Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundesstraße. Ortsdurchfahrt. weiträumiger Verkehr. Planrechtfertigung. gesetzliche Bedarfsfeststellung. Bedarfsplan. Kreuzung. Bahnübergang. Bahnüberführung. Drittschutz. Schutznorm. grundrechtliche Schutzpflicht. mittelbar Betroffener. Abwägung. Saldierung. Abwägungskontrolle. fremde Belange. Alternativenprüfung
Leitsatz (amtlich)
- Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für das Vorhaben, ein Teilstück einer Bundesstraße zu verlegen, wird nicht ohne Weiteres dadurch in Frage gestellt, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung des verlegten Teilstücks gering sein wird; dies gilt insbesondere bei einer Trassenführung in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen.
- § 2 Abs. 1 EKrG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten des künftigen Benutzers einer neu herzustellenden Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Bahnstrecke auch dann nicht, wenn dieser aufgrund einer engen räumlichen Beziehung in gesteigertem Maß auf die Benutzung der Kreuzung angewiesen sein wird.
- Abwägungsfehler zu Lasten fremder (öffentlicher oder privater) Belange sind auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen bei der gerichtlichen Abwägungskontrolle auch nicht saldierend in der Weise zu berücksichtigen, dass sie das Gewicht der für die Planung streitenden Belange relativieren.
Normenkette
FStrG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 17 Abs. 6c S. 1; FstrAbG § 1 Abs. 2; EKrG § 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, 3, Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 74 Abs. 2 Sätze 2-3
Verfahrensgang
OVG der Freien Hansestadt Bremen (Urteil vom 28.03.2006; Aktenzeichen 1 D 333/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht erfüllt. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991 – BVerwG 5 B 68.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde rügt eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 (BVerwG 4 C 9.89 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88); während das Oberverwaltungsgericht den Anspruch eines nur mittelbar von einer Planung Betroffenen auf die ordnungsgemäße Abwägung seiner eigenen Belange beschränkt sehe und ihm die Möglichkeit abspreche, gegen das Vorhaben streitende Belange relativierend bzw. saldierend gegenüber den für das Vorhaben sprechenden Belangen zur Geltung zu bringen, sei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulässigkeit einer solchen Saldierung zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in dem zitierten Urteil den ihm zugeschriebenen Rechtssatz weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Die Entscheidung stellt klar, dass der nur mittelbar Betroffene, auch soweit ihm kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben zur Seite steht, einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner privaten Interessen in der Abwägung hat. Der von der Beschwerde angesprochene Saldierungsgedanke hat demgegenüber keinen Eingang in die Urteilsgründe gefunden.
2. Die Beschwerde kann auch nicht mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Erfolg haben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫). Auch das trifft hier nicht zu.
a) Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die folgende Frage auf:
“Ist ein die Planrechtfertigung als Bundesstraße begründender Bedarf für den Neubau zur Verlegung eines innerstädtischen Teilstücks einer Bundesstraße schon dann erfüllt, wenn der weiträumige Verkehrsanteil auf dem Teilstück minimal (hier: unter 1000 Kfz/Tag) ist?”
In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Verlegung der B 74 auf dem planfestgestellten Teilstück als zweistreifige Straße ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – i.d.F. des 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl I S. 2574) als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Bindungswirkung erstreckt sich – wie auch der Kläger in der Beschwerdebegründung einräumt – auf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – BVerwGE 98, 339 ≪345≫ und vom 26. Oktober 2005 – BVerwG 9 A 33.04 – UA Rn. 22). Die gesetzgeberische Entscheidung ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen (Urteile vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 347 und vom 22. Januar 2004 – BVerwG 4 A 32.02 – BVerwGE 120, 87 ≪100≫). Nur in diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob ein geringer Anteil des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung des zu verlegenden Straßenstücks die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung berührt.
Auch hierzu besteht jedoch kein Klärungsbedarf, weil die Frage, soweit sie einer generalisierenden Beantwortung zugänglich ist, durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die danach für die Prüfung maßgeblichen Grundsätze in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 – 1 BvR 650/97 u.a. – NVwZ 1998, 1060; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005 a.a.O. Rn. 22), wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte (Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 C 11.96 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 S. 247 m.w.N.). Bei dem Bedarf muss es sich, wie die Bezugnahme des § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG auf § 1 Abs. 1 FStrG zeigt, um einen solchen handeln, der auf die den weiträumigen Verkehr betreffenden Zielsetzungen der letztgenannten Bestimmung ausgerichtet ist. Das schließt indes nicht die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen aus (vgl. Urteil vom 17. Mai 2002 – BVerwG 4 A 28.01 – BVerwGE 116, 254 ≪260 f.≫). Verfehlt und vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr gedeckt wäre eine Bedarfsfeststellung erst dann, wenn es für sie im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe. Dass der prognostizierte Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesstraße stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt, ist für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung. Dies folgt schon aus der zweiten Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, die nicht auf das tatsächliche weiträumig ausgerichtete Verkehrsaufkommen und seinen Anteil an der Gesamtbelastung der Straße, sondern auf die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion abstellt. Aus diesem Grund sind generalisierende Angaben darüber, ab welcher absoluten oder relativen Größenordnung ein weiträumig ausgerichtetes Verkehrsaufkommen als sachliche Rechtfertigung für den Bau oder die Verlegung eines Straßenabschnitts anzuerkennen ist, nicht möglich. Solchen Angaben stände außerdem entgegen, dass die Verkehrsanteile von Abschnitt zu Abschnitt schwanken können, die Bedarfsbeurteilung für die einzelnen Abschnitte aber nicht losgelöst von der Verkehrsfunktion der Straße als ganzer erfolgen kann.
Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt. Ob es sie zutreffend angewandt hat – woran nach Auffassung des Senats keine begründeten Zweifel bestehen –, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht.
Im Zusammenhang mit der vorgenannten Frage will die Beschwerde außerdem die Frage geklärt wissen:
“Ist ein die Planrechtfertigung als Bundesstraße begründender Bedarf für den Neubau zur Verlegung eines innerstädtischen Teilstücks einer Bundesstraße auch dann erfüllt, wenn das neue Teilstück so ausgestaltet wird, dass es den rechtlichen Charakter einer Ortsdurchfahrt hat?”
Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie tatsächliche Umstände voraussetzt, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Zur Qualifizierung des Teilstücks einer Bundesstraße als Ortsdurchfahrt reicht es nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG nicht aus, dass der betreffende Straßenabschnitt der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Weitere notwendige Voraussetzung ist die Führung des Straßenteils durch die geschlossene Ortslage. Tatsächliche Feststellungen, aufgrund deren diese Voraussetzung bejaht werden könnte, hat die Vorinstanz nicht getroffen. Außerdem ist nicht dargetan, warum die Einordnung als Ortsdurchfahrt die Verbindlichkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung in Frage stellen sollte.
b) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht bezogen auf die Auslegung des § 2 Abs. 1 EKrG, dem zufolge neue Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, die zur Aufnahme allgemeinen Kraftfahrzeugverkehrs geeignet und bestimmt sind, als Überführungen herzustellen sind. Die Beschwerde wirft dazu die Rechtsfrage auf:
“Handelt es sich bei § 2 Abs. 1 EKrG um eine drittschützende Vorschrift zu Gunsten der künftigen Benutzer der Kreuzung?”
Diese Frage vermag die Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen, weil sie bereits geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. März 1997 (BVerwG 11 B 102.96 – Buchholz 407.2 § 2 EKrG Nr. 1) unter Rückgriff auf frühere Rechtsprechung zum Schutznormcharakter gesetzlicher Vorschriften die drittschützende Wirkung des § 2 Abs. 1 EKrG verneint. Die Bestimmung diene dem Ziel, im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höhengleiche Bahnübergänge bei der Anlegung neuer Kreuzungen von vornherein zu vermeiden; die Pflicht zum Bau von Überführungen knüpfe also nicht an ein konkretes Sicherheitsdefizit eines Bahnübergangs und an besondere Gefahren für einen bestimmten Personenkreis an, sondern bezwecke im öffentlichen Interesse eine generelle Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Fällen, in denen ohnehin eine neue Kreuzung gebaut werde. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, diese Auslegung in Frage zu stellen und der Klärung in einem Revisionsverfahren zuzuführen. Namentlich trifft es nicht zu, dass – wie von der Beschwerde geltend gemacht – das dargestellte Verständnis des § 2 Abs. 1 EKrG in Widerspruch zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1986 (BVerwG 7 B 141.85 – Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 17) stünde, in dem § 45 Abs. 1 StVO insoweit drittschützende Wirkung zuerkannt worden ist, als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne dieser Norm das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als Schutzgüter umfasst. § 45 Abs. 1 StVO unterscheidet sich grundlegend von § 2 Abs. 1 EKrG dadurch, dass er an eine konkrete Gefahrenlage anknüpft und insofern eine Schutzfunktion zugunsten der Grundrechte Betroffener wahrnimmt. § 2 Abs. 1 EKrG beruht demgegenüber auf dem Gedanken vorsorgender Risikovermeidung. Die Verpflichtung zur planfreien Kreuzungsgestaltung kann deshalb nicht als Ausformung grundrechtlicher Schutzpflichten verstanden werden. Dies gilt umso mehr, als das Eisenbahnkreuzungsgesetz in erster Linie dem Zweck dient, die Rechte und Pflichten der an einer Eisenbahnkreuzung Beteiligten gegeneinander abzugrenzen und zu regeln (vgl. Marschall/Schweinsberg, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 5. Aufl. 2000, § 3 EKrG Rn. 1.4).
Ein Klärungsbedarf besteht ebenso wenig für die folgende Frage, die auf einen im Vergleich zur vorbehandelten Fragestellung engeren Personenkreis abstellt und speziell die Klagebefugnis thematisiert:
“Handelt es sich bei § 2 Abs. 1 EKrG um eine drittschützende Vorschrift, die jedenfalls denjenigen Personen eine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO vermittelt, die als Eigentümer und Bewohner eines im Quell- und Zielbereich der neuen Straße und der Eisenbahnlinie gelegenen Grundstücks in gesteigertem Maß auf die Benutzung der Kreuzung angewiesen sind?”
Auf diese Frage lässt sich eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht stützen, weil die Frage sich so in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Vorinstanz hat die Klagebefugnis des Klägers unabhängig von der Auslegung des § 2 Abs. 1 EKrG zugrunde gelegt; die Auslegung dieser Vorschrift hat Bedeutung daher ausschließlich im Rahmen der Sachprüfung unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses einer Verletzung eigener Rechte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Sollte die Beschwerde auch unabhängig von dem Aspekt der Klagebefugnis eine Klärung der drittschützenden Wirkung des § 2 Abs. 1 EKrG für den mit der Frage eingegrenzten Personenkreis erreichen wollen, erübrigt sich insoweit ebenfalls die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Überlegungen, die zur Verneinung des Drittschutzes der Norm führen, beruhen nicht auf dem Fehlen einer engen räumlichen Beziehung zwischen Kreuzung und Planbetroffenem. Sie gelten deshalb auch für solche Betroffene, die in gesteigertem Maße auf die Benutzung der Kreuzung angewiesen sind.
c) Die Beschwerde wirft weiterhin die folgende Rechtsfrage auf:
“Ist bei einem Kläger, der nicht enteignungsbetroffen ist, dem Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise Genüge getan, wenn nur die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange seinen eigenen Belangen gegenübergestellt werden, ohne dass eine Saldierung mit gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen stattfindet?”
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie ohne Weiteres anhand des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung beantwortet werden kann.
In ständiger Rechtsprechung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffene lediglich eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der planerischen Abwägung verlangen kann (grundlegend Urteil vom 14. Februar 1975 – BVerwG 4 C 21.74 – BVerwGE 48, 56 ≪65 ff.≫). Das aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung bezieht sich auf die eigenen Belange des Betroffenen. Dieser hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung (vgl. Urteile vom 14. Februar 1975 a.a.O. S. 66 und vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116 ≪205≫) – der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist demgegenüber angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle. Eine gewisse Ausdehnung mag die Kontrolle lediglich in der Weise erfahren, dass gleichgerichtete Interessen wie z.B. die Lärmschutzbelange benachbarter Anlieger, die sinnvollerweise nur einheitlich mit den entsprechenden Belangen eines Klägers gewichtet werden können, in die Prüfung einzubeziehen sind.
Eine Ausnahme vom Grundsatz dergestalt eingeschränkter gerichtlicher Abwägungskontrolle gilt allein für den durch die Planung unmittelbar in seinem Eigentumsrecht Betroffenen. Auf das Eigentum darf durch einen Planfeststellungsbeschluss nur dann mit enteignender Vorwirkung zugegriffen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da rechtswidriges Handeln dem Gemeinwohl nicht zu dienen vermag, braucht der unmittelbar betroffene Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und kann dementsprechend eine gerichtliche Vollprüfung des mit enteignender Vorwirkung ausgestatteten Planfeststellungsbeschlusses verlangen (vgl. Urteil vom 18. März 1983 – BVerwG 4 C 80.79 – BVerwGE 67, 74 ≪76 f.≫).
Gegenüber dieser Rechtsprechung kann – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1975 (a.a.O. S. 67 f.) ausgeführt hat – nicht eingewendet werden, sie lasse den Abwägungsanspruch des mittelbar Betroffenen leer laufen. Zum einen trifft es nicht zu, dass sich öffentliche Belange wegen ihrer Ausrichtung auf das Gemeinwohl stets und in jedem Planungsdetail gegenüber nachteilig berührten privaten Belangen durchsetzen. Zum anderen gewährleisten die Schutz- und Ausgleichsregelungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG, dass im Widerstreit mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen die privaten Belange eines Betroffenen nicht uneingeschränkt zurückgesetzt werden können.
Hiervon ausgehend ist im Rahmen der auf Veranlassung eines mittelbar Betroffenen stattfindenden gerichtlichen Abwägungskontrolle kein Raum für die von der Beschwerde geforderte Saldierung. In der Sache wäre es kein wesentlicher Unterschied, ob der Betroffene Abwägungsfehler, die gegen das Vorhaben sprechende fremde Belange betreffen, in gleicher Weise wie Abwägungsfehler hinsichtlich seiner eigenen nachteilig betroffenen Belange gegen das Vorhaben ins Feld führen könnte oder ob die erstgenannten Abwägungsfehler dergestalt zu berücksichtigen wären, dass sie das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Belange relativierten. Mit der Saldierung würde daher dem Betroffenen gleichsam durch die Hintertür ein Anspruch auf eine volle Abwägungskontrolle gewährt. Dies wäre mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Kontrollumfang unvereinbar.
d) Der Beschwerde kann ferner nicht gefolgt werden, soweit sie der folgenden Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst:
“Kann der Rechtsfehler, dass eine nach materiellem Recht strikt zu beachtende Variante nicht in der Abwägung berücksichtigt worden ist, deswegen unbeachtlich sein, weil nicht die konkrete Möglichkeit bestanden habe, dass die Abwägung im Sinne dieser Variante ausgefallen wäre?”
Die Frage ist schon nicht klärungsfähig, da die Vorinstanz nicht über sie entschieden hat. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Kontrolle der behördlichen Alternativenprüfung auf entsprechende Rüge des Klägers mit einer Troglösung “südlich der Eisenbahnlinie” befasst (UA S. 29 f.). Dass diese Alternative mit einer planfreien Kreuzung der Eisenbahnstrecke verbunden wäre, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach § 2 Abs. 1 EKrG “strikt zu beachten” und ihre Ablehnung aus wirtschaftlichen Gründen deshalb fehlerhaft war. Soweit das angefochtene Urteil (UA S. 29) eine weiterreichende, die Bahnstrecke querende Troglösung anspricht, die in der Tat mit einer Bahnüberführung verbunden wäre, handelt es sich um Ausführungen, die begründen sollen, warum sich die nähere Untersuchung einer “kleinen” Troglösung südlich der Bahnstrecke nicht aufdrängte, nicht aber um eine selbständige Überprüfung der abwägenden Berücksichtigung dieser Alternative. Zu einer solchen Überprüfung bestand auch kein Anlass; denn der Kläger hatte ausweislich der Wiedergabe seiner Klagebegründung im Urteilstatbestand die weitergehende Troglösung nicht zum Gegenstand seiner Rüge gemacht.
Unabhängig davon wäre die aufgeworfene Frage auch nicht klärungsbedürftig, weil die vorinstanzlichen Überlegungen zur Erheblichkeit eines Abwägungsfehlers wegen unterbliebener Prüfung der “kleinen” Troglösung eine bloße Hilfserwägung darstellen.
3. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.
Dass das Oberverwaltungsgericht weder dem Beweisantrag des Klägers zum überregionalen Verkehrsanteil stattgegeben noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für das streitige Vorhaben eingeholt hat, begründet keinen Verfahrensfehler. Wie zu verfahren war, bestimmt sich nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts. Danach kam es weder auf die unter Beweis gestellte Frage an noch bestanden durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsfeststellung.
Das Oberverwaltungsgericht hat auch keine überzogenen Anforderungen an die Sachprüfung bei der Beurteilung der Klagebefugnis gestellt; dies schon deshalb nicht, weil es die Klagebefugnis des Klägers unabhängig von der Auslegung des § 2 Abs. 1 EKrG sowie des Verständnisses des subjektiv-rechtlichen Gehalts des planungsrechtlichen Abwägungsgebots und des Bedeutungsgehalts des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG bejaht hat.
Ebenso wenig kann die Rüge Erfolg haben, das Oberverwaltungsgericht habe § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG fehlerhaft angewandt und dadurch gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Zum einen trifft § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG keine Regelung des gerichtlichen Verfahrens, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgarantie Bedeutung gewinnen könnte, zum zweiten greifen die Einwände der Beschwerde gegen die Anwendung dieser Bestimmung – wie aus den obigen Ausführungen (unter 2.d) zu der betreffenden Grundsatzrüge folgt – nicht durch und zum dritten würde es, da das Oberverwaltungsgericht sich auf § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG nur mit einer Hilfserwägung bezogen hat, an dem Beruhenserfordernis des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlen.
Wie sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen (unter 2.d) ergibt, treffen die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze ableitet, nicht zu. Die betreffende Rüge kann im Übrigen auch deshalb nicht auf einen Verfahrensfehler führen, weil sie sich nicht auf die Sachverhaltsermittlung, sondern auf die rechtliche Prüfung bezieht, ob ein – ohnehin nur im Rahmen einer Hilfserwägung unterstellter – Abwägungsfehler zu einem Aufhebungsanspruch führt; sie hat damit keinen prozessrechtlichen Einschlag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und 3 GKG. Die Festsetzung des Streitwertes auf einen Betrag von 15 000 € entspricht der ständigen Praxis des Senats in Verfahren dieser Art; sie berücksichtigt in erforderlichem, aber auch hinreichendem Maße das Interesse des Klägers an der Abwehr der mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen mittelbaren Beeinträchtigung seiner Belange.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Nolte, Domgörgen
Fundstellen
Haufe-Index 1691310 |
DÖV 2007, 891 |
VR 2007, 180 |
ZUR 2007, 383 |
DVBl. 2007, 389 |