Entscheidungsstichwort (Thema)
Notar. Erbverträge. Auskünfte. Kostenfreiheit. amtliche Verwahrung. Amtshilfe.
Leitsatz (amtlich)
Weder aus § 351 Satz 1 FamFG noch aus Art. 35 GG oder aus § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich die Kostenfreiheit für behördliche Auskünfte, die ein Notar in Erfüllung seiner ihm durch § 351 Satz 1 FamFG auferlegten Nachforschungspflicht einholt.
Normenkette
GG Art. 35 Abs. 1; VwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1 S. 1; FamFG § 351
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 04.06.2013; Aktenzeichen 5 B 11.2412) |
VG Augsburg (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen Au 6 K 10.209) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 472 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I
Die Klägerin ist Notarin. Sie wandte sich an die Beklagte zwecks Nachprüfung von vor über 30 Jahren von ihrem Amtsvorgänger beurkundeten Erbverträgen und bat um Auskunft, ob und wo die Vertragsteile noch leben. Die Beklagte erteilte die gewünschten Auskünfte und zog die Klägerin zu standesamtlichen Gebühren sowie zu einer Melderegisterauskunftsgebühr heran. Die gegen die Gebührenbescheide gerichtete Klage sowie die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
II
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
1. Soweit die Klägerin geklärt wissen will,
ob sich aus § 351 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i.d.F. der Bek. vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 2176), eine Kostenfreiheit für die ermittelnden, die Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung habenden Stellen bei Nachfragen an Verwaltungsbehörden ergibt,
dürfte das Beschwerdevorbringen schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, denn die konkrete Rechtsfrage hat sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 21. September 1993 – BVerwG 2 B 109.93 – Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181 und vom 26. August 2013 – BVerwG 9 B 13.13 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Hiervon abgesehen bedarf die Frage auch keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Nach § 351 FamFG soll, wenn sich Verfügungen von Todes wegen seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befinden, die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die Regelung soll – insoweit identisch mit den Vorgängervorschriften – dafür sorgen, dass Verfügungen von Todes wegen den Beteiligten nach dem Erbfall zur Kenntnis gelangen, damit der in der Verfügung niedergelegte Wille des Erblassers zur Geltung kommt und nicht den von der Verfügung nicht unterrichteten Beteiligten auf Dauer unbekannt bleibt (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1972 – NotZ 3/72 – LM Nr. 1 zu § 25 BNotO). Die Frage der Kostenpflichtigkeit von Auskünften der Standesämter und Meldebehörden regelt § 351 FamFG seinem Wortlaut nach nicht. Das Ermittlungsgebot verhält sich nicht zu der Frage, ≪HERVORHEBUNG TYP="ITALIC"≫wie ≪/HERVORHEBUNG≫die Ermittlung durchzuführen ist. Genauso wenig enthält es eine verfahrensrechtliche Aussage hinsichtlich der gegebenenfalls im Zuge der Ermittlungen anfallenden Kosten der um Auskunft ersuchten Behörden (anders – ohne Begründung – Kordel, DNotZ 2009, 644 ≪647≫). Nach der Gesetzessystematik liegt vielmehr auf der Hand, dass sich behördliches Handeln im Zuge der durch § 351 FamFG eingeführten Ermittlungspflicht nach dem jeweiligen Fachgesetz bestimmt, d.h. nach den entsprechenden Regelungen des Personenstands-, Melde- und Verwaltungsverfahrensrechts. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes (vgl. BRDrucks 309/07 S. 630; BTDrucks 16/6308 S. 280, 391; BTDrucks 16/9733 S. 297).
2. Die Klägerin fragt zudem,
ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG ist, welche gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kostenfrei ist.
Sie hält es für klärungsbedürftig, ob die Auskünfte von Standesämtern und Melderegistern Amtshilfe sein können und wann eine „eigene Aufgabe” der ersuchten Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG vorliegt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese – letztere – Frage allein nach der Aufgabe zu beurteilen ist, die die ersuchende Behörde erfüllen will (S. 7 der Beschwerdebegründung). Auch die Beantwortung dieser – gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibles Recht betreffenden – Fragen ist auf der Grundlage der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation möglich, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, der identisch ist mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, liegt selbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Dass sich das Negativmerkmal der Zuweisung einer behördlichen Hilfeleistung zum eigenen Aufgabenkreis allein auf die ersuchte, nicht aber, wie die Klägerin meint, auf die ersuchende Behörde bezieht, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Unter „eigenen” Aufgaben der ersuchten Behörde sind alle Aufgaben zu verstehen, die ihr bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt (BTDrucks 7/910 S. 38; näher hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 4 Rn. 16 ff.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, dass die von ihr erfassten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne dass der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 VwVfG notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – III ZR 34/00 – BGHZ 148, 139 ≪142 ≫ m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Erteilung von Auskünften aus dem Personenstands- und Melderegister im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Gebührenbescheide zum originären Aufgabenkreis der Beklagten gehörte, die dieser aufgrund gesetzlicher Zuweisung gerade gegenüber Dritten oblag (anders – ohne Begründung – Stuppi, notar 2010, 236 ≪241≫). Dies folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) i.d.F. der Bek. vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3458) einerseits und aus § 1 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) i.d.F. der Bek. vom 19. April 2002 (BGBl l S. 1342) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des (bayerischen) Gesetzes über das Meldewesen (BayMeldeG) i.d.F. der Bek. vom 8. Dezember 2006 (GVBl 2006, 990) andererseits.
3. Die von der Klägerin – wiederum im Zusammenhang mit der Amtshilfe – aufgeworfenen Fragen,
ob ein Notar Behörde im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG ist, ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG darstellt und ob sich aus Art. 35 Abs. 1 GG die Kostenfreiheit der Amtshilfe herleiten lässt,
zeigen ebenfalls keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass, selbst wenn diese Verfassungsvorschrift ohne Umsetzung durch einfaches Recht anwendbar und die Klägerin als Behörde anzusehen sei, hiermit keine Regelung zur Kostenerstattung oder Kostenfreiheit getroffen sei. Hierfür bleibe das einfachgesetzliche Recht maßgeblich. Demgegenüber steht die Beschwerde auf dem Standpunkt, die Gebührenfreiheit der Amtshilfe ergebe sich unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG oder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Art. 4 ff. BayVwVfG. Dem ist nicht zu folgen. Aus Art. 35 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass Amtshilfe in sämtlichen denkbaren Konstellationen kostenfrei zu erfolgen hat. Die Bedeutung des Art. 35 GG erschöpft sich darin, auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe die Einheit der im Bundesstaat in Bundes- und Landesgewalt geteilten Staatsgewalt herzustellen. Die Beistandspflicht des Art. 35 Abs. 1 GG stellt sich als notwendige Folge der Gewaltenteilung und der Ausübung der Staatsgewalt durch verschiedene Behörden dar (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1971 – 2 BvL 31/71 – BVerfGE 31, 43 ≪46≫).
Über Inhalt und Umfang der Rechts- und Amtshilfe sagt die Vorschrift nichts aus (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1971 – BVerwG 6 C 99.67 – BVerwGE 38, 336 ≪340≫ = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 13 und vom 8. April 1976 – BVerwG 2 C 15.74 – BVerwGE 50, 301 ≪310≫ = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 20; Beschluss vom 10. August 2011 – BVerwG 6 A 1.11 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 8). Art. 35 Abs. 1 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Konkretisierung und Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf. Eine solche Konkretisierung stellen insbesondere die Regelungen der Amtshilfe in §§ 4 bis 8 VwVfG dar (Beschluss vom 10. August 2011 a.a.O. Rn. 8; so auch die einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur, vgl. nur Erbguth, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 35 Rn. 18; v. Danwitz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 35 Rn. 31; Hömig, in: Hömig, GG, 10. Aufl. 2013, Art. 35 Rn. 4; Epping, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. November 2013, Art. 35 Rn. 14).
Vor diesem Hintergrund wirft die Beschwerde keine Gesichtspunkte auf, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich erscheinen lassen. Denn sie übersieht, dass wegen der Erfüllung einer „eigenen Aufgabe” der ersuchten Behörde eine Amtshilfe im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne nicht vorliegt und somit mögliche Grenzen der Gebührenerhebung für Amtshilfemaßnahmen für die Entscheidung unerheblich waren.
4. Die Klägerin hält zudem für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob die Auferlegung von Auskunftskosten gegenüber den Notaren bei deren Ermittlung gemäß § 351 FamFG einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG darstellt.
Mit dieser Rüge genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin muss im Rahmen der rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26, und vom 17. März 2008 BVerwG 6 B 7.08 – ≪insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1≫ ZInsO 2009, 1811). Daran fehlt es. Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, das einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht, hier des Bayerischen Kostengesetzes, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten – bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Im Einzelnen ist darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 17. März 2008 – BVerwG 6 B 7.08 – Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9 und vom 3. April 2013 – BVerwG 9 B 44.12 – juris Rn. 5). Daran fehlt es.
5. Klärungsbedarf sieht die Klägerin ferner hinsichtlich der Fragen,
ob die Praxis der Beklagten, je nachdem ob eine Behörde im formellen Sinn als verwahrende Behörde die Anfrage tätigt oder aber ein bayerischer oder ein nichtbayerischer Notar zur Kostentragung herangezogen wird, gegen Art. 3 GG verstößt,
und ob die Änderung der Praxis bayerischer Behörden – erst seit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 22. Dezember 2008 werden für die streitgegenständlichen Auskünfte Gebühren verlangt – willkürlich und durch keine Rechtsänderung gerechtfertigt ist und damit einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 Alt. 2 GG darstellt.
Die Rügen bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sich diese Rechtsfragen dem Berufungsgericht nicht gestellt haben. Denn es hat nicht geprüft, ob Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelung des Art. 4 Satz 1 Nr. 1 BayKG zur persönlichen Gebührenfreiheit des Freistaats Bayern verletzt ist. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der Änderung der Verwaltungspraxis durch die Beklagte befasst.
Abgesehen davon lässt es die Beschwerde auch im Zusammenhang mit den hier aufgeworfenen Fragen wiederum bei der Behauptung bewenden, dass einzelne landesrechtliche Normen bzw. ihre Anwendung durch die bayerischen Behörden verfassungsrechtlich bedenklich seien. Sie legt aber nicht substantiiert dar, inwieweit sich – über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der konkret gerügten Verwaltungspraxis hinaus – ungeklärte Fragen des Verfassungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Buchberger, Dr. Bick
Fundstellen
Haufe-Index 6987764 |
ZEV 2014, 628 |
DNotZ 2014, 938 |
JZ 2014, 418 |
StAZ 2015, 149 |
GK/Bay 2015, 267 |