Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitution. Rückübertragung. Restitutionsausschluss. Restitutionsberechtigter. Restitutionsberechtigte. Funktionsnachfolge. Funktionsnachfolger. Funktionsnachfolgerin. Wohnnutzung. komplexer Wohnungsbau. Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau. Wohnungswirtschaft. der Kommune zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen. Leerstand
Leitsatz (amtlich)
Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte ist in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Grundstück jetzt gehört auch dann, wenn das von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht in ihrem Gemeindegebiet lag (Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 – BVerwG 3 C 12.98 – Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23).
Der Restitutionsausschlusstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG schließt nicht das zur Wohnungswirtschaft genutzte Vermögen im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG insgesamt von der Rückübertragung aus, sondern erstreckt den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nur auf die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollten.
Normenkette
EV Art. 21 Abs. 3; EV Art. 22 Abs. 4; VZOG § 1a Abs. 4, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 6 A 3363/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Sache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Abweichens des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dargetan (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Bescheide der Beschwerdeführerin vom 25. September 2002 aufgehoben, mit denen sie die drei streitigen Grundstücke nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV an die Beigeladene zurückübertragen hatte. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, der Klägerin diese auf ihrer Gemarkung gelegenen Grundstücke zuzuordnen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die am 3. Oktober 1990 in Volkseigentum stehenden und zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke sich zwar nicht in der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV befunden hätten. Doch ergebe sich aus § 1a Abs. 4 VZOG ein Zuordnungsanspruch der Klägerin, in deren Rechtsträgerschaft die Grundstücke am 3. Oktober 1990 gestanden hätten und an deren Einwohner die Gebäude an diesem Tag ausschließlich vermietet gewesen seien. In einem solchen Fall erhalte diejenige Kommune den Vermögensgegenstand, auf deren Gemeindegebiet er sich befinde. Dieser Zuordnungsanspruch der Klägerin trete nicht hinter einen Restitutionsanspruch der Beigeladenen zurück. Dabei könne offen bleiben, ob ihr ein solcher Rückgabeanspruch dem Grunde nach überhaupt zustehe. Wegen der wohnwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG am 3. Oktober 1990 sei die Restitution jedenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG ausgeschlossen. Außerdem stehe ein möglicher Rückübertragungsanspruch nicht der Beigeladenen zu. Eine Rückübertragung des Grundvermögens, das ehemals der Stadtgemeinde Greifswald gehört habe, habe nicht an die Beigeladene, sondern an die Klägerin als die Gemeinde zu erfolgen, auf deren Gemarkung die Grundstücke lägen.
Die Beschwerdeführerin misst zum einen der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob eine Kommune außerhalb ihres eigenen Gemeindegebietes einen Anspruch auf Restitution nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV haben könne oder ob dieser Anspruch strikt auf ihr Hoheitsgebiet begrenzt sei. Zu klären sei auch, ob das Prinzip der Funktions- und Aufgabennachfolge im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG einen Anspruch auf Restitution in einem anderen Gemeindegebiet ausschließe.
Dahingestellt bleiben kann, ob allein die nicht weiter substanziierte Behauptung, der Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen komme auch über den hier zu entscheidenden Fall hinaus Bedeutung für eine einheitliche Auslegung und Anwendung sowie die Fortbildung des Rechts zu, den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. An der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es jedenfalls deshalb, weil es zur Klärung der hier aufgeworfenen Fragen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung gibt ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen (Beschluss vom 28. September 1995 – BVerwG 10 B 6.94 –).
Im von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst herangezogenen Urteil vom 15. Juli 1999 (BVerwG 3 C 12.98 – Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23) hat der Senat bereits zu der Frage Stellung genommen, welche Gemeinde Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte ist, wenn das von einer Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück in einem Ortsteil liegt, der nach der Zurverfügungstellung des Grundstücks und vor dem Beitritt umgemeindet worden ist. Der Senat hat als Funktionsnachfolgerin in der Regel die Gemeinde angesehen, zu deren Gebiet der Ortsteil jetzt gehört. Er hat dies darauf gestützt, dass es im Falle eines Streits über die Rechtsnachfolge zwischen Gebietskörperschaften, denen – abstrakt gesehen – die gleichen öffentlichen Aufgaben zugewiesen seien, eines weiteren Kriteriums bedürfe, um die Rechtsnachfolge bestimmen zu können. Dieses Kriterium sei, da die Aufgabenwahrnehmung durch die Gebietskörperschaften strikt auf deren Hoheitsgebiet beschränkt sei, in der Belegenheit des Vermögensgegenstandes zu sehen, wenn der zurückverlangte Gegenstand – wie auch hier – einen örtlichen Anknüpfungspunkt aufweise. Dem vorrangigen Ziel des Restitutionsanspruchs, die typischerweise durch die unentgeltliche Vermögensübertragung bewirkte Schwächung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft dadurch zu korrigieren, dass diese wieder mit Vermögen ausgestattet werde, von dem angenommen werden könne, dass es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diene (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks 12/5553 S. 168), entspreche eher eine Rückübertragung an die nunmehr für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Gemeinde. Es liege auf der Hand, dass auf dem eigenen Gemeindegebiet belegenes Grundvermögen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung in der Regel eher dienlich gemacht werden könne als außergebietliches.
Zwar haben die streitigen Grundstücke nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nie zum Gemeindegebiet der Beigeladenen gehört. Insoweit unterscheidet er sich vom damaligen Fall, in dem es nach der Zurverfügungstellung und vor dem Beitritt zu einer Umgemeindung des streitigen Grundstücks gekommen war. Doch führt allein dieser Unterschied noch nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – auf eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist offensichtlich, dass die in der damaligen Entscheidung herausgearbeiteten Entscheidungskriterien auch im vorliegenden Fall dazu führen, dass als Funktionsnachfolgerin und damit Restitutionsberechtigte die Gemeinde anzusehen ist, in deren Gebiet die streitigen Grundstücke liegen, hier also die Klägerin. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass das jeweilige Vermögen dem Haushalt der Eigentümergemeinde zugute komme und diese Gemeinde damit ihrer jeweiligen Aufgabe nachkommen könne, ohne dass der Belegenheitsgemeinde, deren Einnahmen es auch früher nicht gedient habe, etwas fehle, verweist sie auf einen nur mittelbaren – nämlich rein vermögensrechtlichen – Zusammenhang zwischen Grundstück und Aufgabenerfüllung, der nach der genannten Entscheidung aber gerade nicht ausreicht.
Ebenso wenig kommt der von der Beschwerdeführerin außerdem aufgeworfenen Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob der in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG normierte Ausschlussgrund zur Restitutionsfestigkeit jeglichen Wohnungsvermögens führe oder ob sich diese Alternative ausschließlich auf solche Grundstücke beziehe, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienten und am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer gestanden seien, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teilweise zugeführt werden sollten. Auch diese Frage lässt sich bereits anhand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten, so dass sie nicht im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens klärungsbedürftig ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zwar das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet (Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV), restitutionsfest ist, nicht aber die Zuordnung sonstigen Wohnvermögens, das der Kommune zur Nutzung, selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen war (§ 1a Abs. 4 VZOG). Dies folgt daraus, dass § 1a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VZOG den Restitutionsausschluss gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV von der entsprechenden Anwendung ausnehmen (Urteil vom 28. September 1995 – BVerwG 7 C 84.94 – Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 15) und dass § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG den Kommunen dieses Vermögen “nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages ” zuweist, womit auch der den Restitutionsvorbehalt enthaltende Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV für anwendbar erklärt wird (Urteil vom 30. Januar 1997 – BVerwG 3 C 6.96 – Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 7).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat die dritte Alternative dieses Restitutionsausschlussgrundes dahingehend ausgelegt, dass er bereits dann greife, wenn die betreffenden Grundstücke im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG zur Wohnungswirtschaft genutzt würden. Dass diese Auslegung nicht zutreffend sein kann, ergibt sich daraus, dass das Wohnvermögen in § 1a Abs. 4 VZOG – wie in der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde – gerade nicht restitutionsfest ausgestaltet wurde. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in den Restitutionsausschlussgründen des § 11 Abs. 1 VZOG, die ebenso wie § 1a Abs. 4 VZOG auf Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) zurückgehen, auf einmal wieder das Gegenteil regeln wollte. Vielmehr sollte mit der dritten Alternative des genannten Restitutionsausschlussgrundes nicht das wohnungswirtschaftlich genutzte Vermögen im Sinne von § 1a Abs. 4 VZOG insgesamt in den Ausschluss der Rückübertragung einbezogen werden, sondern der Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG auch auf die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus erstreckt werden, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollten. Damit werden die ebenfalls nur die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus betreffenden ersten beiden Alternativen von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG um eine Regelung für bestimmte Leerstandsfälle ergänzt. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Gesetzesbegründung, in der gerade auf den komplexen Siedlungs- oder Wohnungsbau als Gegenstand dieses Restitutionsausschlussgrundes abgestellt wird (BTDrucks 12/5553 S. 170).
Dass das Verwaltungsgericht danach mit seiner weiteren Auslegung Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), würde auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht zur Aufhebung des Urteils führen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Beigeladene hat, nachdem die streitigen Grundstücke nicht in ihrem Gemeindegebiet liegen, schon aus diesem Grunde keinen Restitutionsanspruch. Sie kann sich daher bereits deshalb gegen den Zuordnungsanspruch der Klägerin aus § 1a Abs. 4 VZOG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 EV nicht durchsetzen.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Revisionszulassung auch wegen Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 28. September 1995 – BVerwG 7 C 84.94 – und vom 30. Januar 1997 – BVerwG 3 C 6.96 –) begehrt, genügt ihre Rüge nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18). Diesem Erfordernis konnte die Beschwerdeführerin mit der Berufung auf die ihr in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht genügen, weil diese Urteile nicht die Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG zum Gegenstand hatten.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist stattdessen darauf gerichtet darzulegen, welche in den genannten Urteilen enthaltenen Einschränkungen das Verwaltungsgericht nicht beachtet und welche falschen Schlussfolgerungen es gezogen habe. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt indes weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Liebler
Fundstellen