Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 25. Juli 2007 – BVerwG 6 C 27.06 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Tatbestand
1. Gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO entscheidet der Senat durch Beschluss.
Entscheidungsgründe
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Entscheidung über seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juli 2006 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Aus der Anhörungsrüge lässt sich ableiten, dass der Kläger das Urteil vom 25. Juli 2007 für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält (Beschluss vom 31. Juli 2007 – BVerwG 6 B 30.07 –). Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16) sind lediglich folgende Hinweise angezeigt:
a) Die vom Kläger zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG dargelegte “mittelbare” Ungleichbehandlung hinsichtlich des “Merkmals der sexuellen Identität” hat der Senat im Tatbestand unter Randnummer 13 angeführt sowie im Rahmen der Entscheidungsgründe mit seinem Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG aufgegriffen und mit dem Verweis auf das Urteil vom 27. Februar 1996 – BVerwG 1 C 41.93 – (BVerwGE 100, 287 ≪295≫) zu erkennen gegeben, dass er berücksichtigt hat, ob der Betroffene in der Lage ist, die “Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird”. Im Übrigen hat der Senat die “mittelbare Diskriminierung” in anderem Zusammenhang (s. Rn. 36) unter Verweis auf die Ausführungen zu Art. 3 GG ausdrücklich angesprochen. Die behauptete “Unterbewertung der Bedeutung des Art. 3 GG im Verhältnis zu Art. 6 GG” stellt keine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft das Ergebnis der rechtlichen Würdigung.
b) Mit seinen unter dem Punkt “Kinder als Rechtfertigung der Ungleichbehandlung” erhobenen Rügen greift der Kläger die rechtliche Würdigung insbesondere unter den Randnummern 28 und 29 des Urteils an, die berücksichtigt hat, dass die Versorgungssituation hinterbliebener Ehegatten im Hinblick auf die Lebensentscheidungen vor dem Tod des Mitglieds der Versorgungseinrichtung typischerweise eine andere ist als bei hinterbliebenen Partnern einer Lebensgemeinschaft, die typischerweise auf jeweils selbständiger Altersvorsorge aufbaut. Mit einer Kritik an dieser Auffassung kann die Anhörungsrüge nicht begründet werden. Der Senat ist nicht gehalten, jede Einzelheit des Vorbringens eines Beteiligten im Urteil zu erwähnen und zu würdigen.
c) Auch das Vorbringen, der Senat habe im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz das rechtliche Gehör versagt, ist nicht begründet. Dass der Senat die Ausführungen des Klägers zu diesem Gesetz zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem Tatbestand (Rn. 14). Eine nach Meinung des Klägers lückenhafte rechtliche Würdigung rechtfertigt nicht den Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs. Abgesehen davon hat der Senat mit dem Verweis auf die Ausführungen zu Art. 3 GG (Rn. 25 ff.) unmissverständlich seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine sachlich gerechtfertigte Privilegierung der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG die Annahme einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung der Lebenspartner wegen ihrer sexuellen Identität ausschließt.
d) Die Entscheidung des Senats beruht in Bezug auf die Richtlinie 2000/78/EG auf der Erwägung, dass sie auf die Versorgungseinrichtung der Ärzte keine Anwendung findet, weil deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt gleichgestellt sind. Ob der Partner des Klägers selbständig oder unselbständig tätig war, ist daher für die Frage der Anwendung der Richtlinie ohne Bedeutung. Die Ausführungen unter Randnummer 43 des Urteils können den Vorwurf der Versagung des rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie die Entscheidung nicht tragen.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Hahn, Dr. Graulich
Fundstellen