Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Sondergebiets “Hochschule”. Festsetzung der in dem Sondergebiet zulässigen Nutzungen. Schutz eines benachbarten reinen Wohngebiets
Leitsatz (amtlich)
Bei der Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO durch Bebauungsplan ist die Gemeinde befugt, einen Begriff aus dem Katalog der in den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO zulässigen Nutzung zu verwenden und ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets (hier: eines Hochschulgebiets) zur Konkretisierung der von ihr verfolgten Planungsabsichten, zu denen auch der Schutz eines angrenzenden Wohngebiets gehören kann, einzusetzen und abzuwandeln (hier: “nicht störende Anlagen und Einrichtungen” im straßenparallelen Randbereich des Hochschulgebiets).
Im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 7. September 1984 – BVerwG 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338; Urteil vom 14. April 1989 – BVerwG 4 C 52.87 – NVwZ 1990, 257; Beschluß vom 8. Mai 1989 – BVerwG 4 B 78.89 – NVwZ 1989, 1060.
Normenkette
BauNVO § 11 Abs. 1-2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 19.03.1998; Aktenzeichen 10 A 6435/96) |
VG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.11.1996; Aktenzeichen 7 K 972/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks östlich der Straße Am W… in einem Gebiet, das im Bebauungsplan Nr. 671 der Beigeladenen zu 1 als reines Wohngebiet ausgewiesen ist. Westlich der Straße schließt sich das Gelände einer Gesamthochschule an. Der Bebauungsplan Nr. 671 weist diesen Bereich als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung “Gesamthochschule” aus und setzt für den straßenparallelen Randbereich westlich der Straße Am W… “nicht störende Anlagen und Einrichtungen” fest.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem der Beigeladenen zu 2 (Staatliches Bauamt D…) die Zustimmung für das Vorhaben erteilt wird, in dem Randbereich westlich der Straße Am W… gegenüber dem Wohnhaus des Klägers eine Sammelstelle für gefährliche Abfälle zu errichten, in der Laborabfälle von Hochschuleinrichtungen bis zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen zwischengelagert werden sollen. Seine Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht hat der straßenparallelen Festsetzung “nicht störende Anlagen und Einrichtungen” nachbarschützende Wirkung beigemessen und ausgeführt, daß diese Beschränkung einen außengerichteten Schutz des angrenzenden reinen Wohngebiets bezwecke. Die geplante Sammelstelle sei an dem vorgesehenen Standort nicht zulässig, da sie unter Berücksichtigung der typischen Art und Weise ihres Betriebs das jenseits der Straße angrenzende Wohnen störe.
Der Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II.
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte beimißt, nicht zu.
Der Beklagte möchte in einem Revisionsverfahren (sinngemäß) geklärt wissen, nach welchen Kriterien bei typisierender Betrachtung zu beurteilen ist, ob eine Abfallsammelstelle zu den störenden oder nicht störenden Anlagen einer Hochschule im Verhältnis zur Nachbarschaft gehört. Der Beklagte meint, bei der Konkretisierung der “nicht störenden Anlagen und Einrichtungen” eines Hochschulbetriebes dürfe die in der Rechtsprechung entwickelte Typologie zu den “nicht störenden Handwerksbetrieben” (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), “sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben” (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) oder “nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben” (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) nicht ohne weiteres übernommen werden; abzustellen sei auf die von einem Hochschulbetrieb ausgehenden typischen Störungen, wie sie etwa mit vom Mensabetrieb, Läden, Kiosken, Versorgungsanlagen, Sportplätzen und Motorradparkplätzen ausgingen. Das Störungspotential einer Hochschuleinrichtung beurteile sich nach den Grundzügen der Planung eines Hochschulsondergebietes sowie nach den aufgrund der Lebenserfahrung zu erwartenden Störungen durch den Lehr- und Forschungsbetrieb; die Rechtsprechung “zu den störenden Handwerksbetrieben mit Geräuschimmissionen und starkem Lkw-Verkehr” lasse sich hingegen nicht ohne weiteres heranziehen.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Sie ist – soweit sie überhaupt einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist – auf der Grundlage des anzuwendenden Bauplanungsrechts und der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ohne weiteres zu beantworten.
Der bundesrechtliche Rahmen für den Inhalt der hier umstrittenen Festsetzung ergibt sich allein aus § 11 BauNVO. Nach dieser Vorschrift können Sondergebiete festgesetzt werden, die sich von den übrigen Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 BauNVO). Als Sondergebiet kommen insbesondere auch Hochschulgebiete in Betracht (§ 11 Abs. 2 BauNVO). Trifft die Gemeinde eine solche Festsetzung, dann ist sie bei der Regelung der Art der Bebauung nicht an die in §§ 2 bis 10 BauNVO angeführten Nutzungsarten gebunden. Auch soweit sie einen Begriff aus dem Nutzungsartenkatalog der Baunutzungsverordnung verwendet, ist sie nicht gehindert, ihn entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets zur Konkretisierung der von ihr verfolgten Planungsabsichten, zu denen auch der Schutz eines angrenzenden reinen Wohngebiets gehören kann, einzusetzen und abzuwandeln (in diesem Sinne bereits Beschluß vom 7. September 1984 – BVerwG 4 N 3.84 – Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 6 = NVwZ 1985, 338; Urteil vom 14. April 1989 – BVerwG 4 C 52.87 – Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36 = NVwZ 1990, 257; Beschluß vom 8. Mai 1989 – BVerwG 4 B 78.89 – Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 27 = NVwZ 1989, 1060).
Welchen Inhalt eine die Nutzung in einem Sondergebiet beschränkende Festsetzung (hier: “nicht störende Anlagen und Einrichtungen” einer Gesamthochschule) hat, ist eine Frage des irrevisiblen Satzungsrechts und von den Vorinstanzen einzelfallbezogen im Wege der Auslegung des örtlichen Rechts zu ermitteln. Das Berufungsgericht ist auf diesem Wege zu dem Ergebnis gelangt, daß die fragliche Festsetzung auf den Schutz des angrenzenden reinen Wohngebiets zielt und deshalb in dem straßenparallelen Schutzstreifen von den Anlagen und Einrichtungen, wie sie in dem Sondergebiet “Gesamthochschule” allgemein zulässig sind, nur solche zugelassen werden dürfen, die das reine Wohngebiet und die dort zugelassene Wohnnutzung nicht stören. Eine im Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.
Auch die Kritik der Beschwerde daran, daß das Berufungsgericht die Sammelstelle für gefährliche Abfälle als Anlage einstuft, die nach der typischen Art und Weise ihres Betriebs das angrenzende Wohnen stört, führt nicht zu einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, daß bei der Frage, ob die an der Grenze zu einem reinen Wohngebiet geplante Anlage oder Einrichtung einer Gesamthochschule wohngebietsunverträgliche Störungen verursacht, alle mit dem Betrieb der Anlage oder Einrichtung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung in den Blick zu nehmen sind. Dazu gehören insbesondere die Geräuschimmissionen, die regelmäßig mit dem betriebsbedingten Zu- und Abfahrtsverkehr sowie mit Beladevorgängen der Anlage verbunden sind. Es richtet sich nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, ob die Auswirkungen des dem Betrieb zuzurechnenden Verkehrs bereits für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten. Insoweit gilt für die Beurteilung von Störungen der Wohnruhe durch Lkw-Verkehr und Beladevorgänge, die durch Anlagen oder Einrichtungen einer Gesamthochschule (Universität) ausgelöst werden, nichts anderes als bei der entsprechenden Beurteilung eines Gewerbe- oder Handwerksbetriebes (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1990 – BVerwG 4 B 121.90 – Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5 m.w.N.).
Auch das weitere Beschwerdevorbringen läßt keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erkennen. Der Beklagte wirft dem Berufungsgericht insbesondere Fehler bei der Einschätzung des Zu- und Abfahrtsverkehrs, des äußeren Erscheinungsbildes der Sammelstelle sowie des “Gefährdungspotentials” der Chemieabfälle vor und meint, die Sammelstelle rufe keine “nennenswerten Immissionen” hervor. Insoweit beschränkt sich das Vorbringen des Beklagten auf eine Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall. Mit solchen Angriffen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden. Im übrigen trifft der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe, ohne das sog. “Gefährdungspotential” der Chemieabfälle im einzelnen zu prüfen, “ohne weiteres den Schluß von der Gefährdung allgemein auf den Begriff der Störung im bauplanungsrechtlichen Sinne” gezogen, nicht zu. Vielmehr hat das Berufungsgericht ausdrücklich zugunsten des Beklagten unterstellt, die Abfälle könnten so sicher (zwischen-)gelagert werden, daß eine Gefährdung der Wohnbevölkerung ausgeschlossen sei. Nach Ansicht der Vorinstanz kommt es nicht auf die Qualität von Sicherungsmaßnahmen an, durch welche die Anlage wegen ihres Gefährdungspotentials erst wohnverträglich gemacht werden könne. Unter dem Gesichtspunkt der (von der Beigeladenen zu 1) gewollten städtebaulichen Ordnung erweise sich die Sammelstelle für gefährliche Abfälle bereits nach der Art ihrer Nutzung als “Fremdkörper” an der Grenze zu reiner Wohnbebauung (Urteilsabschrift S. 12). Daß dieses Vorgehen der Vorinstanz Rechtsfragen aufwirft, die über eine einzelfallbezogene Auslegung des Bebauungsplans Nr. 671 hinausgehen und im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürften, legt die Beschwerde hingegen nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Unterschriften
Gaentzsch, Halama, Rojahn
Fundstellen
NVwZ-RR 1999, 224 |
DÖV 1999, 701 |
NJ 1999, 102 |
ZfBR 1999, 174 |
BRS 1999, 99 |
Städtetag 1999, 248 |
UPR 1999, 73 |