Tenor
Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 1999 – BVerwG 7 B 20.99 – geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Gründe
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert bei Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz in aller Regel nach dem aktuellen Verkehrswert des beanspruchten Vermögensgegenstands zu bestimmen. Nach dem Wertermittlungsgutachten der Beklagten vom 8. Juni 1993 betrug der Bodenwert des insgesamt 2310 m² großen Hanggrundstücks zum Bewertungsstichtag Mai 1992 359 700 DM; dem liegt für den als „Bauplatz” bezeichneten bebauten Teil ein Bodenwert von 470 DM/m² und für das „Hinterland” ein Bodenwert von 30 DM/m² zugrunde. Da das Hinterland nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26. Oktober 1999, dem keiner der Beteiligten widersprochen hat, nicht bebaubar ist, schätzt der Senat den aktuellen Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung des Gebäudewerts entsprechend den Angaben des Klägers bei Klageerhebung auf 500 000 DM. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem darauf festgesetzten Streitwert von 1 Million DM zugestimmt hat, kommt es hiernach nicht an. Da sich die Beklagte zu dem substantiierten Vorbringen des Klägers in dem genannten Schriftsatz nicht geäußert hat, geht der Senat davon aus, daß sie an ihrer abweichenden Auffassung zum Streitwert, den sie im Klageverfahren ohne Begründung mit 981 750 DM beziffert hatte, nicht mehr festhält.
Soweit die Gegenvorstellung auf die Änderung der in dem Beschluß des Senats getroffenen Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gerichtet ist, kann sie keinen Erfolg haben. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen erstattungsfähig, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine solche Billigkeitsentscheidung im allgemeinen in Betracht, wenn der Beigeladene sich nach Anhörung durch das Ausgangs- oder das Beschwerdegericht mit der Stellung eines Antrags und mit Ausführungen zur Sache am Verfahren beteiligt hat (vgl. Beschluß vom 24. Juli 1996 – BVerwG 7 KSt 7.96 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Da der Senat den Beigeladenen Gelegenheit gegeben hatte, sich zu der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu äußern, hatten sie zu der entsprechenden Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten hinreichenden Anlaß.
Unterschriften
Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Herbert
Fundstellen