Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Leipzig vom 2. Oktober 1998 erhobenen Klage anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Der Planfeststellungsbeschluß vom 2. Oktober 1998 betrifft ein Vorhaben, das unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG fällt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Bundesverwaltungsgericht, das nach § 5 Abs. 1 VerkPBG im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG). Die Antragstellerin ist anstelle der früheren Gemeinde Lützschena-Stahmeln als Beteiligte in das Rechtsschutzverfahren eingetreten. Sie ist nach Art. 1 § 3 des Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig vom 24. August 1998 (GVBl S. 475) Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Lützschena-Stahmeln, die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 (Art. 8 des Gesetzes) in sie eingegliedert worden ist. Eine solche Rechtsnachfolge führt zu einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der §§ 239 ff. ZPO, die nach § 173 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sind. § 91 VwGO greift nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 1973 – BVerwG 4 C 55.70 – BVerwGE 44, 148, und vom 13. Dezember 1979 – BVerwG 7 C 46.78 – BVerwGE 59, 221).

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, daß die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, dem Antragsgegner die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu entziehen, daß die Antragstellerin sich im Klagewege gegen das Vorhaben zur Wehr setzt.

1. Dahinstehen kann, ob der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage abzusprechen ist, weil die Rechtsvorgängerin als Eigentümerin von Grundstücken, die für den Bau der von ihr bekämpften Eisenbahnüberführung benötigt werden, dem Antragsgegner gegenüber erklärt hat, mit der Grundinanspruchnahme einverstanden zu sein.

2. Jedenfalls ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand davon auszugehen, daß die Antragstellerin im Klageverfahren mit ihrem Sachanliegen nicht durchdringen wird.

Die Antragstellerin wendet sich nicht grundsätzlich gegen den Neubau der B 6. Ihre Angriffe richten sich ausschließlich gegen die Trassenwahl im Bereich der Querung der Gleisanlagen des ehemaligen Rangierbahnhofs Leipzig-Wahren. Anstelle des planfestgestellten Überführungsbauwerks hält sie eine Unterführung für vorzugswürdig.

a) Die Fehler, die dem Regierungspräsidium Leipzig nach ihrer Einschätzung bei der Trassierungsentscheidung unterlaufen sind, rechtfertigen eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. Oktober 1998 zum Teil indes schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin nicht geltend machen kann, insoweit in eigenen Rechten verletzt zu sein. Anders als ein privater Eigentümer kann eine Gemeinde, deren Grundeigentum für ein Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, sich hiergegen nicht mit dem bloßen Hinweis wehren, der Planfeststellungsbeschluß verstoße gegen objektives Recht. Da sie nicht Grundrechtsträgerin ist, kommt ihr trotz der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, die ein straßenrechtlicher Planfestellungsbeschluß nach § 19 FStrG entfaltet, nicht der Schutz des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zugute, der einem betroffenen Privaten eine umfassende gerichtliche Kontrolle garantiert (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 – BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteile vom 18. März 1983 – BVerwG 4 C 80.79 – BVerwGE 67, 74, und vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 18.91 – BVerwGE 90, 96). Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, kann sie nicht mit Erfolg abwehren (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1988 – BVerwG 4 C 15.85 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69, vom 24. November 1994 – BVerwG 7 C 25.93 – BVerwGE 97, 143, und vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388). Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung des Verwaltungsgerichts als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen. Aus diesem Grunde haben bei der Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses vom 2. Oktober 1998 verschiedene Rechtmäßigkeitseinwände von vornherein außer Betracht zu bleiben. Die Gemeinden sind nicht dazu berufen, die Verkehrssicherheit zu wahren, die nach Ansicht der Antragstellerin auf dem von ihr bekämpften Teilabschnitt der B 6 wegen der Ampelregelungen an den Gefällstrecken und der Möglichkeit der Glatteis- und Reifbildung auf dem Brückenbauwerk gefährdet ist. Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich auch nicht, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen. Ebensowenig obliegt es den Gemeinden, die Nachbarn von Verkehrswegen vor erhöhten Schadstoff- und Geräuschimmissionen zu bewahren. Es bleibt der Initiative der insoweit nachteilig Betroffenen überlassen, sich gegen Einwirkungen dieser Art zur Wehr zu setzen.

b) Die Antragstellerin ist in eigenen Rechten nicht deshalb verletzt, weil ihr die im Erläuterungsbericht des Planungsträgers erwähnte Machbarkeitsuntersuchung vorenthalten worden ist, die sich mit den durch die Querung der Gleisharfe aufgeworfenen technischen und finanziellen Problemen befaßt. Offenbleiben kann, ob die Untersuchung den Unterlagen zuzurechnen ist, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden mußten. Auszulegen ist ausweislich des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG der Plan, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen besteht, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, inwiefern die Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte mangels Kenntnis der Untersuchung vereitelt oder auch nur erschwert worden sein könnte. Sie räumt selbst ein, daß die Machbarkeitsstudie nicht zuletzt aufgrund der Einwendungen der Gemeinde Lützschena-Stahmeln in der Folgezeit überarbeitet worden ist. Sie stellt auch nicht in Abrede, daß die Rechtsvorgängerin Gelegenheit gehabt hat, zu dieser überarbeiteten Version umfassend Stellung zu nehmen. Sie behauptet selbst nicht, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß in entscheidenden Punkten auf Erkenntnissen beruht, die nicht aus der überarbeiteten, sondern aus der ursprünglichen, ihr nicht zugänglich gemachten Fassung der Machbarkeitsuntersuchung herrühren. Wirkt der von ihr geltend gemachte Verfahrensmangel nach ihrem eigenen Vorbringen nicht mehr zu ihrem Nachteil fort, so scheidet er als denkbarer Aufhebungsgrund von vornherein aus.

c) Für eine Rechtsverletzung läßt sich voraussichtlich auch nicht das Argument ins Feld führen, der Planungshoheit der Antragstellerin sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der straßenrechtlichen Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Eine wehrfähige, in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition vermittelt u.a. die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen Abwehransprüche insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1998 – BVerwG 4 C 40.86 – BVerwGE 81, 95, vom 15. Dezember 1989 – BVerwG 4 C 36.86 – BVerwGE 84, 209, vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 18.91 – a.a.O., und vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – a.a.O.). Eigene Planungsbelange sieht die Antragstellerin unmittelbar nur dadurch berührt, daß ein Teil der im Bereich der Bahnstraße sowie des Wohn- und Gewerbeparks Stahmeln vorhandenen bzw. geplanten Bebauung Verkehrslärmbeeinträchtigungen ausgesetzt wird, die das Maß des rechtlich Zumutbaren überschreiten. Hierdurch werden indes keine Probleme aufgeworfen, die von ihr planerisch zu bewältigen sind. Denn der Planfeststellungsbeschluß trifft Vorsorge dafür, daß der Vorhabenträger an den Stellen, an denen die Lärmbelastung oberhalb der normativ festgelegten Grenzwerte liegt, Lärmschutzmaßnahmen ergreift. Die Antragstellerin braucht insoweit planerisch nicht tätig zu werden. Sie wird auch nicht gezwungen, mit Rücksicht auf das Straßenbauvorhaben eigene Planungsvorstellungen zurückzustellen. Sie macht selbst nicht geltend, konkrete Schritte unternommen zu haben, um das für Straßenbauzwecke in Anspruch genommene Areal anderweitig zu überplanen. Überdies kann auch keine Rede davon sein, daß ihr für die Zukunft große Teile des Gemeindegebiets als potentieller Planungsraum verlorengehen.

d) aa) Die Antragstellerin beschränkt sich im Kern auf den Einwand, das Regierungspräsidium Leipzig habe bei der Abwägungsentscheidung nicht hinreichend die negativen Folgen berücksichtigt, die das im Zuge der B 6 geplante Überführungsbauwerk über die Gleisharfe des ehemaligen Rangierbahnhofs für ihr Ortsbild habe. Sie macht unter Hinweis auf die Planunterlagen darauf aufmerksam, daß die geplante Brücke zusammen mit den Auffahrtrampen mehr als 1 000 m lang ist und sich 7 m über der Oberkante der Gleisanlagen und 14 m über dem Geländeniveau erhebt. Schon wegen dieser Ausmaße übt das Bauwerk nach ihrer Einschätzung eine erdrückende Wirkung aus. Der Sache nach macht die Antragstellerin damit geltend, in ihrem sogenannten Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt zu sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß dieses Recht in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fällt. Abwehransprüche erwachsen aus ihm aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1987 – BVerwG 7 C 28.85 – BVerwGE 77, 128, und vom 30. August 1993 – BVerwG 7 C 14.93 – NVwZ 1994, 371; Beschluß vom 5. Dezember 1996 – BVerwG 11 VR 8.96 – NVwZ-RR 1997, 339). Es ist höchst zweifelhaft, ob die Straßenplanung des Antragsgegners diese Merkmale erfüllt. Es spricht vieles dafür, daß die mit dem Überführungsbauwerk verbundenen Beeinträchtigungen nicht die Erheblichkeitsschwelle erreichen, die nach der Rechtsprechung vorausgesetzt wird, um unter dem Blickwinkel des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts eine abwägungsrelevante Position zu vermitteln. Die geplanten Hochbaumaßnahmen wirken sich zwar auf Lützschena-Stahmeln nachteilig aus, es kann jedoch schwerlich davon die Rede sein, daß sie die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern. Das bauliche Gefüge wird nicht um ein Element angereichert, daß dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand ein neuartiges Gepräge verleiht. Eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung übt das Bauvorhaben des Antragsgegners schon deshalb nicht aus, weil es deutlich außerhalb der geschlossenen Ortslage von Lützschena-Stahmeln ausgeführt werden soll. Nur an zwei Stellen weist es Berührungspunkte mit Siedlungsbereichen auf, die über den eigentlichen örtlichen Bebauungszusammenhang nach Norden hinausgreifen. Ansonsten werden ausschließlich Außenbereichsflächen in einem Raum in Anspruch genommen, der ohnehin bereits durch zivilisatorische Eingriffe vorbelastet ist. Durch das Überführungsbauwerk wird kein optischer Riegel geschaffen, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneidet. Es wird lediglich die Trennwirkung verstärkt, die schon jetzt vom Bahndamm ausgeht. Allein dadurch, daß sich die Höhe der Barriere stellenweise verdoppelt, wird das Erscheinungsbild des Ortsteils, der unbestritten weder als Ensemble noch als Standort von Einzelbaudenkmälern der Umgebung einen unverwechselbaren Stempel aufdrückt, nicht schwer in Mitleidenschaft gezogen.

bb) Selbst wenn unterstellt wird, daß das Interesse der Antragstellerin an der unveränderten Erhaltung der jetzigen Verhältnisse als Teil ihres Selbstgestaltungsrechts zum Abwägungsmaterial gehört, zeichnet sich ein Klageerfolg nicht ab. Aus der Abwägungserheblichkeit folgt nicht, daß sich der Belang in der Abwägung auch tatsächlich durchsetzt. Er kann überwunden werden, da es der Planungsbehörde im Rahmen des Abwägungsgebots unter dem Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbenommen bleibt, gegenläufigen Belangen den Vorrang einzuräumen. Das Regierungspräsidium Leipzig hat das Interesse der ehemaligen Gemeinde Lützschena-Stahmeln, das geplante Überführungsbauwerk von ihrem Gemeindegebiet fernzuhalten, in seine Erwägungen aufgenommen. Es hat ihm indes kein ausschlaggebendes Gewicht für die Planungsentscheidung beigemessen, weil es nicht nur in Abrede gestellt hat, daß die Baumaßnahme “eine nachhaltig negativ prägende Wirkung auf das Ortsbild” habe, sondern weil es überdies den Standpunkt vertreten hat, die vorgeschlagene Tunnelalternative sei insbesondere aus Kostengründen zu verwerfen. Diese Einschätzung wird sich, soweit ersichtlich, nicht beanstanden lassen. Der Senat hat mehrfach bestätigt, daß sich der Planungsträger bei der Entscheidung für die eine oder die andere Trassenvariante von Kostengesichtspunkten leiten lassen darf. Denn das Interesse, den finanziellen Aufwand für den Straßenbau gering zu halten, gehört zu den öffentlichen Belangen, denen in der Abwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 – BVerwG 4 C 73.82 – BVerwGE 71, 163, und vom 28. Februar 1996 – BVerwG 4 A 27.95 – Buchholz 407.04 § 17 FStrG Nr. 110; Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 – BVerwG 4 B 211.88 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79, und vom 30. September 1998 – BVerwG 4 VR 9.98 – NVwZ RR 199, 164). Der Schutz eines durch keinerlei hervorstechende Merkmale gekennzeichneten Ortsbildes rechtfertigt nicht jeden Preis. Gewisse ästhetische Einbußen als Folge für das Ortsbild nachteiliger, aber kostengünstigerer Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde hinzunehmen.

Die Antragstellerin bestreitet freilich entschieden, daß bei der von ihr befürworteten Unterführungslösung höhere Kosten entstehen. Ihrer Argumentation wäre von vornherein der Boden entzogen, falls die Prämissen zuträfen, von denen nach Auffassung des Antragsgegners aufgrund der im Rahmen der überarbeiteten Machbarkeitsstudie ermittelten technischen Daten auszugehen ist. Danach macht das Schichtenwasser, das in den Schmelzwassersänden im Bereich der Gleisquerung ansteht, die Herstellung eines 200 m langen wasserdichten, auftriebssichereren geschlossenen Rahmenbauwerks sowie zweier Anschlußtröge notwendig, deren Baukosten sich auf rund 37 Millionen DM belaufen. Dagegen werden die Kosten des geplanten Überführungsbauwerks mit etwa 22 Millionen DM beziffert. Nach Einschätzung der Antragstellerin nötigen die Untergrundverhältnisse allerdings keineswegs zu der aufwendigen Konstruktion, die nach der Darstellung des Antragsgegners für die Unterführung unabdingbar ist. Unter Hinweis auf gutachterliche Stellungnahmen vertritt sie die Auffassung, daß sich das Tunnelbauwerk mit weit geringerem Kostenaufwand ohne Einbußen an technischer Sicherheit im Bereich der Gleisanlagen als teils geschlossener, teils offener Trog und im übrigen als geböschter Einschnitt ausführen lasse. Die Frage, ob diese Form der Unterführung den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 4 FStrG genügt, wird indes im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keiner Klärung bedürfen, da das Vorbringen der Antragstellerin nicht den Schluß nahelegt, daß sich die von ihr befürwortete technisch weniger anspruchsvolle Tunnellösung der Planfeststellungsbehörde als billigere Alternative zu der von ihr bekämpften Überführung hätte aufdrängen müssen. Die Stellungnahme zur überarbeiteten Machbarkeitsstudie vom 23. Juli 1998 läßt es mit der abschließenden Bemerkung bewenden, daß sich die Nettokosten für die Betonarbeiten, die für das Brückenbauwerk mit 19 Millionen DM angegeben werden, für die Untertunnelung nicht nur auf 23 Millionen DM begrenzen, sondern unter näher bezeichneten Voraussetzungen noch weiter reduzieren lassen, so daß “eine Unterführung nicht teurer als das Brückenbauwerk ausfallen muß”. Auch der Verfasser der Stellungnahme vom 21. Juli 1998 kommt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß sich die Unterführung entsprechend den gemeindlichen Alternativvorschlägen als technisch machbar erweisen sollte, lediglich zu dem Ergebnis, daß die Tunnelvariante “zu etwa gleichem Preis wie die Straßenbrücke errichtet werden kann”. Gab es keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Tunnelalternative preisgünstiger verwirklichen läßt, so brauchte das Regierungspräsidium Leipzig sich nicht um des Schutzes des Ortsbildes von Lützschena-Stahmeln willen für diese Lösung zu entscheiden. Die Planungsbehörde verstößt nur dann gegen das Abwägungsgebot, wenn sie gemeindliche Belange hintansetzt, die zu wahren sie in der Lage ist, ohne das Planungsziel zu gefährden und gegenläufige Belange unter Einschluß von Kostengesichtspunkten zu beeinträchtigen. Planungsalternativen, die vom Kostenvolumen her Unsicherheiten in sich bergen, da nicht eindeutig geklärt ist, ob sie den technischen Anforderungen gerecht werden, muß sie allenfalls dann nachgehen, wenn trotz der Unwägbarkeiten die technische Machbarkeit außer Frage steht und die Kostenvorteile auf der Hand liegen. Der Sachverhalt, den das Regierungspräsidium Leipzig zu beurteilen hatte, gab für eine solche Annahme nichts her. Ob das im Vergabeverfahren von der Firma Oevermann unterbreitete Angebot, die Querung der Bahnanlagen nicht mit einem Brückenbauwerk, sondern mit einem knapp 3 Millionen DM billigeren Straßentunnel zu bewerkstelligen, geeignet gewesen wäre, die Abwägungsentscheidung zugunsten der ehemaligen Gemeinde Lützschena-Stahmeln zu beeinflussen, kann dahinstehen, da die Antragstellerin selbst nicht geltend macht, daß das Regierungspräsidium von diesem Schriftstück im Zeitpunkt der Planfeststellung Kenntnis hatte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Halama

 

Fundstellen

VR 2000, 138

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge