Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.08.2013; Aktenzeichen 1 B 14.12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie bereits nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat, und die Berufungsentscheidung hierauf beruht. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712 und vom 17. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 38.10 – ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15). Das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes in der Vorschrift genanntes Gericht aufgestellt haben, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 –Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 9. September 2011 – BVerwG 8 B 15.11 – ZOV 2011, 226). So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat lediglich geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht weiche mit der Begründung seines angegriffenen Beschlusses vom 20. August 2013 von der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 (BVerwG 3 C 21.11) ab. In der Beschwerdebegründung werden jedoch keine entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätze im angegriffenen Beschluss und im angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegenübergestellt. Es wird aus der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 lediglich zitiert, aus welchen Gründen dieses zu der Auffassung gelangt war, dass die dortige Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Ein vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter abstrakter Rechtssatz zu einer Vorschrift des revisiblen Rechts wird dagegen nicht bezeichnet. Ebenso fehlt es an der Darlegung eines divergierenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatzes im angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Auch insoweit kritisiert der Kläger in der Art einer Berufungsbegründung lediglich eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Rechtsvorschriften durch das Oberverwaltungsgericht. Gleiches gilt, soweit der Kläger auf eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 (BVerwG 6 C 23.01) Bezug nimmt.
Soweit sich der Kläger ergänzend auf einen Beschluss des OLG Oldenburg vom 5. Juni 2012 (12 U 42.12) sowie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2012 (VI ZB 55/11) und vom 21. Februar 2011 (X ZR 111/10) bezogen hat, vermag dies eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil beide Gerichte nicht zu den in der Vorschrift abschließend aufgeführten Gerichten gehören.
2. Schließlich bleibt auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge ohne Erfolg. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss mit dem Beschwerdevorbringen substantiiert dargelegt werden, aus welchem Grund nach Ansicht des Beschwerdeführers eine bestimmte Verfahrensvorschrift verletzt wurde. Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben. Das Rügevorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen an die Darlegungspflicht nicht. Es beschränkt sich darauf, geltend zu machen, in der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in der daraus resultierenden Verwerfung der Berufung liege ein Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts; da die Versäumung der Begründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten und damit durch den Berufungskläger nicht verschuldet gewesen sei, sei diesem Wiedereinsetzung zu gewähren.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Deiseroth, Dr. Rudolph
Fundstellen