Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 18.06.2014; Aktenzeichen 22 B 13.1358) |
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vorliegend scheitert die Beschwerde bereits daran, dass sie keine Rechtsfrage aufwirft, sondern das vorinstanzliche Urteil im Stil einer Berufungsbegründung kritisiert. Damit lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision nicht erreichen.
Sollte dem Beschwerdeverfahren die Frage entnommen werden können, ob ein signifikantes Risiko der Tötung von Vögeln durch den Betrieb von Windenergieanlagen allein auf der Grundlage eines Windkrafterlasses des jeweiligen Landes zu beurteilen ist und andere Methoden zu verwerfen sind, wäre der Beigeladenen vorzuhalten, dass die Frage an dem angefochtenen Urteil vorbei geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Rechtssatz des Inhalts, wie er – unterstellt – dem Revisionsgericht zur Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur unterbreitet werden soll, nicht formuliert. Der Verwaltungsgerichtshof lässt eine Abweichung von den Vorgaben des Bayerischen Windkrafterlasses vielmehr zu, wenn sie fachlich begründet ist oder ein gleichwertiges Erfassungs- und Bewertungssystem gewählt wird (UA Rn. 51 f.).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersetzt hat. Den von der Beigeladenen behaupteten, vorgeblich den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 – BVerwG 4 C 1.12 – (BVerwGE 147, 118) und vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 40.11 – (NVwZ 2014, 524), widersprechenden Rechtssatz, dass „einzig und allein” die Methodik des Bayerischen Windkrafterlasses zur Beurteilung des signifikanten Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG 2010 anerkannt werden könne, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt.
Mit der Rüge, dass der Verwaltungsgerichtshof das Gutachten des Landesamts für Umwelt zu Unrecht methodisch beanstandet habe, macht die Beigeladene geltend, im Urteil werde die Einschätzungsprärogative nicht respektiert, die das Bundesverwaltungsgericht Fachbehörden zuerkenne. Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Eine Divergenz im Sinne der Vorschrift liegt nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, den sie billigt, im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328).
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es kann offen bleiben, ob der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenenergieanlage mit der Maßgabe, dass die Anlage zu bestimmten Zeiten nicht betrieben wird, vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässige Klageänderung hätte gewertet werden müssen; denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf der – als verfahrensfehlerhaft unterstellten – Behandlung des Hilfsantrags als zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage verpflichtet und damit einem Begehren entsprochen, dass als Minus im Hauptantrag enthalten ist, den Beklagten zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten. Der Hilfsantrag ist nicht zum Tragen gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Anzusetzen war als Streitwert in Übereinstimmung mit Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Redeker/ von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 165 Rn. 19) die Hälfte des vorinstanzlich festgesetzten Streitwerts, weil Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde allein ein Bescheidungsurteil ist.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Külpmann
Fundstellen