Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 6 A 2078/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die allein auf die Verletzung des Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Durch die Entscheidung mittels Beschlusses nach § 130 a VwGO hat das Berufungsgericht nicht in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Form entschieden. § 130 a VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze – 6. VwGO-ÄndG – vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) galt, da die Überleitungsvorschriften des Art. 10 6. VwGO-ÄndG keine abweichende Regelung traf, seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Januar 1997. Im Übrigen war die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss dem Berufungsgericht bereits durch § 130 a VwGO in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGO-ÄndG – vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) gestattet.

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts, § 86 Abs. 1 VwGO, verstoßen, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt habe, führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es ein weiteres Gutachten einholt oder den Gutachter um eine Ergänzung seines bereits vorliegenden Gutachtens bittet (vgl. u.a. BVerwGE 18, 216 ≪217≫; 71, 38 ≪41≫; stRspr). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (stRspr des BVerwG, vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 ≪156≫; 71, 38 ≪45≫ m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Mangels, insbesondere des von der Beschwerde behaupteten Widerspruchs zwischen den Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. M. einerseits und den Darlegungen des Dr. L. vom 11. Juli 1991, denen sich Prof. Dr. M. angeschlossen hat, andererseits, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (pauschalierter Zweijahresbetrag des Unfallausgleichs bei einer MdE von 25 %; vgl. Beschluss vom 13. September 1999 – BVerwG 2 B 53.99 – NVwZ-RR 2000, 188).

 

Unterschriften

Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele

 

Fundstellen

Dokument-Index HI667973

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