Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 12 A 10225/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, weil die Rechtssache nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Kläger meint, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich „aus dem Umstand, dass, soweit ersichtlich, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob eine kommunale Gebietskörperschaft eine Entscheidung des Landes, selbst bei offenkundiger Rechtswidrigkeit, im Rahmen der Aufgabenübertragung im Sozialhilferecht vom Land auf den örtlichen Träger gegen sich gelten lassen muss oder ob die kommunale Gebietskörperschaft eine sich aus dem Selbstverwaltungsrecht abzuleitende Klagemöglichkeit hat”. Diese Darlegung des Klägers begründet eine grundsätzliche Bedeutung nicht. Zum Ersten steht nicht eine „Klagemöglichkeit” im Streit, sondern allein der Erfolg der Klage. Zum Zweiten kommt es für die strittige Kostenbeteiligung nach § 7 AGBSHG nicht maßgeblich auf eine Entscheidung des Landes „im Rahmen der Aufgabenübertragung im Sozialhilferecht vom Land auf den örtlichen Träger” an. Entscheidend aber steht der grundsätzlichen Bedeutung entgegen, dass die Revision nur wegen einer klärungsbedürftigen und -fähigen Rechtsfrage revisiblen Rechts, hier also Bundesrechts, zuzulassen ist, in Bezug auf eine solche Frage aber nicht von einer „rechtswidrigen” Entscheidung des Landes ausgegangen werden kann, weil es nach der in einem Revisionsverfahren bindenden Entscheidung des Berufungsgerichts zu irrevisiblem Landesrecht für die Kostenbeteiligung nach § 7 AGBSHG nur darauf ankommt, dass Sozialhilfeaufwendungen des Landes als überörtlichem Träger entstanden sind, nicht aber darauf, ob sie auf einer rechtmäßigen oder rechtswidrigen Sozialhilfegewährung beruhen.
Der Kläger macht ausdrücklich eine Verletzung der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie geltend. Mit der Begründung, die Finanzhoheit gehöre gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG unstreitig zum Bestandteil der allgemeinen Selbstverwaltungsgarantie, rügt er insofern ausdrücklich die Verletzung von Bundesrecht. Auch damit hat der Kläger aber noch keine Bundesrechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt. Denn mit der Behauptung, die landesrechtliche Kostenbeteiligung nach § 7 AGBSHG verletze Bundesrecht, wird zunächst nur gerügt, dass das Berufungsgericht falsch entschieden habe, nicht aber ausgeführt, dass und inwieweit im Streitfall Bundesrecht, insbesondere Art. 28 Abs. 2 GG, klärungsbedürftig sei.
Im Folgenden führt der Kläger aus, weshalb nach seiner Auffassung Art. 28 Abs. 2 GG dahin ausgelegt werden müsse, dass er einer Kostenbeteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Sozialhilfeaufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe dann entgegenstehe, wenn sie auf einer rechtswidrigen Sozialhilfegewährung beruhen. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nicht. Denn es bedarf keines Revisionsverfahrens, vielmehr ergibt sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 GG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung dazu, dass einerseits auch die Gemeindeverbände im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung haben, dass aber andererseits der Gesetzgeber nicht gehalten ist, für eine zur Aufgabenerfüllung ausreichende Finanzausstattung nur auf eine bestimmte Art und Weise zu sorgen. Die Länder sind insofern in ihrer Gestaltungsmöglichkeit nicht beschränkt; sie können die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Finanzausstattung der Gemeindeverbände auf ganz unterschiedliche Weise regeln. So ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, eine Kostenbeteiligung von örtlichen Trägern der Sozialhilfe an den Sozialhilfeaufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe davon abhängig zu machen, ob sie auf einer rechtmäßigen oder rechtswidrigen Sozialhilfegewährung beruhen. Vielmehr kann er sachgerecht eine Kostenbeteiligung in Bezug auf all die Aufwendungen bestimmen, die auf Grund zuständiger Entscheidung bei sozialhilferechtlicher Aufgabenerfüllung entstehen. Andernfalls drohte beim Vollzug der Kostenbeteiligung jeweils der Einwand rechtswidriger Sozialhilfegewährung im Einzelfall. Die vom Berufungsgericht bindend festgestellte Regelung des § 7 AGBSHG dahin, dass es für eine Kostenbeteiligung allein auf die Sozialhilfeaufwendungen ankommt und nicht darauf, ob sie auf rechtmäßigen oder rechtswidrigen Sozialhilfegewährungen beruhen, könnte zu einer Beeinträchtigung der für die erforderliche Aufgabenerfüllung der örtlichen Träger der Sozialhilfe ausreichenden Finanzausstattung nur führen, wenn ihnen durch diese gesetzliche Kostenbeteiligung nicht mehr ausreichend Finanzmittel zur Verfügung stünden. Dafür finden sich aber in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Solches ist auch weder vom Kläger behauptet worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Prof. Dr. Pietzner, Schmidt
Fundstellen