Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 05.06.2014; Aktenzeichen 5 B 1.14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 581,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Rz. 3
Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie benennt weder eine über den Einzelfall hinausgehend klärungsbedürftige Rechtsfrage noch setzt sie sich mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auseinander, sondern versucht, im Stile einer Revisionsbegründung die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen.
Rz. 4
Ungeachtet der unzureichenden Darlegung lässt sich ihr darüber hinaus auch sinngemäß keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung entnehmen. Den Ansatz des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch verjähre nicht entsprechend § 195 BGB a.F. in dreißig Jahren (so zu vermögenszuordnungsrechtlichen Erstattungsansprüchen wegen rechtsgrundloser Eingriffe BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 – BVerwGE 132, 324 Rn. 8 ff. und vom 22. März 2012 – 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 Rn. 38), sondern unterfalle der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F., macht sich die Klägerin ausdrücklich zu eigen. Hiervon ausgehend erachtet sie es indes als „naheliegend” bzw. „sachnäher”, die gemäß § 12 KAG i.V.m. § 228 AO geltende fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Insoweit hat das Berufungsgericht in Anwendung nicht revisiblen Landesrechts jedoch festgestellt, der vorliegende Erstattungsanspruch entspringe keinem Beitragsschuldverhältnis. Soweit die Klägerin darüber hinaus ausführt, das Berufungsgericht habe entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigt, dass in den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen die regelmäßige Verjährungsfrist nur dann ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen sei, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt Kenntnis von seinem Anspruch hatte oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatte, verkennt sie, dass das Oberverwaltungsgericht diese subjektiven Voraussetzungen geprüft hat, jedoch der Ansicht war, die Nichtigkeit des Vertrags sei vorliegend derart offenkundig gewesen, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von dem Rückzahlungsanspruch hatte oder hätte haben müssen. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insoweit zudem schon deshalb nicht gegeben, weil die Frage, ob der Fristbeginn der regelmäßigen Verjährung in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen ist, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06 – BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.) geklärt ist und der beschließende Senat keinen Anlass sieht, dieser Rechtsprechung zu widersprechen (zum Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung infolge der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2006 – 10 B 80.05 – Buchholz 424.01 § 29 FlurbG Nr. 1 Rn. 5 und vom 24. Oktober 2011 – 9 B 12.11 – juris Rn. 8).
Rz. 5
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen. Die Klägerin behauptet entgegen § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern – zudem zu Unrecht – von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Rz. 6
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Prof. Dr. Korbmacher, Steinkühler
Fundstellen