Verfahrensgang

OVG Berlin (Beschluss vom 24.08.1998; Aktenzeichen 8 B 1.98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 375.240 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Derartige Rechtsfragen sind von der Beschwerde nicht dargetan.

Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob im Verfahren nach dem Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 – Umstellungsguthabengesetz – die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts statthaft ist, erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil kein Klärungsbedarf mehr besteht. Der erkennende Senat hat sie bereits mit Beschluß vom 5. Juni 1998 – BVerwG 3 B 258.97 – verneint. § 124 VwGO, der hier allein rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sein könnte, kann nicht herangezogen werden, weil diese Bestimmung durch das von der Volkskammer der ehemaligen DDR erlassene (GBl 1990 I S. 503) Umstellungsguthabengesetz insoweit verdrängt wird. Die nach diesem Gesetz dem Präsidium der Volkskammer obliegende Befugnis über Beschwerden gegen Entscheidungen des Sonderausschusses der Volkskammer „endgültig” zu befinden, ist durch die Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages (BGBl II S. 1239, 1241) einer Kammer für Verwaltungssachen bei dem Kreisgericht – deren Funktion in Berlin von Anfang an vom Verwaltungsgericht wahrgenommen wurde – übertragen worden. Wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. a.a.O.) hat der Gesetzgeber ohne Verstoß gegen die grundsätzliche Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von der Einführung eines Instanzenzuges abgesehen. Diesen Rechtsstandpunkt des Senats vermag die Beschwerdebegründung, die sich im übrigen mit der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur unzulänglich auseinandersetzt, nicht zu erschüttern.

Soweit die Beschwerde vorbringt, im Falle des Klägers habe der Sonderausschuß der Volkskammer bis zu seiner Auflösung eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des Gesamtguthabens nicht getroffen, führt das zu keiner anderen Bewertung. Denn auch für einen solchen Fall sieht der Gesetzgeber (vgl. Art. 3 zu Kap. IV Nr. 12 der Vereinbarung zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages vom 18. September 1990 – BGBl II, 1239 ≪1241≫ –; Ges. vom 23. September 1990 – BGBl II, 885 ff. –) die abschließende Anrufung (in Berlin) des Verwaltungsgerichts vor. Damit ist – wie gesagt – den Anforderungen der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie genügt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1559932

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