenen Tatsachen muss sich ein taugliches Beweismittel beziehen.
Rz. 14
2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision. Sie werden nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Ordnungsgemäß bezeichnet ist ein Verfahrensmangel nur, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14).
Rz. 15
a) Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Tatsachengerichtes aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378 Rn. 29). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Rz. 16
aa) Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das Oberverwaltungsgericht mit einem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss verbeschieden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Mit der - nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, 3 und 5 ZPO nicht zwingend erforderlichen - Aufnahme der wesentlichen Begründungserwägungen in die Sitzungsniederschrift oder deren Anlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 4 B 69.03 - juris Rn. 4) sind diese aktenkundig gemacht und - auch ohne diesbezügliche Ausführungen in den Urteilsgründen - hinreichende Grundlage für eine revisionsgerichtliche Kontrolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 = juris Rn. 7). Diese führt anhand des Beschwerdevorbringens nicht zum Ergebnis, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von einer beantragten Sachaufklärung abgesehen und damit zugleich den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat.
Rz. 17
(1) Die Beweisanträge Nr. 1 und 2 hat das Oberverwaltungsgericht wegen der Untauglichkeit des Beweismittels abgelehnt, weil die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV im Hinblick auf den "aktuellen Stand der Technik" nicht durch ein Sachverständigengutachten, sondern nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV widerlegt werden könne. Diese Entscheidung begegnet in der Sache keinen Bedenken.
Rz. 18
Das Oberverwaltungsgericht ist angesichts der schriftsätzlichen Begründung der Beweisanträge davon ausgegangen, dass die Kläger nicht allein die vorhabenbezogene Berechnung des erforderlichen Sicherheitsabstands auf der Grundlage des als solchen unbestrittenen DVGW-Regelwerks durch ein Sachverständigengutachten infrage stellen wollen. Sie wenden sich vielmehr mit der Behauptung, dass das Veenker-Gutachten aus dem Jahr 2014, das unverändert als DVGW-Schlussbericht veröffentlicht wurde, durch das von ihnen vorgelegte Sachverständigengutachten widerlegt sei, gegen die Anwendung der DVGW-Regeln und damit zugleich gegen die gesetzliche Vermutung. Wie oben (1.b) ausgeführt, muss der vermutungsbelastete Beteiligte das Gegenteil der vermuteten Tatsache unter Beweis stellen (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 8 C 10.03 - BVerwGE 119, 232 ≪237 f.≫). Hierzu bedarf es bei der Behauptung, die Vorgaben in einem DVGW-Regelwerk entsprächen nicht (mehr) dem Stand der Technik, des Vortrags, dass fachlich in besonderer Weise ausgewiesene Kreise zu anderen und besseren Erkenntnissen gelangt sind und die darauf beruhenden neuen Verfahren bereits einen Praxistest bestanden haben.
Rz. 19
Ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der genannten Beweisbehauptung, auf die die Beweisanträge der Sache nach abzielen, völlig ungeeignet ist (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 4 StPO a.F.) und deshalb als schlechterdings untauglich (vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rn. 98) nicht in Betracht kommt, erscheint allerdings zweifelhaft. Davon kann mit der Folge absoluter und objektiver Ungeeignetheit nur dann ausgegangen werden, wenn die benötigten Anknüpfungstatsachen nicht zu ermitteln sind und folglich das Beweismittel zur Sachaufklärung nichts beizutragen vermag (vgl. Becker, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2020, § 244 Rn. 230, 238). Es ist indessen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger, der einen umfassenden Überblick über die Erkenntnisfortschritte und die Diskussion in den maßgeblichen Fachkreisen hat, auf dieser Grundlage Aussagen zum Stand der Technik im jeweiligen Sachbereich treffen könnte. Insbesondere wegen dieser sehr anspruchsvollen Voraussetzungen bedarf es jedoch gerade auch angesichts der gesetzlichen Vermutung, der die Funktion eines normativen Gegenvortrags zukommt, einer Substantiierung der Beweisbehauptung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - 7 B 46.12 - juris Rn. 6 und vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 7); sie darf nicht ins Blaue hinein aufgestellt werden. Dass der Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen der Kläger insoweit nicht ausreicht, hat das Oberverwaltungsgericht wegen der von ihm aufgezeigten Mängel dieses Gutachtens in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt (UA Rn. 31). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Beweisangebot hinreichend substantiiert war, wenn sie lediglich geltend macht, ein "einfaches Sachverständigengutachten" reiche aus.
Rz. 20
(2) Zur Ablehnung der Beweisanträge Nr. 3 und 7, die sich auf den Mindestabstand der im Streit stehenden Erdgasleitung zu Windenergieanlagen sowie die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts beziehen, verweist das Oberverwaltungsgericht auf das ihm nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO zustehende Ermessen. Das begegnet keinen Bedenken.
Rz. 21
Liegen - wie hier - bereits Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 3.19 - NJW 2020, 3672 Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn gutachterliche Stellungnahmen von einem anderen Beteiligten im Verwaltungs- oder im nachfolgenden Gerichtsverfahren eingeholt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 4 A 7003.12 - juris Rn. 10 m.w.N.). Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn dem Tatsachengericht sich die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2020 a.a.O. Rn. 6).
Rz. 22
Derartige Mängel werden von der Beschwerde nicht dargetan. In Bezug auf das (Grund-)Gutachten Veenker 2014 ist wiederum darauf zu verweisen, dass es von der zuständigen Stelle unverändert als Schlussbericht des DVGW übernommen worden ist und folglich von der Vermutungswirkung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV erfasst wird. Abgesehen davon werden Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachtens gerade wegen des an seiner Ausarbeitung beteiligten "pluralistisch" zusammengesetzten Fachgremiums nicht aufgezeigt. Insbesondere spricht auch nichts dafür, dass gerade ein Hersteller von Windenergieanlagen, auf dessen Initiative das Gutachten erstellt wurde, ein Interesse an zu gering bemessenen Abstandsvorgaben haben könnte. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die geltend gemachten inhaltlichen Mängel zurückgewiesen; die hiergegen vorgebrachten Einwände dringen nicht durch. Soweit sie sich insbesondere auf die Bemessung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Turmbruchs beziehen, gehen sie an den methodischen Grundlagen der Gutachten vorbei. Zur Frage einer Addition der Schadenspotenziale wegen den neben der planfestgestellten Leitung verlaufenden anderen gefährdeten Leitungen setzt sich die Beschwerde nicht mit den Ausführungen unter Abschnitt 4.2 des von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachtens vom 11. Februar 2019 auseinander.
Rz. 23
(3) Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 wegen mangelnder Substantiierung ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Beweisbehauptung bezieht sich ohne Unterscheidung zwischen den Gutachten Veenker 2014 und Veenker 2017 und ohne weitere Spezifizierung auf einen Widerspruch zu den "Vorgaben der DIN EN ISO 16708". Soweit die Beschwerdebegründung auf die Selbstverständlichkeit verweist, dass es um die Höhe des Schadensrisikos gehe, wird nicht ansatzweise aufgezeigt, in welcher Hinsicht eine Unvereinbarkeit mit der genannten technischen Regel gegeben sein soll. Dies ist insbesondere hinsichtlich des (Grund-)Gutachtens geboten, weil insoweit wiederum der Beweis für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung geführt werden soll (siehe oben 2.a)aa)(1)). Soweit die Frage der Einordnung in die Sicherheitsklassen angesprochen sein sollte, wird ergänzend auf die Ausführungen unter 2.a)bb)(4) verwiesen.
Rz. 24
(4) Die Ablehnung der Beweisanträge Nr. 5 und 6 findet ebenfalls eine Stütze im Prozessrecht.
Rz. 25
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nr. 5 abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache - die Zerstörung der Gasleitung durch die Havarie einer Windenergieanlage bzw. eines Krans und daraus folgende weitere Schäden - nicht entscheidungserheblich sei: Für die Frage der technischen Sicherheit komme es darauf an, wie wahrscheinlich die Zerstörung der Gasleitung sei; dies setze nicht nur die Havarie der Windenergieanlage voraus, sondern auch, dass die Gasleitung bei einer solchen Havarie von einem in den Boden eindringenden Anlagenteil getroffen werde. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Ob Anlass für eine weitere Sachaufklärung besteht, ist auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts zu beurteilen. Dieses ist nicht gehalten, Ermittlungen anzustellen, die aus seiner Sicht unnötig, weil für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung sind. Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der einschlägigen technischen Regeln für die Einschätzung der technischen Sicherheit nach der probabilistischen Methodik auf die Eintrittswahrscheinlichkeit abgestellt. Hiervon ausgehend sind deterministische Erwägungen, auf die die Beschwerde verweist, nicht von Bedeutung.
Rz. 26
Auch beim Beweisantrag Nr. 6 begegnet der Hinweis auf die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache - die Anzahl der tatsächlich umfallenden Türme von Windenergieanlagen im Jahr - keinen Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht hebt darauf ab, dass auch für das Schadensereignis des Turmbruchs allein die Wahrscheinlichkeit der Zerstörung der Gasleitung entscheidend sei. Demgegenüber machen die Kläger zwar im Grundsatz zutreffend gelten, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit auch mögliche Schadensfälle bei den Windenergieanlagen einbeziehen müsse. Die Einschätzung dieser Schadenswahrscheinlichkeit wird indessen maßgeblich durch die Vorgaben der Probabilistik geleitet, die den sog. Veenker-Gutachten, auf die das Oberverwaltungsgericht seine Bewertung stützt, zugrunde liegen (vgl. Gutachten 2014, S. 25; Gutachten 2017, S. 15). Die Probabilistik dient der Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Einwirkungen auf ein Tragwerk oder eine Anlage, die so außergewöhnlich groß sind, dass sie durch die technische Auslegung der Anlage nicht zu beherrschen sind. Hiervon ausgehend hat das (Grund-)Gutachten Veenker 2014 das Schadenszenario eines Turmbruchs bei einem nach den einschlägigen Regeln der Bautechnik errichteten Bauwerk (Turm und Gründung) mit 10-6 Ereignissen pro Jahr in den Bereich des technischen Restrisikos eingeordnet. Auf die Schadensstatistik und deren Bewertung, auf die die Beigeladene im gerichtlichen Verfahren nur ergänzend und hilfsweise eingegangen ist, kommt es demnach nicht an.
Rz. 27
(5) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auch die Beweisanträge Nr. 8 und 9, die auf die Feststellung einer substantiellen Beeinträchtigung der Vorrangfläche für die Windenergienutzung gerichtet sind, ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Die Kläger haben damit nicht Tatsachen unter Beweis gestellt, sondern vielmehr eine Rechtsfrage zum Thema gemacht. Die Frage, ob die Windenergie substantiell beeinträchtigt wird mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das Beachtungsgebot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG vorliegt, ist das Ergebnis einer rechtlichen Wertung. Diese Subsumtion beruht, was die Beschwerde zutreffend sieht, auf tatsächlichen Gegebenheiten. Auf deren Ermittlung zielen die anderen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, die die Bemessung eines den Anforderungen des § 49 Abs. 1 EnWG genügenden Sicherheitsabstands zum Gegenstand haben.
Rz. 28
Soweit die Kläger der Ansicht sind, eine substantielle Beeinträchtigung könne sich nicht nur aufgrund des Flächenentzugs durch einzuhaltende Schutzabstände und Schutzstreifen ergeben, machen sie - was sich deutlich aus den Ausführungen unter Abschnitt II. Teil 2, 4. der Beschwerdebegründung vom 10. März 2020 ergibt - geltend, dass das Oberverwaltungsgericht (UA Rn. 34) - im Anschluss an die Maßgabe 2 der raumordnerischen Beurteilung der Landesdirektion Sachsen vom 31. Mai 2017 (S. 56) - von einem fehlerhaften, weil verengten Begriffsverständnis ausgehe. Die Korrektur einer materiell-rechtlichen Rechtsauffassung kann im Wege der Verfahrensrüge jedoch nicht erreicht werden. Soweit das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss auch etwa die von den Klägern behaupteten Erschwernisse bei der Erreichbarkeit der Windenergieanlagen, insbesondere mit schwerem Gerät, und die Abstimmungserfordernisse bei Bauarbeiten in den Blick nimmt (UA Rn. 37 unter Hinweis auf den PFB, Abschnitt C.VII.3., Seite 491 ff. i.V.m. S. 434 ff.), fehlt es im Übrigen an einem Beweisantrag, der nicht zuletzt in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Einwendungen konkrete Beweisthemen aufzeigt.
Rz. 29
bb) Mit dem Vorbringen, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich auch abgesehen von den gestellten Beweisanträgen eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, dringen die Kläger ebenso wenig durch.
Rz. 30
(1) Soweit die Kläger eine Sachverhaltsaufklärung zum Umfang der substantiellen Beeinträchtigung der Windenergie vermissen, ist auf die obigen Ausführungen zum entsprechenden Beweisantrag zu verweisen (2.a)aa)(5)).
Rz. 31
(2) Das Vorstehende gilt auch, soweit das Risiko eines umfallenden Krans für die Frage einer substantiellen Beeinträchtigung von Bedeutung sein soll. Im Hinblick auf die Gewährleistung der technischen Sicherheit legt die Beschwerde nicht dar, dass sich eine weitere Aufklärung angesichts der probabilistischen Methodik und der Bezugnahme auf das technische Restrisiko bei ordnungsgemäßer Bedienung des Krans aufdrängen musste (vgl. oben 2.a)aa)(4)).
Rz. 32
(3) Auch im Zusammenhang mit der Trassenwahl und der Ablehnung der Variante Ost (ON) zeigt die Beschwerde keinen Aufklärungsmangel auf. Die zugleich angesprochenen vermeintlichen Fehler der Sachverhaltswürdigung wegen des gerügten Verstoßes gegen Trassierungsgrundsätze sind für den geltend gemachten Verfahrensfehler ohne Belang. Im Rahmen der Prüfung, ob der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die genannte Trasse nicht als vorzugswürdig aufgedrängt hat, war das Oberverwaltungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob eine längere Querung des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal" rechtlich irrelevant sei, weil sämtliche Einwirkungen auf das FFH-Gebiet durch geeignete Schutzmaßnahmen vollständig beseitigt bzw. ausgeglichen werden könnten. Denn das Oberverwaltungsgericht stellt maßgeblich darauf ab, dass die Variante ON durch den Eingriff in den prioritären Lebensraumtyp 91E0* große Konflikte auslösen würde und mit ihr auch umfangreiche Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. PFB S. 75) verbunden wären. Vor diesem Hintergrund ist für den geltend gemachten Verfahrensfehler nichts dargetan.
Rz. 33
(4) Hinsichtlich der zutreffenden Einordnung der planfestgestellten Gasleitung in die Sicherheitsklasse "niedrig" oder "hoch" nach der DIN EN ISO 16708 zur Ermittlung der Schadenswahrscheinlichkeit musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen. Vielmehr durfte sich das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachtens vom 11. Februar 2019 mit den Einwänden der Kläger auseinandersetzen, ohne dass es damit eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch genommen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2013 - 4 A 7003.12 - juris Rn. 6 und vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 19). Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die vom Oberverwaltungsgericht dabei zugrunde gelegte Auffassung unhaltbar ist. Sie zeigt nicht auf, dass - ungeachtet einer Bewertung der Gasleitung als kritische Infrastruktur - die Einstufung nach Maßgabe der Tabelle 5 der genannten DIN nicht die entscheidende ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der dort geregelten Voraussetzungen auch auf die Betroffenheit der Einwohner der benachbarten Orte abstellt, lässt die Behauptung der Kläger, es bestehe ein hohes Verletzungsrisiko bei einer Beschädigung der Gasleitung, eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen unter Abschnitt 4.2 des von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachtens vom 11. Februar 2019 vermissen.
Rz. 34
(5) Soweit die Kläger das Fehlen einer großräumigen Alternativenprüfung rügen, machen sie einen materiell-rechtlichen Fehler bei der Abschnittsbildung und damit bei der fachplanerischen Abwägung geltend. Sie wenden sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Zu Unrecht meint die Beschwerde, die "Einholung einer großräumigen Variantenuntersuchung" sei ein taugliches Beweismittel im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Die Durchführung der Planung ist nicht Aufgabe des Tatsachengerichts.
Rz. 35
b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht dargetan. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N.). Daran fehlt es.
Rz. 36
Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Frage eines großräumigen Trassenvergleichs und - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - mit dem Problem der Bildung eines Zwangspunkts auseinandergesetzt (UA Rn. 40). Entgegen dem Vortrag der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung nicht auf den Südteil der Trasse beschränkt.
Rz. 37
Das Vorbringen der Kläger zu den Gefahren im Falle der Havarie eines Montagekrans ("Kranrisiko") hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und sich dazu im Rahmen der Prüfung des Hilfsantrags auch ausdrücklich verhalten (UA Rn. 42). Es hat darauf abgestellt, dass die technische Sicherheit des Vorhabens im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG gewährleistet sei, und damit die diesbezüglichen Erwägungen in Bezug genommen (siehe auch oben 2.a)bb)(2)).
Rz. 38
c) Schließlich geht die Rüge fehl, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren, und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 6. November 2019 - 4 B 52.18 - juris Rn. 9). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist für einen Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO wegen einer vermeintlich unzureichenden Befassung mit dem "Kranrisiko" nichts ersichtlich; nicht jeder behauptete Gehörsverstoß führt auf einen Begründungsmangel.
Rz. 39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14479474 |