Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungsverhältnis, personalvertretungsrechtliche Zuordnung des – bei Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion. Offizierheim, rechtliche Stellung von – der Bundeswehr. Wahlberechtigung, – von zivilen Beschäftigten, die einem Offizierheim zur Verfügung gestellt worden sind. Zuordnung, personalvertretungsrechtliche von zivilen Beschäftigten, die einem Offizierheim zur Verfügung gestellt worden sind
Normenkette
BPersVG §§ 6, 13-14
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15.04.1986; Aktenzeichen 4 A 9/85) |
VG Koblenz (Beschluss vom 24.09.1985; Aktenzeichen 4 K 18/85) |
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 15. April 1986 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 24. September 1985 werden geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß sie zur Wahl des Personalrats beim Zentrum Innere Führung der Bundeswehr in K. aktiv und passiv wahlberechtigt ist. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwischen der Antragstellerin und der Standortverwaltung K. – Schule der Bundeswehr für Innere Führung – besteht seit 1971 ein vertragliches Arbeitsverhältnis. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ist die Antragstellerin seit September 1976 als Hilfskraft im Offizierheim der Offizierheimgesellschaft des Zentrums Innere Führung e.V. – OHG –, der Beteiligten zu 3), als Hilfskraft eingesetzt und dort mit den Aufgaben einer Buffet-Hilfskraft betraut. Vor der Wahl zum Personalrat beim Zentrum Innere Führung der Bundeswehr strich der Wahlvorstand, der Beteiligte zu 2), die Klägerin aus dem Wählerverzeichnis der Gruppe der Arbeiter und wies einen Wahlvorschlag mit ihrem Namen als ungültig zurück. Zur Begründung gab er an, die Antragstellerin gehöre nicht zu den Beschäftigten des Zentrums Innere Führung, weil sie der OHG von der Standortverwaltung K. „zur Verfügung gestellt worden” sei. Der dagegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin, blieb ohne Erfolg.
Die Antragstellerin hat daraufhin bei dem Verwaltungsgericht die Feststellung beantragt, sie besitze bei der Wahl zum Personalrat beim Zentrum Innere Führung das aktive und passive Wahlrecht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrages mit der Standortverwaltung K. sei sie in das Zentrum Innere Führung eingegliedert und nur formal für die OHG tätig.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kommandeurs des Zentrums Innere Führung, des Beteiligten zu 1), blieb erfolglos, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für die Zugehörigkeit eines Beschäftigten zu einer Dienststelle sei das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend, weil der Personalrat der Dienststelle, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlege, die Belange des Beschäftigten am ehesten zu dessen Wohl wahrnehmen könne. Dies sei für die Antragstellerin der Personalrat beim Zentrum Innere Führung. Zwar sei die Antragstellerin der OHG, einer selbständigen juristischen Person des Privatrechts, als Hilfskraft zur Verfügung gestellt worden und werde von deren Vorstand eingesetzt und beaufsichtigt. Die OHG nehme ihrerseits aber nur eine Hilfsfunktion bei der Erfüllung der dem Zentrum Innere Führung obliegenden Aufgaben ein. Denn das von ihr bewirtschaftete Offizierheim sei eine militärische Betreuungseinrichtung. Das werde daran deutlich, daß der OHG die erforderlichen Räume und das Personal vom Zentrum Innere Führung zur Verfügung gestellt würden und daß sie die dienstliche und außerdienstliche Betreuung des Stammpersonals, Fürsorgeaufgaben gegenüber Lehrgangsteilnehmern und die Pflege der Beziehungen zwischen Bundeswehr und Öffentlichkeit übernehme. Es bestehe mithin eine funktionale, personelle und räumliche Einheit zwischen dem Zentrum Innere Führung und der OHG, der entsprechende militärische Dienstanweisungen zugrundelägen. Die Betrauung der OHG mit der Bewirtschaftung des Offizierheims des Zentrums Innere Führung rechtfertige es nicht, in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht zwischen Beschäftigten des Zentrums Innere Führung und solchen der OHG zu unterscheiden, zumal die OHG gegenüber den ihr zur Verfügung gestellten Dienstkräften selbst praktisch keine personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen treffen könne. Diese Dienstkräfte, die in den Bereich des Bundesministers der Verteidigung eingestellt worden seien und damit zu den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zählten, seien vielmehr als Beschäftigte des Zentrums Innere Führung anzusehen, für dessen Zwecke sie im Rahmen der Aufgaben der OHG tätig seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1). Mit ihr tritt er der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden Feststellung entgegen, die Antragstellerin sei nach den tatsächlichen Umständen ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht bei der OHG, sondern beim Zentrum Innere Führung beschäftigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts besteht zwischen dem Zentrum Innere Führung und der OHG keine funktionale, personelle und räumliche Einheit. Die OHG sei ein von dem Zentrum Innere Führung als militärischer Dienststelle unabhängiger Verein des Privatrechts, dem das Zentrum Innere Führung keine Weisungen oder Befehle erteilen könne. Sie nehme auch keine Aufgaben des Zentrums Innere Führung wahr. Vielmehr gehörten die satzungsmäßigen Zwecke, denen sie diene, nicht zu den Aufgaben des Zentrums Innere Führung, dieses habe auch keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Einteilung und Beaufsichtigung der Hilfskräfte der OHG. Der Überlassungsvertrag, den die Standortverwaltung mit der OHG abgeschlossen habe und der die einzige Rechtsbeziehung zwischen dem Verein und der Bundesrepublik Deutschland darstelle, räume dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung zwar die Aufsicht über das Offizierheim des Zentrums Innere Führung ein. Das Aufsichtsrecht gestatte es dem Aufsichtführenden auch, die Überlassung des Heims zu dienstlichen Veranstaltungen anzuordnen. Praktisch geschehe dies jedoch nicht. OHG und Aufsichtführender sprächen die Nutzung des Heimes vielmehr miteinander ab. Im übrigen stehe das Heim auch anderen Dienststellen der Bundeswehr zu außerdienstlichen Veranstaltungen zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestehe auch weder eine räumliche noch eine personelle Einheit zwischen dem Zentrum Innere Führung und der OHG. Das Zentrum Innere Führung dürfe über die Räume, die der OHG von der Standortverwaltung überlassen worden seien, nicht verfügen. Auch bestehe keine personelle Identität zwischen den Offizieren des Zentrums Innere Führung und den Mitgliedern der OHG. Diesen Offizieren sei es vielmehr freigestellt, Mitglied der OHG zu werden; das Recht dazu hätten aber auch Offiziere anderer Truppenteile und Bundeswehrdienststellen in K., welchen kein anderes Offizierheim zur Verfügung stehe sowie in K. ansässige Offiziere befreundeter Streitkräfte und Offiziere der Reserve oder außer Dienst und Beamte des Bundesgrenzschutzes, des Zolls und der Polizei. Aus alledem folge, daß die OHG nicht nur rechtlich selbständig sei, sondern sich Aufgaben gestellt habe und Ziele verfolge, die mit denjenigen des Zentrums Innere Führung nicht übereinstimmten. Hilfskräfte, die in die OHG eingegliedert seien und deren Direktionsrecht unterständen, könnten deswegen personalvertretungsrechtlich nicht dem Zentrum Innere Führung zugeordnet werden.
Der Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 15. April 1986 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 24. September 1985 zu ändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin, der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) treten der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht entschieden, die Antragstellerin sei im Sinne des Personalvertretungsrechts Beschäftigte des Zentrums Innere Führung der Bundeswehr und besitze als solche das aktive und passive Wahlrecht zu dem bei dieser militärischen Einrichtung gebildeten Personalrat.
Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, steht die Antragstellerin in einem „gespaltenen” Beschäftigungsverhältnis: Sie hat einen Arbeitsvertrag mit der Standortverwaltung K. abgeschlossen, ist aber tatsächlich nicht in dieser Dienststelle tätig, sondern wurde von ihr zunächst als Küchenhilfskraft in der Schule der Bundeswehr für Innere Führung eingesetzt. Durch Verfügung vom 25. Juni 1976 übertrug ihr die Standortverwaltung sodann mit Wirkung vom 1. September 1976 im Wege der „Umsetzung” die auf einem Dienstposten „Hilfskraft im Offizierheim” wahrzunehmenden Dienstobliegenheiten einer Buffethilfskraft im Offizierheim der Beteiligten zu 3). Die vom Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der Standortverwaltung K. an bestehende Trennung zwischen der personalführenden Dienststelle, nämlich der Standortverwaltung K. (im Sprachgebrauch des mit der Antragstellerin abgeschlossenen Arbeitsvertrages „Beschäftigungsdienststelle”), und der Einrichtung, bei der die Antragstellerin zur Arbeitsleistung eingesetzt war und ist, entspricht offenbar der hinsichtlich der zivilen Beschäftigten der Bundeswehr bestehenden Übung: Benötigt eine Einrichtung der Bundeswehr zivile Dienstkräfte, so werden diese von der örtlich zuständigen Standortverwaltung eingestellt und von ihr als personalführender Stelle betreut, tatsächlich aber in der Einrichtung der Bundeswehr eingesetzt.
Obläge es dieser Einrichtung, im Rahmen dieser äußeren Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses die konkreten Bedingungen der Dienstleistung der zivilen Dienstkraft in persönlicher und sachlicher Hinsicht festzulegen und die Beachtung ihrer Anweisungen zu überwachen, so wäre ihr dieser Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne zuzuordnen, weil die bei ihr gebildete Personalvertretung seine Belange am ehesten wahrnehmen konnte (vgl. Beschluß vom 2. September 1983 – BVerwG 6 P 29.82 – ≪Buchholz 238.36 § 9 Nds.PersVG Nr. 1 = ZBR 1984, 80 = PersV 1985, 164≫ m.w.N.). Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen, hat sodann aber zutreffend festgestellt, daß die OHG, die Beteiligte zu 3), die konkreten Bedingungen der Dienstleistung der Antragstellerin in persönlicher und sachlicher Hinsicht im Sinne dieser Rechtsprechung weder festlegt noch ihre Einhaltung überwacht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Antragstellerin bei Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aber auch nicht dem Zentrum Innere Führung personalvertretungsrechtlich zuzuordnen. Die rechtliche und tatsächliche Beziehung, in der die Beteiligte zu 3) zum Zentrum Innere Führung steht, ergibt sich jetzt aus der ZDv 60/2. Sie hat das Beschwerdegericht seiner Würdigung zu Recht zugrundegelegt, weil die rechtlichen Verhältnisse der Offizierheime auch vor dem Erlaß dieser ZDv im Jahr 1982 in gleicher Weise geordnet waren. Danach sind Offizierheime Betreuungseinrichtungen, die den Truppenteilen als dienstliche Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, um sowohl dienstliche als auch bestimmte außerdienstliche Zwecke zu erfüllen (Kap. 1, Abschnitt II Nr. 102 Abs. 1 der ZDv 60/2). Bei ihnen handelt es sich mithin um militärische Einrichtungen eigener Art, die weder organisatorisch noch personell in den Truppenteil als militärische Einheit, Verband oder sonstige Gliederung eingehen, dem sie zur Verfügung gestellt werden, noch Bestandteil der militärischen Einrichtungen dieses Truppenteils werden. Dieser kann vielmehr nur in der Weise über das Heim verfügen, daß er dort dienstliche Veranstaltungen mit einem der in der ZDv 60/2 (a.a.O. Nr. 102 Abs. 4, 6) genannten Zwecke für die ihrer Dienstgradgruppe nach in Betracht kommenden Soldaten des Truppenteils und sonstige Personen durchführt, die der Befehlshaber im Wehrbereich „auf das Heim angewiesen” hat (a.a.O. Nr. 102 Abs. 2). Daneben dürfen die der in Betracht kommenden Dienstgradgruppe angehörenden Soldaten des Truppenteils und die „auf das Heim angewiesenen” sonstigen Personen dieses zu außerdienstlichen Zwecken in Anspruch nehmen. In jedem dieser Benutzungsfälle besteht die Leistung des Heims allein darin, die jeweils erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und sie zu bewirtschaften.
Eine Verknüpfung mit dem Truppenteil, dem es zur Verfügung gestellt (a.a.O. Nr. 102 Abs. 1) bzw. zugewiesen (a.a.O. Kap. 1 Abschnitt IV Nr. 104 Abs. 2) worden ist, ergibt sich nur daraus, daß das Heim als Einrichtung, die zudem Teil einer militärischen Anlage ist (a.a.O. Nr. 104 Abs. 1), keinen eigenen militärischen Leiter hat, der für die Sicherheit, die dienstliche und die sonstige Ordnung in dem Heim verantwortlich ist. Insoweit führt deswegen der Kommandeur des Truppenteils die Aufsicht über das Heim, dem dieses zugewiesen ist; bei dienstlichen Veranstaltungen nimmt er auch das Hausrecht wahr.
In ihrer eigentlichen Aufgabenerfüllung, nämlich in der Bereitstellung von Räumlichkeiten für dienstliche und außerdienstliche (gesellschaftliche) Betreuungs- und Kontaktveranstaltungen und in der gastronomischen Bewirtschaftung dieser Räumlichkeiten während solcher Veranstaltungen, sind die Offizierheime hingegen aus den Streitkräften ausgegliedert. Insoweit stehen sie als Einrichtungen eigener Art neben dem Truppenteil, dem sie zur Verfügung gestellt worden sind, und außerhalb der militärischen Befehlsgewalt.
Das findet seinen Ausdruck darin, daß die Führung des Offizierheims als Wirtschaftsbetrieb in dem durch die ZDv 60/2 festgelegten Umfang (Kap. 2 Abschnitt II Nr. 209) im Regelfall einer Heim- oder Betreuungsgesellschaft in eigener Verantwortung übertragen wird, die als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts zu gründen ist (Kap. 2 Abschnitt I Nr. 202, Abschnitt II Nr. 207 ZDv 60/2). Der Kommandeur des Truppenteils, dem das Offizierheim zur Verfügung steht, ist lediglich befugt, nach Anhörung des Vorstandes der Offizierheimgesellschaft die Überlassung des Heims an andere Dienststellen der Bundeswehr zu dienstlichen Veranstaltungen anzuordnen (Kap. 1 Abschnitt II Nr. 102 Abs. 6 ZDv 60/2).
Auch in personeller Hinsicht ist das Offizierheim nicht in den Truppenteil eingegliedert, dem es zur Verfügung steht, sondern eindeutig von ihm getrennt. Wird in dem Heim regelmäßig Truppenverpflegung ausgegeben, so stellt die zuständige Standortverwaltung, also die Bundeswehrverwaltung, der Heimgesellschaft die dafür benötigten Aufwarte- und Reinigungskräfte zur Verfügung (Kap. 2 Abschnitt III Nr. 219 Abs. 1 ZDv 60/2); erforderliches weiteres Personal hat die Heimgesellschaft auf eigene Kosten einzustellen (a.a.O. Nr. 221). Daneben dürfen Soldaten, die sich freiwillig dafür gemeldet haben, unter bestimmten Voraussetzungen „in Zweitfunktion” dienstlich in dem Heim tätig werden. Ihren Einsatz ordnet der Aufsichtführende an (a.a.O. Nr. 220). Damit nimmt er jedoch im Verhältnis zur Heimgesellschaft allenfalls mittelbar eine personalleitende Aufgabe wahr; in erster Linie erwächst seine Anordnungsbefugnis daraus, daß er den dienstlichen Einsatz der betreffenden Soldaten als Kommandeur zu regeln hat.
Offizierheime sind nach alledem weder organisatorisch in militärische Gliederungen eingefügt, noch bestehen sie, um vorrangig truppendienstliche Zwecke zu erfüllen. Sie sind vielmehr eigenständige Einrichtungen, die der Truppe räumlich zugeordnet sind und typischerweise die räumlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Kontaktpflege innerhalb und außerhalb der Truppe mit dienstlichen wie außerdienstlichen Mitteln schaffen. In diesem Bereich liegt jedenfalls ihr eigentliches Betätigungsfeld, und darauf sind sie als militärische Einrichtungen mit privater Wirtschaftsführung strukturell zugeschnitten. Sofern sie darüber hinaus in mehr oder weniger großem Umfang Aufgaben erfüllen, die an sich der Truppe obliegen (wie z.B. die Ausgabe der Truppenverpflegung), so mag das – wie offenbar im vorliegenden Fall – auf den Besonderheiten der Gebäudesituation oder auf anderen Gegebenheiten des Einzelfalles beruhen; für die Stellung und Aufgabe der Offizierheime ist es nicht kennzeichnend. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Beteiligte zu 3) habe „im Verhältnis zum Zentrum Innere Führung … lediglich eine Hilfsfunktion bei der Erfüllung der diesem obliegenden Aufgaben”, ist daher unzutreffend. Obwohl die Beteiligte zu 3) im Verhältnis zum Stammpersonal des Zentrums Innere Führung, insbesondere im Verhältnis zu den Teilnehmern an den dort durchgeführten Lehrgängen, wohl in besonders großem Umfang Aufgaben der truppendienstlichen Betreuung erfüllt, läßt das die Struktur des von ihr bewirtschafteten Offizierheims im Grundsatz unberührt.
Das dargestellte Verhältnis, in dem das Offizierheim der Beteiligten zu 3) zu dem Zentrum Innere Führung einerseits und der Standortverwaltung K. andererseits steht, läßt erkennen, daß das Zentrum Innere Führung gegenüber den Hilfskräften, welche die Standortverwaltung K. der Beteiligten zu 3) zur Verfügung gestellt hat, faktisch die Stellung einer Beschäftigungsdienststelle weder einnimmt noch einnehmen kann. Diese Dienstkräfte sind vielmehr mit ihrer „Umsetzung” zur Beteiligten zu 3) seitens der Standortverwaltung, die über ihren Einsatz zu verfügen hat, vom Zentrum Innere Führung abgezogen, d.h. aus dem Bestand seiner zivilen Dienstkräfte herausgenommen, und der Beteiligten zu 3) gemäß Kap. 2 Abschnitt III Nr. 219 ZDv 60/2 zur Dienstleistung zur Verfügung gestellt worden. Damit hat das Zentrum Innere Führung im Verhältnis zu ihnen die tatsächliche Stellung eingebüßt, die es nach der angeführten Rechtsprechung des Senats zuvor gebot, ihm diese Dienstkräfte, darunter die Antragstellerin, personalvertretungsrechtlich zuzuordnen mit der Folge, daß sie an der Wahl des beim Zentrum Innere Führung gebildeten Personalrats teilnehmen durften.
Mit der „Umsetzung” der Antragstellerin in das von der Beteiligten zu 3) bewirtschaftete Offizierheim des Zentrums Innere Führung ist aber auch nicht etwa dieses oder die Beteiligte zu 3) als Dienststelle, „die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt”, für sie an die Stelle des Zentrums Innere Führung getreten. Denn weder das Offizierheim noch die Beteiligte zu 3) haben durch die Zuweisung von im öffentlichen Dienst stehenden Hilfskräften zur Dienstleistung oder dadurch den personalvertretungsrechtlichen Charakter einer Dienststelle erlangt, daß sie in den ihnen innerhalb des Zentrums Innere Führung zur Verfügung gestellten Räumen neben ihren oben dargestellten eigentlichen, mit privatwirtschaftlichen Mitteln zu erfüllenden Aufgaben mit der Hilfe der ihnen zugewiesenen Dienstkräfte auch truppendienstliche Betreuungsaufgaben übernehmen. Eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ist eine organisatorische Einheit, welche innerhalb der Verwaltungsorganisation eines öffentlichen Verwaltungsträgers verselbständigt ist und bestimmte öffentliche Aufgaben selbständig wahrzunehmen hat (vgl. Beschluß vom 13. August 1986 – BVerwG 6 P 7.85 – ≪DVBl. 1987, 414 = ZBR 1987, 54 = PersR 1987, 20≫). An diesen Voraussetzungen mangelt es sowohl beim Offizierheim des Zentrums Innere Führung als auch – insbesondere – bei der Beteiligten zu 3). Während dem Offizierheim jede organisatorische Struktur und im einzelnen bestimmbare öffentliche Aufgabenstellung fehlen, ist die Beteiligte zu 3) als Verein bürgerlichen Rechts schon ihrer Rechtsform nach keine Dienststelle. Als Betreiberin und Bewirtschafterin des Offizierheims Zentrum Innere Führung ist sie auch nicht befugt, die Dienstleistung der ihr von der Standortverwaltung K. zur Verfügung gestellten Dienstkräfte innerhalb von deren dem öffentlichen Dienst zuzuordnenden Arbeitsverhältnis in persönlicher und sachlicher Hinsicht festzulegen und die Beachtung ihrer Anweisungen zu überwachen. Sie kann lediglich in einem sehr geringen Umfang mittelbar auf die Dienstleistung dieser Beschäftigten Einfluß nehmen, indem sie die sachliche und zeitliche Abwicklung der von ihr übernommenen truppendienstlichen Aufgaben (z.B. die Ausgabe der Truppenverpflegung) regelt und damit zugleich den zeitlichen Einsatz der damit befaßten Dienstkräfte bestimmt. Hingegen fehlt ihr jede rechtliche Einflußmöglichkeit auf die sonstigen im Rahmen der Arbeitsverhältnisse dieser Dienstkräfte zu treffenden Entscheidungen. Die Stellung der der Beteiligten zu 3) von der Standortverwaltung K. zur Verfügung gestellten Dienstkräfte im Verhältnis zur Beteiligten zu 3) ist vielmehr in gewisser Weise derjenigen von Leiharbeitnehmern vergleichbar, die betriebsverfassungsrechtlich dem Verleiherbetrieb zugeordnet bleiben. An der Stelle des Verleiherbetriebes steht für sie die Standortverwaltung K. als diejenige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn, zu der sie nicht nur in einer arbeitsvertraglichen Beziehung stehen, sondern die in Ermangelung einer anderen faktischen Beschäftigungsdienststelle auch die konkreten Bedingungen ihrer Dienstleistung festzulegen und zu überwachen hat.
Die vorinstanzlichen Entscheidungen über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Antragstellerin zu dem bei dem Zentrum Innere Führung der Bundeswehr in K. gebildeten Personalrat sind deswegen zu ändern und der Antrag zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert
Fundstellen