Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung sieht der Kläger in der unterlassenen, jedoch zu seinen Gunsten anzuwendenden Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Das Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt überhaupt nicht behandelt, obwohl er gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG schon im Rechtsbehelfsverfahren zu würdigen wäre. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Waffenrechts sei das hiesige Klageverfahren beim Berufungsgericht schon gerichtlich anhängig gewesen. Daher hätte das Gericht von Amts wegen das Eintreten von Wiederaufgreifensgründen zu prüfen gehabt.
Die Beschwerde wirft mit ihrem Hinweis auf § 51 Abs. 1 VwVfG keine bislang nicht gelöste Rechtsfrage auf. Der von dem Kläger angeführte § 51 VwVfG ist als Bundesrecht auf das vorliegende waffenrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Das Waffengesetz wird durch die Länder ausgeführt, und in Baden-Württemberg wird das Verwaltungsverfahren durch das Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 Abs. 3 VwVfG). Aber auch dann, wenn die von dem Kläger angeführte Problematik auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes bezogen wird, kann sie nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Der Kläger möchte nämlich der Sache nach durch Anwendung des § 51 Abs. 1 LVwVfG dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 ≪BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und BGBl 2003 I S. 1957≫ – WaffG 2003 – Rückwirkung beimessen, die dieses Gesetz nicht anordnet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die Beurteilung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist (Beschluss vom 24. Juni 1992 – BVerwG 1 B 105.92 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65). Das gilt auch für das zur Beurteilung heranzuziehende Recht. Misst sich ein die fragliche Materie regelndes Gesetz keine Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt bei, so ist das im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides in Kraft befindliche Recht anzuwenden. § 51 LVwVfG, seine Anwendbarkeit unterstellt (vgl. zur Anwendbarkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf Rücknahme und Widerruf von waffenrechtlichen Gestattungen Urteil vom 26. März 1996 – BVerwG 1 C 12.95 – BVerwGE 101, 24 ≪33 f.≫ = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 76, S. 33 = GewArch 1997, 69 ≪71 f.≫), besagt nichts anderes. Ergibt sich, wie hier, aus dem anzuwendenden materiellen Recht, dass eine Rechtsänderung nicht berücksichtigt werden kann, so liegt gerade keine nachträgliche Änderung der Rechtslage “zugunsten des Betroffenen” nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG vor, die im Sinne des § 51 Abs. 2 LVwVfG “durch Rechtsbehelf” geltend gemacht werden könnte. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 LVwVfG setzt einen unanfechtbaren Verwaltungsakt voraus. Diese Vorschrift kann also in einem Verfahren, in dem um die Rechtmäßigkeit eines rechtzeitig angefochtenen Verwaltungsakts gestritten wird, nicht angewandt werden.
2. Der Kläger meint ferner, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Folge der vom Berufungsgericht unternommenen Auslegung des Instituts der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit, welche dazu führe, dass es überhaupt nicht mehr möglich wäre, in Bagatellfällen noch den Nachweis einer Ausnahme zu führen. Das Berufungsgericht habe im Urteil nicht dargelegt, dass die individuell vorliegende Tat trotz des geringen Schadens und des geringen Strafmaßes doch aus ganz besonderen Umständen, welche sich in der Tatbegehung selbst manifestierten – etwa besondere Brutalität, Rücksichtslosigkeit, dauernde hartnäckige Wiederholungen rechtswidrigen Verhaltens, Schwere der eingetretenen Folgen –, so gewichtig sei, dass eine Ausnahme von der Regel nicht in Betracht komme. Zur Begründung seiner Entscheidung gehe der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich von dem abstrakten Rechtssatz aus, dass jedes wie auch immer geartete Vermögensdelikt nach dem Waffengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. März 1976 (BGBl I S. 417) mit nachfolgenden Änderungen – WaffG 1976 – notwendig den Eintritt der Regelunzuverlässigkeit zur Folge haben müsse.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit in § 5 WaffG 1976 möglich sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteile vom 13. Dezember 1994 – BVerwG 1 C 31.92 – BVerwGE 97, 245 ≪249≫ = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72 = GewArch 1995, 343 ≪344 f.≫ und 16. Oktober 1995 – BVerwG 1 C 32.94 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74 m.w.N.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Abweichungsrüge ist unbegründet. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 – BVerwG 11 B 116.93 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ≪S. 55≫; Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26).
Nach Auffassung der Beschwerde lässt sich aus den Gründen des Berufungsurteils folgender grundlegende abstrakte Rechtssatz formulieren: “Eine Verurteilung wegen Diebstahles geringwertiger Gegenstände führt grundsätzlich und automatisch zur Annahme der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit, wenn nicht zusätzlich ganz besondere Schuldminderungsgründe in der Person des Betroffenen vorliegen, und zwar unabhängig von der Strafhöhe und der objektiven Tatschwere.” Dies lasse sich aus einer Formulierung ableiten (Urteil S. 9, zweiter Absatz am Anfang), wonach weder dem geringen Wert der entwendeten Gegenstände noch der mäßigen Höhe der verhängten Strafe noch dem Umstand, dass sich in den Taten eine nur begrenzte kriminelle Energie manifestiert habe, entscheidende Bedeutung zukomme.
Damit verstoße das Urteil gegen genau bezeichnete Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 17. Dezember 1991 – BVerwG 1 B 159.91 – (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 61), in dem Beschluss vom 22. April 1992 – BVerwG 1 B 61.92 – (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63), in dem Urteil vom 13. Dezember 1994 – BVerwG 1 C 31.92 – (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72) und in dem Urteil vom 16. Oktober 1995 – BVerwG 1 C 32.94 – (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74).
Die Abweichungsrüge ist unbegründet, weil das Berufungsurteil einen abstrakten Rechtssatz in der von der Beschwerde formulierten Art nicht enthält. Die behauptete Abweichung ist bereits deshalb nicht dargetan. In Übereinstimmung mit dem Waffengesetz und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ausgegangen (Urteil S. 6 ff.) und hat im nächsten Schritt erwogen, ob es im konkreten Fall eine Ausnahme davon geben könnte, deren Vorliegen er allerdings am Ende verneint (Urteil S. 8 ff.). Aufgrund dieses Aufbaus lässt sich ein “abstrakter Rechtssatz” der von der Beschwerde formulierten Art nicht in das Urteil hineinlesen.
Auch die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil werde darauf gestützt, der Kläger sei jedenfalls zum Tatzeitpunkt nicht vermindert schuldfähig gewesen. Da in dem ursprünglichen Strafbefehlsverfahren eine gerichtliche Würdigung der Schuldfähigkeit gar nicht stattgefunden habe und da das in den angefochtenen Urteilen erwähnte Fachgutachten des Arztes erst nach Abschluss des Strafverfahrens im Verwaltungsprozess vorgelegt worden sei, könnten sich die Verwaltungsgerichte insoweit auch nicht etwa auf vorliegende rechtskräftige Erkenntnisse eines Strafverfahrens stützen. Im Wege der Aufklärungsrüge bringt die Beschwerde vor, aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen sei die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall von vornherein dem Kläger das Risiko eines persönlichkeitsfremden Fehlverhaltens und Verlustes der Steuerungsfähigkeit hätten bekannt sein müssen; ohne dies medizinisch näher darzulegen, überschreite der Verwaltungsgerichtshof die Grenzen seines Beurteilungsspielraums und seiner eigenen Kompetenz.
Zunächst geht der Hinweis fehlender Sachkunde des Gerichts im Ansatz fehl. Das Berufungsgericht durfte sich an den rechtskräftig vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt halten und das erst im Verwaltungsprozess vorgelegte privatärztliche Attest des Klägers dazu in Beziehung setzen. Die insoweit auf S. 9 ff. des Urteils angestellten Erwägungen zu dem Genuss von Bier und Cola im Zusammenhang mit Schmerzmitteln an einem heißen Tag übersteigen nicht die Sachkunde des Gerichts. Das Gericht hat in seinen insoweit tragenden Erwägungen (Urteil S. 9 f.) nicht auf das Vorliegen der Schuldfähigkeit des Klägers abgestellt. Es hat seine Überlegungen mit der Wendung eingeleitet, dass die Zweifel an der (waffenrechtlichen) “Vertrauenswürdigkeit” des Klägers nicht ausgeräumt seien. In Bezug auf die Umstände des das Widerrufsverfahren auslösenden Verhaltens hat es ausgeführt, dass “aus ordnungsrechtlicher Sicht” die “Art und die Begehungsweise” der Taten jedenfalls auch den Schluss auf bestimmte in der Persönlichkeit des Klägers liegende charakterliche Mängel zulasse. Dabei handelt es sich um für ein mit Waffenrecht befasstes Gericht vertraute Überlegungen.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, es sei verfahrensfehlerhaft, nur abstrakt auf die Risiken der Wechselwirkungen von Bier, Cola und Medikamenten für die Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit abzustellen, ohne darzulegen, dass für den Kläger gerade bei einem bestimmten Medikament die Annahme einer Wechselwirkung sehr nahe hätte liegen müssen und er bewusst und grob fahrlässig ein erhöhtes Risiko auf sich genommen hätte. Der Kläger habe lediglich ein Medikament (wie sich aus seinem Vortrag im ersten Rechtszug ergibt: zwei Tabletten Optalidon) und ein Glas Bier sowie drei Gläser Cola im Laufe eines ganzen Tages zu sich genommen. Davon habe ein vernünftiger und besonnener Mensch nicht ohne besondere Veranlassung Abstand nehmen müssen. Mit diesem Vorbringen setzt der Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der Beurteilung durch das Berufungsgericht. Damit kann ein Verfahrensmangel nicht dargelegt werden.
Der Kläger rügt auch, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Das Tatsachengericht muss nur die Tatsachen aufklären, auf die es nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung ankommt. Dass, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, “allgemein bekannt (ist), dass die Wechselwirkungen zwischen Medikamenten, Alkohol und Koffein mit Risiken für die Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit verbunden sein” können, zieht die Beschwerde nicht in Zweifel. Im Rahmen seiner Beurteilung kam es für den Verwaltungsgerichtshof nicht darauf an, ob bei dem Kläger zu dem fraglichen Zeitpunkt die Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Entscheidend war für das Berufungsgericht, dass der Kläger trotz der “allgemein bekannten” Wechselwirkungen Bier und Cola nach Medikamenteneinnahme verzehrt und deshalb ein “Risiko für die Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit” auf sich genommen hatte. Dieser Umstand schloss es nach Ansicht des Berufungsgerichts aus, dass die durch die Straftaten begründeten “Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit” ausgeräumt waren. Bei dieser Rechtsansicht kam es auf die konkrete Disposition des Klägers im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten nicht an. Was die Beschwerde dem Berufungsgericht in Wahrheit vorhält, ist seine “ordnungsrechtliche” Bewertung des Geschehens. Diese ist indessen mit der Aufklärungsrüge nicht angreifbar. Sonstige Verfahrensfehler hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Auch mit dem Hinweis auf die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten legt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Nichtvorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit tragen die Entscheidung nicht. Die entsprechende Passage des Urteils, die mit “unabhängig davon” (i. e. die “ordnungsrechtliche Beurteilung”, dass die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Klägers nicht ausgeräumt seien) eingeleitet wird, stellt eine die Entscheidung nicht tragende Erwägung dar.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRModG, § 13 Abs. 1 GKG.