Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.05.2004; Aktenzeichen PL 15 S 1930/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 – BVerwG 6 P 6.97 – (BVerwGE 108, 135) ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG tatbestandsmäßige Bestellung bzw. Änderung eines Verteilungsgrundsatzes im Beschluss des Gemeinderats vom 10. November 1994 gesehen, die Tätigkeit der Pflegedirektorinnen der vier dem Klinikum Stuttgart angehörenden Krankenhäuser – abweichend von der sonst vorzunehmenden Eingruppierung nach Anlage 1b zum BAT/VKA (vgl. dazu BAG, Urteil vom 23. November 1994 – 4 AZR 873/93 – AP Nr. 190 zu §§ 22, 23 BAT 1975) – in entsprechender Anwendung der Anlage 1a zum BAT/VKA zu vergüten. Dagegen hat er die Anhebungen der Vergütungen zum 1. Januar 2002 – in einem Fall von Vergütungsgruppe Ia nach Vergütungsgruppe I, in drei Fällen von Vergütungsgruppe Ib nach Vergütungsgruppe Ia – als die Anwendung der seit 1. Oktober 1994 unverändert fortbestehenden Entlohnungsgrundsätze durch Festsetzung der Lohnhöhe im Einzelfall gewertet. Ein dazu in Widerspruch stehender Rechtssatz lässt sich dem Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 nicht entnehmen.
Die auf Seite 7 der Beschwerdebegründung zitierte Passage aus dem vorbezeichneten Senatsbeschluss (a.a.O. S. 150) betrifft nicht die im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens stehende, vom Verwaltungsgerichtshof verneinte Frage, ob in der streitigen Maßnahme eine abstrakt-generelle Regelung von dienststelleninternen Entlohnungsfragen zu sehen ist. Vielmehr ging es dabei um die Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtiger Änderung der Verteilungsgrundsätze und mitbestimmungsfreier Festlegung der Lohnsumme für die gesamte Dienststelle, des so genannten Dotierungsrahmens (a.a.O. S. 149). Mitbestimmungsfrei wäre demnach möglicherweise die vollständige und gleichmäßige prozentuale Herabsetzung der Vergütungen für alle Beschäftigten der Dienststelle gewesen. Diese Voraussetzung lag im entschiedenen Fall nicht vor, weil beim vorgegebenen reduzierten Dotierungsrahmen nur ein Teil der Beschäftigten von einer Lohnsenkung betroffen war. Hier war eine Problematik angesprochen, die gegenüber der Frage, ob überhaupt eine abstrakt-generelle Regelung der dienststelleninternen Lohngestaltung vorlag, eigenständige Bedeutung hatte. Damit musste sich der Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht befassen, weil es nach seiner Einschätzung bereits an der abstrakt-generellen Regelung fehlte, die für das Eingreifen der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG Voraussetzung ist.
Allerdings findet sich im Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 auch die Aussage, dass die erforderliche abstrakt-generelle Regelung in einer Strukturentscheidung der Dienststelle zu sehen sein könnte, für eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmte Gruppe von Beschäftigten ein von der übrigen Dienststelle abweichendes Vergütungssystem einzuführen (a.a.O. S. 150). Von diesen Grundsätzen ist aber der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, wie seine Ausführungen belegen. Er hat diese Strukturentscheidung ausschließlich bereits in dem ab 1. Oktober 1994 festgelegten Verteilungsgrundsatz gesehen, wonach die Pflegedirektorinnen entsprechend der Anlage 1a zum BAT/VKA und die übrigen Arbeitnehmer des Klinikums unmittelbar nach der Anlage 1b zum BAT/VKA entlohnt werden. Dazu, ob die Anhebung ab 1. Januar 2002 lediglich eine durch die entsprechende Anwendung der Anlage 1a zum BAT/VKA vorgegebene Anpassung oder eine neue die dienststelleninterne Lohngerechtigkeit betreffende Grundsatzentscheidung war, lässt sich dem Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 mangels vergleichbarer Fallgestaltung keine Aussage entnehmen.
In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Senats im Ansatz zutreffend darauf hin, dass es an dem in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG vorausgesetzten kollektiven Tatbestand nicht immer schon dann fehlt, wenn von der fraglichen Maßnahme nur eine begrenzte Zahl von Personen betroffen ist (vgl. dazu aus der Senatsrechtsprechung zuletzt: Beschluss vom 12. August 2002 – BVerwG 6 P 17.01 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 29 S. 34 f.). Er übersieht jedoch, dass das Vorliegen einer kollektiven Regelung für das Eingreifen der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaWüPersVG zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung ist. Erforderlich ist nicht nur eine generelle, sondern eine abstrakt-generelle Regelung. Hieran fehlt es nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs.
Unterschriften
Bardenhewer, Büge, Vormeier
Fundstellen