Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.08.2007; Aktenzeichen 6 A 10530/07) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 491 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Die Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese verlangen, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Berufungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerdebegründung benennt zwar einen abstrakten Rechtssatz aus den beiden von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; doch stellt sie diesem keinen abweichenden Rechtssatz des Berufungsgerichts entgegen, der dessen Entscheidung trägt. Vielmehr erschöpft sie sich in der Art eines zugelassenen Rechtsmittels in Angriffen gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge.
2. Mit ihrer Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob eine Kreisverkehrsanlage i.S.v. § 9a StVO regelmäßig dann nicht als eigenständige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist und ihr keine trennende Wirkung bezüglich der in sie einmündenden Anbaustraße zukommt, wenn die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel abgesehen von dem hierauf befindlichen Verkehrszeichen nur optisch durch unterschiedliche Belage markiert ist und eine Straße wie eine Tangente des Kreisverkehrs, in die lediglich eine weitere Straße einmündet, erscheint.
Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es sich nicht um eine Frage des revisiblen Rechts handelt. Das Berufungsurteil betrifft eine Vorausleistung auf einen einmaligen Straßenausbaubeitrag gemäß dem Kommunalabgabengesetz des Landes Rheinland-Pfalz (KAG RP), mithin irrevisibles Landesrecht. Ob es sich bei der ausgebauten Verkehrsanlage um eine einzige Anlage handelt oder ob mehrere Anlagen vorliegen, ist nach der im Berufungsurteil dargelegten (UA S. 7 unten) Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht allerdings nach den Kriterien zu beurteilen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechts entwickelt hat und die insoweit auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar seien. Abzustellen sei danach bei einer natürlichen Betrachtungsweise auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Betragspflichten geprägte Erscheinungsbild. In diesem Zusammenhang gelangt das Berufungsgericht aufgrund eigenen richterlichen Augenscheins zu der tatrichterlichen Einschätzung, dass der in der Zulassungsfrage angesprochenen Kreisverkehrsanlage im Bereich der Einmündung des Merscheider Wegs in die streitgegenständliche Ausbaustraße keine trennende Wirkung zukomme mit der Folge, dass die Ausbaustraße in zwei Teile zerfiele. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Kreisverkehr im Regelfall (“im Allgemeinen”) durchaus als eigenständige Verkehrsanlage und damit als Unterbrechung einer einmündenden Straße anzusehen sei. Dies gelte aber ausnahmsweise nicht unter bestimmten – im Streitfall vom Berufungsgericht bejahten – Verhältnissen, namentlich wenn die Mittelinsel des Verkehrskreisels überfahren werden könne, die Fahrbahn des Kreisverkehrs und die Mittelinsel nur optisch markiert seien, die Ausbaustraße gleichsam als Tangente des Kreisverkehrs erscheine und dessen Einrichtung nicht (wie typischerweise) der Regulierung von Verkehrsströmen ohne Ampel, sondern in erster Linie der Geschwindigkeitsreduzierung diene (UA S. 9 f.).
Daraus wird deutlich, dass das Berufungsurteil lediglich insoweit einen (vermeintlichen) Bezug zum revisiblen Recht aufweist, als es einen zur Auslegung eines bundesrechtlichen Rechtsbegriffs, nämlich zum Begriff der Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 1 BauGB, entwickelten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auf das Ausbaubeitragsrecht des Landes Rheinland-Pfalz für übertragbar erklärt. Das ändert aber nichts daran, dass das Berufungsgericht irrevisibles Landesrecht angewandt hat. Dieses wird nicht dadurch zu Bundesrecht, dass das Berufungsgericht zur Auslegung des Landesrechts auf im Bundesrecht vorzufindende Rechtsbegriffe Bezug nimmt und auf dazu ergangene Rechtsprechung zurückgreift (Beschlüsse vom 21. März 2006 – BVerwG 10 B 2.06 – Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 25 S. 1 und vom 28. März 2007 – BVerwG 10 B 43.06 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 50 S. 26 f.). Unerheblich ist auch, dass im Streitfall eine Verkehrseinrichtung inmitten steht, deren verkehrsrechtliche Bedeutung in einer Norm des Bundesrechts geregelt ist; denn es geht vorliegend nicht um eine Auslegung des Begriffs “Kreisverkehr” in § 9a StVO, sondern darum, ob und wann einer solchen Verkehrsanlage eine so “trennende Wirkung” zukommt, dass sie einen Straßenzug nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild als zwei selbstständige Anlagen im Sinne des Ausbaubeitragsrechts erscheinen lässt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Vallendar, Domgörgen
Fundstellen