Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Mitbestimmung bei der –. Mitwirkung, bei der Verlegung von Dienststellen. Verlegung von Dienststellen, Mitwirkung bei der –. Aufstellung von Raumplänen als Arbeitsplatzgestaltung
Leitsatz (amtlich)
Die Aufstellung von Raumplänen als Voraussetzung der Verlegung einer Dienststelle oder eines Teils davon ist dann eine gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG mitbestimmungspflichtige Gestaltung eines Arbeitsplatzes, wenn damit nicht unbedeutende Veränderungen des Arbeitsplatzes, insbesondere hinsichtlich räumlicher Unterbringung, Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, Beleuchtung und Belüftung u.ä., vorgenommen werden sollen.
Normenkette
BPersVG § 68 Abs. 2 S. 1, § 69 Abs. 1-2, § 75 Abs. 3 Nr. 16, § 78 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 25. September 1991 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über Inhalt und Umfang der Beteiligungsrechte des Personalrates bei der Festlegung von Raumplänen im Zusammenhang mit dem Umzug eines Teils des Fernmeldeamtes 4.
Die Organisationseinheit Datenentstörung beim Fernmeldeamt 4 in Frankfurt a.M. (Dienststelle DE) war in einem Dienstgebäude untergebracht. Mit Schreiben vom 14. September 1989 teilte der Beteiligte, der Amtsvorsteher des Fernmeldeamtes 4 in Frankfurt, dem Antragsteller, dem Personalrat beim Fernmeldeamt 4, mit, daß die Oberpostdirektion einer weiteren Anmietung des bisherigen Dienstgebäudes der Dienststelle DE aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugestimmt habe. Er beabsichtige deshalb, die Dienststelle in drei Gruppen aufzuteilen und sie an drei verschiedenen Standorten unterzubringen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 lehnte der Antragsteller die geplante Dreiteilung der Dienststelle DE unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ab. Er machte darüber hinaus noch weitere Mitbestimmungstatbestände geltend.
Der Beteiligte erkannte die Ablehnungsgründe nicht an. Der Antragsteller legte die Angelegenheit daraufhin dem Präsidenten der Oberpostdirektion zwecks Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vor. Dieser bestätigte die Auffassung des Beteiligten. Er vertrat den Standpunkt, die zukünftige Unterbringung der Dienststelle DE in den drei angemieteten neuen Standorten erfülle keinen Mitbestimmungstatbestand. Demgegenüber vertrat der Bezirkspersonalrat die Auffassung, es seien mehrere Mitbestimmungstatbestände erfüllt, und verlangte die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Präsident der Oberpostdirektion teilte diesem daraufhin mit, er sehe die Erörterung als abgeschlosssen an, weil keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht worden seien. Hiergegen wandte sich der Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 20. Dezember 1989 an den Bundesminister für Post und Telekommunikation und machte eine Verletzung des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG geltend.
Unabhängig davon hatte der Beteiligte mit Schreiben vom 15. Dezember 1989 die Raumbelegungspläne für die drei neuen Standorte der Dienststelle DE dem Antragsteller zur Zustimmung zugeleitet. Der Antragsteller lehnte diese Pläne unter Hinweis auf § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG und andere Mitbestimmungstatbestände u.a. wegen unzureichender Information ab. Daraufhin nahm der Beteiligte mit Schreiben vom 12. Januar 1990 zu einigen vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen Stellung und bat, „den wieder beigefügten Raumplänen zuzustimmen”; zugleich setzte er hierfür „wegen der Eilbedürftigkeit” eine Frist bis zum 18. Januar 1990. Nunmehr wandte sich der Antragsteller an den Präsidenten der Oberpostdirektion mit der Bitte, den Beteiligten aufzufordern, das Verfahren unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen erneut einzuleiten; es fehlten noch wesentliche Angaben zur Arbeitsplatzgestaltung und zum Nachweis der termingerechten Fertigstellung der Räume. Der Präsident der Oberpostdirektion entsprach dem Antrag nicht. Der Bezirkspersonalrat wies demgegenüber darauf hin, daß darin ein Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens zu sehen sei. Es sei nach den vorliegenden Plänen nicht zu erkennen, wie die Räume ausgestaltet werden sollten.
Mit Schreiben vom 28. Februar 1990 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß er zur Sicherstellung des Dienstbetriebes der Dienststelle DE entsprechende Anordnungen treffen und den Umzug zu den drei neuen Standorten durchführen müsse, wobei er die jeweiligen Termine benannte. Der Umzug ist zwischenzeitlich erfolgt. Außerdem ist die Dienststelle DE nunmehr den Fernmeldeämtern 2 und 3 in Frankfurt a.M. zugeordnet worden.
Bereits am 15. Februar 1990 hatte der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, die vom Beteiligten vorgelegten Informationen seien für eine sachgerechte Stellungnahme zu den Raumplänen nicht ausreichend. Der Beteiligte habe trotz der fehlenden Unterrichtung und trotz der nicht erfolgten Zustimmung den Umzug durchgeführt. Er habe damit das Beteiligungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt. Der Antragsteller hat deshalb beantragt, festzustellen, daß „durch die Anordnung des Beteiligten vom 12. Januar 1990” sein Beteiligungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß der Antragsteller „durch den Umzug” in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt worden sei. Er hat dies im wesentlichen wie folgt begründet:
Gegenstand der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG sei die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen, insbesondere ihre räumliche Unterbringung, ihre Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie ihre Beleuchtung und Belüftung. Die Maßnahmen müßten objektiv geeignet sein, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, der auf dem Arbeitsplatz eingesetzt sei oder eingesetzt werden solle. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand falle nicht nur die Umgestaltung bereits vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze.
Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Einzug in die neuen Räume sei notwendigerweise mit der Einrichtung neuer Arbeitsplätze verbunden gewesen. Erst mit der betriebsfertigen Herrichtung von Arbeitsplätzen habe der Dienst in den neuen Räumen aufgenommen werden können. Der Antragsteller habe deshalb bei der Gestaltung der Arbeitsplätze in den neuen Räumlichkeiten beteiligt werden müssen. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei auch nicht durch das Mitwirkungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Verlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von Dienststellen) verdrängt worden. Die Voraussetzungen dieses Mitwirkungstatbestandes seien schon deshalb nicht erfüllt gewesen, weil die Trennung der Organisationseinheit DE vom Fernmeldeamt 4 bereits vor der hier zu beurteilenden Umzugsmaßnahme vollzogen gewesen sei, ein durch den Umzug bedingter Wandel der Dienststelle Fernmeldeamt 4 zu einer wesensmäßig anderen Dienststelle also nicht mehr habe eintreten können. Außerdem erfordere der Begriff der Verlegung eine erhebliche Ortsveränderung. Davon könne bei einem Umzug innerhalb des Stadtgebietes nicht die Rede sein.
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten.
Er ist der Auffassung, das Beschwerdegericht habe § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG unrichtig ausgelegt. Das Schreiben des Beteiligten vom 12. Januar 1990 habe keine „Anordnung des Umzugs” enthalten, sondern nur zusätzliche Informationen. Das Beschwerdegericht habe nicht festgestellt, worin es die Anordnung des Umzugs gesehen habe. Letztlich komme es auf den Zeitpunkt der Anordnung aber nicht an, denn die Anordnung eines Umzugs sei auf jeden Fall nicht eine Gestaltung von Arbeitsplätzen im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG. Damit werde dem Personalrat nicht das Recht eingeräumt, daran mitzubestimmen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz eingerichtet werde und welche Arbeiten zu verrichten seien. Die Anordnung des Umzuges habe sich aber auf das „Ob” des Umzugs beschränkt. Der Antragsteller habe auch von Anfang an versucht, den Umzug als solchen zu verhindern.
Im Gegensatz zum Beschwerdegericht ist der Beteiligte der Meinung, durch den Umzug der Dienststelle DE sei eine Verlegung im Sinne des Mitwirkungstatbestandes des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfolgt, der das Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verdrängt habe. Eine Verlegung im Sinne dieser Vorschrift sei immer dann zu bejahen, wenn eine Ortsveränderung erfolge. Das sei bei einem Umzug der Fall.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 25. September 1991 aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 12. März 1991 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Der angefochtene Beschluß verletzt durch die unzutreffende Auslegung des § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG Bundesrecht.
1. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein das Begehren des Antragstellers, festzustellen, daß durch „die Anordnung des Beteiligten vom 12. Januar 1990” das Beteiligungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt worden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber im Tenor seines Beschlusses festgestellt, daß der Antragsteller „durch den Umzug” der Organisationseinheit DE in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG verletzt worden ist. In der Begründung seiner Entscheidung hat er dazu die Auffassung vertreten, aus dem Vortrag des Antragstellers ergebe sich, daß dieser sich „durch die Umzugsanordnung oder durch den Umzug selbst” in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt sehe. Dieser (weitergehenden) Auslegung des Begehrens des Antragstellers kann im Hinblick auf seinen im vorliegenden Beschlußverfahren gestellten Antrag nicht gefolgt werden. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 12. Januar 1990 enthält dieses nicht „die Anordnung des Umzugs”, sondern der Amtsvorsteher des Fernmeldeamts 4 hat lediglich „erneut” darum gebeten, „den wieder beigefügten (drei) Raumplänen” für die neuen Standorte der Organisationseinheit DE zuzustimmen. Der Umzug ist erst später erfolgt. Das auf die Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung der Raumpläne beschränkte Begehren des Antragstellers wird auch aus seinem Schreiben vom 18. Januar 1990 erkennbar, in dem er die Gründe für die Ablehnung der vom Beteiligten mit Schreiben vom 12. Januar 1990 erbetenen Zustimmung dargelegt hat. Darin hat er sich nicht gegen den Umzug selbst gewandt, sondern er hat nur die fehlende Unterrichtung hinsichtlich der Unterkünfte beanstandet. Der Antragsteller hat seinen ursprünglichen Antrag auch in der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz aufrechterhalten. Er hat in der Rechtsbeschwerdeerwiderung zwar ausgeführt, der „Umzug” der Organisationseinheit DE sei mitbestimmungspflichtig; seinen Antrag hat er aber nicht geändert; dies wäre im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht zulässig gewesen. Der Umzug selbst war im übrigen Gegenstand eines anderen Beteiligungsverfahrens, nämlich des mit Schreiben des Beteiligten vom 14. September 1989 eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens, das von dem Bezirkspersonalrat als Stufenverfahren weitergeführt und nach dem festgestellten Sachverhalt noch nicht abgeschlossen worden, sondern beim Bundesminister für Post und Telekommunikation anhängig ist. Hierüber war in dem vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.
2. Der Antrag ist auch zulässig.
Die Vorinstanzen haben das Rechtsschutzbedürfnis bejaht, obwohl das personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren bezüglich der Aufteilung der Organisationseinheit DE und ihrer Unterbringung an drei verschiedenen Standorten auf der Ebene des Bundesministers für Post und Telekommunikation noch nicht abgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, § 66 Abs. 3 BPersVG stehe dem Feststellungsbegehren nicht entgegen, weil danach außenstehende Stellen nur so lange nicht angerufen werden dürften, wie eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden sei. Außerdem sei aus der Sicht des Antragstellers eine Einigungsmöglichkeit ohnehin ausgeschlossen gewesen, da der Beteiligte „mit der Anordnung der Umzugstermine” im Schreiben vom 12. Januar 1990 vollendete Tatsachen geschaffen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Argumentation angeschlossen.
Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Mit seinem Schreiben vom 12. Januar 1990 hat der Beteiligte ein eigenständiges Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Raumpläne erneut eingeleitet, das nicht von der Entscheidung des noch nicht abgeschlossenen Stufenverfahrens abhängig war. Das Stufenverfahren hatte demgegenüber einen anderen Inhalt, nämlich die Aufteilung der Organisationseinheit DE in drei Dienststellen und deren Verlegung auf drei verschiedene Standorte.
3. Der Beteiligte hat am 12. Januar 1990 zwar die Zustimmung des Antragstellers zu den Raumplänen erbeten. Nach der Ablehnung durch den Antragsteller hat er das Verfahren aber nicht mehr weitergeführt. Dazu war er nur dann berechtigt, wenn die Aufstellung der Raumpläne keine Maßnahme war, die der Mitbestimmung durch den Personalrat unterlag, da dann das Beteiligungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG nicht durchzuführen war.
Der Verwaltungsgerichtshof, der zu Unrecht Beteiligungsrechte des Antragstellers am „Umzug” der Organisationseinheit DE geprüft hat, hat damit auf die falsche Maßnahme abgestellt. Ob die Aufstellung der Raumpläne – um die es in diesem Verfahren allein geht (s. oben 1) – gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist, vermag der Senat aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht zu entscheiden. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof, um ihm die Gelegenheit zu geben, die Ausgestaltung der Räume, insbesondere die Gestaltung der Arbeitsplätze, soweit sie durch die Aufteilung nach Maßgabe der Raumpläne beeinflußt worden ist, näher aufzuklären.
a) Der Verwaltungsgerichtshof hat, aus seiner Sicht zutreffend, zuerst erörtert, ob der Beteiligte ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen) verletzt hat. Diese Bestimmung ist eine Spezialvorschrift, die die Beteiligung des Personalrats an den von ihr bezeichneten organisatorischen Maßnahmen abschließend regelt. Mitbestimmungsrechte, welche einzelne Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahme begründen können, sind dadurch ausgeschlossen, wenn damit im Ergebnis dem Personalrat ein bestimmender Einfluß auf die Verlegung als solche eingeräumt würde. Von den in § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG aufgezählten organisatorischen Maßnahmen erfaßt sind aber nur solche, die ganze Dienststellen oder wesentliche Teile von ihnen betreffen. Bei organisatorischen Maßnahmen, die nur Teile einer Dienststelle, welche nicht wesentlich im Sinne der Vorschrift sind, oder Einzelaspekte betreffen, muß sich der Personalrat auf die Beteiligungsrechte verweisen lassen, die ihm aus einzelnen Aspekten des Vollzugs erwachsen (Beschluß vom 30. September 1987 – BVerwG 6 P 19.85 – Buchholz 251.5 § 66 HePersVG Nr. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 27. Juli 1979 – BVerwG 6 P 25.78 – Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 3) ein Mitwirkungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verneint, weil es sich bei der Aufteilung der Organisationseinheit DE und ihrer Verlegung auf die drei neuen Standorte innerhalb Frankfurts nicht um eine erhebliche Ortsveränderung gehandelt habe, die Voraussetzung für die Bejahung des Mitwirkungsrechts gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sei. Das mag folgerichtig sein. Die Frage, ob der Beteiligte ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verletzt hat, stellt sich aber in dem anhängigen personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht. Es ist nicht darüber zu befinden, ob Beteiligungsrechte des Antragstellers bei der Verlegung der Organisationseinheit DE verletzt worden sind, sondern es ist allein über Inhalt und Umfang der Rechte des Antragstellers bei der Aufstellung der Raumpläne zu entscheiden. Die Festlegung der Raumpläne ist allenfalls ein Teilaspekt der Umzugsmaßnahme, der nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von dem Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfaßt ist.
b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG bei der Gestaltung der Arbeitsplätze bejaht, weil der Einzug in die neuen Räume notwendigerweise mit der Einrichtung neuer Arbeitsplätze verbunden sei. Als Gestaltung von Arbeitsplätzen sei nicht nur die Umgestaltung bereits vorhandener Arbeitsplätze, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze anzusehen. Es komme nicht nur auf die vorhandenen baulichen Verhältnisse und Einrichtungsgegenstände an, sondern auch darauf, wie die Dienststelle selbst die einzelnen Arbeitsplätze in den neuen Räumen errichte, mit Geräten und Einrichtungsgegenständen ausstatte und im Hinblick auf bestimmte Geräte zueinander anordne. Derartige Notwendigkeiten seien mit dem Umzug unmittelbar verbunden.
Dieser Auffassung kann nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden. Die Aufstellung von Raumplänen anläßlich der Verlegung einer Dienststelle oder eines Teils davon ist nicht – wie der Verwaltungsgerichtshof meint – in jedem Fall eine mitbestimmungspflichtige Gestaltung von Arbeitsplätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gestaltung der Arbeitsplätze im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG zwar nicht nur die Umgestaltung bereits vorhandener, sondern auch die Errichtung und Ausgestaltung neuer Arbeitsplätze. Damit wird dem Personalrat aber nicht das Recht eingeräumt, darüber mitzubestimmen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz eingerichtet wird und welche Arbeiten dort zu verrichten sind. Seine Mitbestimmung beschränkt sich vielmehr auf die Ausgestaltung des vorhandenen Arbeitsplatzes, d.h. seine räumliche Unterbringung, seine Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, seine Beleuchtung und Belüftung u.a. im Blick auf die dort zu erledigenden Arbeiten einerseits und die Schutzbelange der Beschäftigten andererseits (vgl. hierzu Beschlüsse vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83 – BVerwGE 72, 94 und vom 17. Februar 1986 – BVerwG 6 P 21.84 – BVerwGE 74, 28 m.w.Nachw.). Unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen nicht der Mitbestimmung, mag sie der dort tätige Beschäftigte auch subjektiv als belastend empfinden. Die Mitbestimmung beschränkt sich hierbei auf die räumliche Unterbringung und die Einrichtung der Räume bzw. die Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen (Beschluß vom 30. August 1985, a.a.O.), unter denen eine konkrete, an einer bestimmten Stelle des Betriebes oder der Dienststelle zu erfüllende Arbeitsaufgabe geleistet werden muß (Beschluß vom 25. August 1986 – BVerwG 6 P 16.84 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 46). Voraussetzung ist allerdings, daß die Dienststelle Veränderungen entweder baulicher Art oder hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände vornimmt. Übernimmt die Dienststelle die angemieteten Räume, ohne irgendwelche Veränderung durchzuführen, so gestaltet sie die neuen Arbeitsplätze nicht (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1979, a.a.O.).
Zieht eine Dienststelle in neue Räume um, so hängt es somit von den Verhältnissen des Einzelfalles ab, ob ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates besteht. Das Beteiligungsrecht ist (nur) dann gegeben, wenn die Dienststelle in den neuen Räumen auch im Verhältnis zu den bisherigen Arbeitsplätzen nicht unbedeutende Veränderungen vornimmt. Diese Einschränkung fordert der Verwaltungsgerichtshof nicht, sondern er bejaht zu Unrecht das Mitbestimmungsrecht bei praktisch jedem Umzug, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob auch tatsächlich Maßnahmen zur Gestaltung eines Arbeitsplatzes getroffen worden sind.
c) Ob ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG an der Aufstellung der Raumpläne bestand, kann angesichts des nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalts nicht endgültig entschieden werden.
Das Mitbestimmungsrecht wäre dann zu bejahen, wenn sich aus den Plänen und der Aufteilung der Räume nach Maßgabe dieser Pläne ergäbe, daß der Beteiligte nicht unbedeutende Veränderungen der Arbeitsplätze entweder baulicher Art oder hinsichtlich der Einrichtung und Ausstattung vornehmen wollte. Nicht vom Beteiligungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG erfaßt wären jedoch die Maßnahmen, die sich auf die Räume beziehen, in denen keine Arbeit geleistet wird (z.B. Pausen- oder Umkleideräume –: Beschluß vom 17. Februar 1986, a.a.O.). Aus dem festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, ob der Beteiligte mitbestimmungserhebliche Veränderungen der Arbeitsplätze der Organisationseinheit DE vornehmen wollte:
In seinem Schreiben vom 12. Januar 1990 hat er Angaben über die Kantine, Lastenaufzüge, die Einlaßzeiten und die Türcode- und -sprechanlage gemacht. Des weiteren enthält das Schreiben Angaben über die Stellfläche für Dienstkraftfahrzeuge, Pausenraum, Standort der Vermittlungsanlage und den Umzugstermin. Diese Angaben sind für die Frage des Mitbestimmungsrechts irrelevant, weil sie sich nicht auf den unmittelbaren Arbeitsplatz beziehen und daher nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG mitbestimmungspflichtig sind. Zu Maßnahmen, die die Arbeitsplatzgestaltung betreffen, enthält das Schreiben vom 12. Januar 1990 nur vage Angaben, nämlich, daß die Arbeitsplätze nach den Vorschriften für die Gestaltung von Arbeitsstätten eingerichtet würden, daß der hochbautechnische Ausbau und die Installationsarbeiten in der Saalburgallee termingerecht fertiggestellt würden und daß die Umbaumaßnahmen in der Akazienstraße fristgerecht abgeschlossen seien.
Der Antragsteller hat in seinem Ablehnungsschreiben vom 18. Januar 1990 gleichfalls mitbestimmungsrechtlich irrelevante Ausführungen zur Nutzung der Kantine und der Pausenräume, zu den Zufahrtsmöglichkeiten für LKW und zu den Stellflächen für Dienstkraftfahrzeuge gemacht.
Er hat aber auch Fragen hinsichtlich der Gestaltung der neuen Arbeitsplätze gestellt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Raumplänen stehen, nämlich bezüglich der Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze bzw. der Mischarbeitsplätze und der Arbeitsplätze ohne Bildschirmtätigkeit, bezüglich der Aufstellung und der Anordnung der Arbeitsmöbel, der Arbeitshilfen, der Arbeitsmittel und der technischen Einrichtungen. Diese Fragen sind mitbestimmungsrechtlich bedeutsam. Ergäbe sich aus den Plänen und ihrer Erläuterung durch den Beteiligten, daß insoweit nicht unbedeutende Veränderungen gegenüber den früheren Arbeitsplätzen vorgenommen werden sollten, so wäre aus den oben dargestellten Gründen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu bejahen.
Der Präsident der Oberpostdirektion hat in seiner Antwort vom 2. Februar 1990 die letztgenannten Fragen gleichfalls nur unzulänglich beantwortet. Seine Ausführungen, aus den vorliegenden Raumplänen ließen sich wesentliche Planungsabsichten erkennen und eine Änderung gegenüber den bisherigen Arbeitsbedingungen sei nicht beabsichtigt und deshalb nicht zu erwarten, geben zu den Fragen hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere der Bildschirm- bzw. der Mischarbeitsplätze, keine ausreichende nachvollziehbar begründete Antwort, die der richterlichen Würdigung zugrunde gelegt werden könnte.
Im Rahmen der daher gebotenen Aufklärung wird der Verwaltungsgerichtshof insbesondere zu prüfen haben, ob mit der Ausgestaltung der Räume in den neuen Dienststellen nach Maßgabe der Raumpläne arbeitsplatzrelevante Änderungen in dem dargestellten Sinne vorgenommen werden sollten oder inzwischen vorgenommen worden sind. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang möglicherweise Vorbereitungen für die Einrichtung der Bildschirm- und Mischarbeitsplätze. Die Personalvertretung hat im Interesse der Beschäftigten in besonderem Maße auf die Einhaltung der Grundbedingungen des Arbeitsschutzes und der Humanisierung des Arbeitslebens zu achten.
Ergibt sich aufgrund dieser Feststellungen, daß die Aufstellung der Raumpläne gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG mitbestimmungspflichtig war, dann wäre wegen der fehlenden notwendigen Unterrichtung des Antragstellers über die beabsichtigten Maßnahmen zur Neugestaltung der Arbeitsplätze das Mitbestimmungsverfahren durch den Beteiligten rechtsfehlerhaft eingeleitet worden. Ist die gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erforderliche Unterrichtung der Personalvertretung nicht erfolgt, kann ein Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet werden (Beschluß vom 10. August 1987 – BVerwG 6 P 22.84 – BVerwGE 78, 65). Das hätte zur Folge, daß das Beteiligungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG mit den in § 69 Abs. 2 BPersVG aufgeführten Fristen für die Zustimmung des Personalrates erst dann beginnt, wenn der Beteiligte seine Informationspflichten gegenüber dem Antragsteller ordnungsgemäß erfüllt hat.
Ergibt aber die Sachverhaltsaufklärung, daß die Arbeitsplätze in den neuen Dienststellen allenfalls unerheblich verändert worden sind, dann war die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 BPersVG entbehrlich, da kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestand. In diesem Falle bestand für den Beteiligten deshalb keine Notwendigkeit, dem Antragsteller weitere Informationen zukommen zu lassen oder das Verfahren weiterzuführen. Beteiligungsrechte des Antragstellers wären dann nicht verletzt worden.
Unterschriften
Niehues, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang
Fundstellen