Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 18.02.2011; Aktenzeichen 3 LB 37/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der 1948 geborene Kläger ist seit 1988 Fachlehrer im Landesdienst. Seinen Antrag, ihm die Stellenzulage nach der damaligen Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des BBesG zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass dem Kläger der erforderliche Abschluss einer Fachhochschule oder Ingenieurschule fehle. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Bezug genommen.
Rz. 3
2. Den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Rz. 4
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18, S. 21 f.).
Rz. 5
Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob eine entsprechende Gleichstellung im Sinne von Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b der Vorbemerkungen auch für Beamte angenommen werden kann, “deren Eingangsamt nach Landesbesoldungsordnungen dem Eingangsamt A 9 oder A 10 zugeordnet ist” (S. 2 der Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2011). Angesichts der sprachlichen Fassung hält die Beschwerde einen Bezug der Formulierung “ihnen gleichgestellte Beamte” nicht nur auf den unmittelbar zuvor geregelten Kreis der Beamten, die “nach § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet” sind, für möglich. Vielmehr erstrecke sich die Gleichstellung auch auf die zuvor geregelte Variante der Beamten des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, “deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist”. Die Klärung sei auch von grundsätzlicher Bedeutung, obwohl die Vorschrift zwischenzeitlich außer Kraft getreten sei, weil sie alle nicht dem gehobenen technischen Verwaltungsdienst zugehörigen Fachlehrer betreffe.
Rz. 6
Damit sind grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen könnten, nicht aufgezeigt.
Rz. 7
Hinsichtlich der landesrechtlichen Einstufung in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 ist die Frage bereits nicht entscheidungserheblich. Der Kläger gehört nicht einer Laufbahn an, “deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9” zugeordnet ist.
Rz. 8
Bundesrechtlich ist nur die Einstufung des Fachlehrers mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung geregelt und der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen. Die Regelung der Besoldung von Fachlehrern ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss ist gemäß Nr. 15 der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG daher den Ländern vorbehalten (vgl. auch Urteil vom 17. September 1985 – BVerwG 2 C 29.82 – Buchholz 235 § 20 BBesG Nr. 5). Landesrechtlich war das dem Kläger übertragene Amt eines Fachlehrers ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung durch § 2 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der für den hier maßgeblichen Zeitraum unveränderten Fassung vom 15. November 2003 (GVOBl S. 557) i.V.m. der in Anlage zu § 2 aufgeführten Landesbesoldungsordnung im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen.
Rz. 9
Woraus und warum sich dennoch eine Gleichstellung mit den als erste Fallgruppe in Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG a.F. geregelten Laufbahnen des Eingangsamts der Besoldungsgruppe A 9 ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.
Rz. 10
Ein landesrechtlicher Anknüpfungspunkt für die begehrte Gleichstellung und damit die Gewährung einer Stellenzulage ist nicht gegeben. Bundesrechtlich ist durch Nr. 15 der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG grundsätzlich nur festgeschrieben, dass die Länder für Fachlehrer ohne Fachhochschul- oder Ingenieurabschluss (aufgrund ihrer geringeren Qualifikation) eine niedrigere Besoldung vorsehen können (Urteil vom 17. September 1985 – BVerwG 2 C 29.82 – Buchholz 235 § 20 BBesG Nr. 5). Anhaltspunkte für eine Gleichstellung mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 folgen hieraus nicht. Im Übrigen knüpft die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen an das dem Beamten verliehene statusrechtliche Amt an (Urteil vom 9. Dezember 1999 – BVerwG 2 C 31.98 – Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 22) und ist auch hierauf bezogen.
Rz. 11
Eine Erstreckung der Stellenzulage auf Stelleninhaber, deren Laufbahn der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, kommt daher nur im Falle der Gleichstellung mit den ausnahmsweise einbezogenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 in Betracht. Anknüpfungspunkt kann folglich auch nur der durch die Anordnung in Bezug genommene Fall des § 23 Abs. 2 BBesG sein. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist durch Art. IX § 3 Abs. 5 des 2. BesVNG in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz – HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) aber auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes beschränkt worden. Der Fachlehrer des gehobenen nichttechnischen Dienstes dagegen – und damit das Statusamt des Klägers – ist ausdrücklich ausgenommen. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers darf durch die Annahme einer Gleichstellung nicht aufgehoben werden; die vom Gesetzgeber explizit geregelte Differenzierung von Fachlehrern des gehobenen technischen und nichttechnischen Dienstes ist einer Gleichstellung daher nicht zugänglich.
Rz. 12
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die unterschiedliche Behandlung der Laufbahnen des gehobenen technischen und des nichttechnischen Dienstes nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 6. Dezember 1982 – 2 BvR 547/81 –; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1987 – BVerwG 2 C 50.86 – BVerwGE 77, 340 = Buchholz 240 § 23 BBesG Nr. 3, Beschluss vom 4. Juli 1984 – BVerwG 2 B 47.84 – Buchholz 235 § 23 BBesG Nr. 2). Die Differenzierung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Nachwuchskräfte des gehobenen nichttechnischen Dienstes – im Unterschied zu denen des gehobenen technischen Dienstes – in der Regel während ihrer Ausbildung im Beamtenverhältnis stehen und die höhere Eingangsbesoldung der Beamten des gehobenen technischen Dienstes einen Anreiz für qualifizierten Nachwuchs darstelle.
Rz. 13
3. Auch die mit der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Rz. 14
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Keine die Durchführung eines Revisionsverfahrens rechtfertigende Divergenz liegt dagegen vor, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder hieraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (vgl. etwa Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 – BVerwG 2 B 18.07 – Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
Rz. 15
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die landesrechtliche Zuordnung des Fachlehrers des gehobenen nichttechnischen Dienstes ohne abgeschlossene Ingenieur– oder Fachhochschulausbildung in die Besoldungsgruppe A 10 führe nicht zur Gewährung der Stellenzulage aus Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG a.F., weicht nicht von dem in der Beschwerde benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1999 – BVerwG 2 C 31.98 – (Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 22) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar ausgesprochen, dass der Anspruch auf die Stellenzulage nicht durch die konkrete Verwendung, sondern durch die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Laufbahn und das dem Beamten verliehene statusrechtliche Amt begründet wird. Dem entspricht das Urteil des Berufungsgerichts indes. Es stellt lediglich klar, dass das Amt eines Fachlehrers des gehobenen nichttechnischen Dienstes ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung die tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Stellenzulage nicht erfüllt. Damit knüpft es aber gerade an das dem Beamten verliehene statusrechtliche Amt an.
Rz. 16
Auch inhaltlich folgt die Einschätzung im Übrigen den Vorgaben der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn dort ist ausdrücklich klargestellt worden, dass die Zulage alle Beamten, die “in den Laufbahnen und Ämtern, die in Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 aufgeführt sind”, erhalten. Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b der Vorbemerkungen zu Anlage I BBesG a.F. führt Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, aber gerade nicht auf. Voraussetzung der Stellenzulage ist insoweit vielmehr die Zuordnung nach § 23 Abs. 2 BBesG, die für den gehobenen nichttechnischen Dienst nicht zutrifft.
Rz. 17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Heitz, Dr. Hartung, Dr. Kenntner
Fundstellen