Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 19.05.2009; Aktenzeichen 10 A 100/08) |
Tenor
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2009 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1 883,52 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2003 eine Schlachtprämie für 30 Rinder in Höhe von insgesamt 3 139,20 €. Unter dem 18. Juli 2005 nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid für 18 Tiere zurück und setzte den Rückforderungsbetrag auf 1 883,52 € fest. Zur Begründung hieß es, bei Überprüfungen von Schlachtstätten in Italien seien Schlachtangaben festgestellt worden, die in vielen Fällen nicht mit den Angaben der beim Beklagten vorliegenden Schlachtbescheinigungen übereinstimmten. Die Tiere seien nicht innerhalb eines Monats nach Verlassen des jeweiligen Betriebes geschlachtet worden, so dass die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
Rz. 2
Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Rückforderungsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe nach Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht, wenn die Zahlungen auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen seien, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Rz. 3
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Land Hessen zum Rechtsstreit beigeladen. Der Beigeladene, der im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat, hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
Die Revision ist unzulässig.
Rz. 5
Im Falle einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt der Erfolg eines Rechtsmittels des Beigeladenen außer der Rechtswidrigkeit des streitigen Verwaltungsakts voraus, dass das angefochtene Urteil eigene subjektive Rechte des Beigeladenen verletzt, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt. Deshalb ist das Rechtsmittel des Beigeladenen nur zulässig, wenn er durch das angefochtene Urteil in eigenen Rechten betroffen, also materiell beschwert ist (stRspr, vgl. Urteile vom 30. Mai 1984 – BVerwG 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256 ≪258≫ = Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 3 S. 3 f., vom 12. März 1987 – BVerwG 3 C 2.86 – BVerwGE 77, 102 ≪105≫ = Buchholz 418.711 LMBG Nr. 15 S. 14 f. und vom 18. April 1997 – BVerwG 3 C 3.95 – BVerwGE 104, 289 ≪292 f.≫ = Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 2 S. 16 f.; Beschluss vom 5. März 1998 – BVerwG 4 B 153.97 – NVwZ 1998, 842). Hieran ist auch für beigeladene Verwaltungsträger festzuhalten. Andernfalls würde diesen eine gleichsam objektive Überprüfungsmöglichkeit eingeräumt, die dem auf Gewährung individuellen Rechtsschutzes angelegten Charakter des Verwaltungsstreitverfahrens widerspräche. Dementsprechend hat der Senat auch dem Vertreter des Bundesinteresses, der im Verwaltungsstreitverfahren eine Funktion wahrnimmt, wie sie dem Beigeladenen des vorliegenden Rechtsstreits vorschwebt, die Befugnis abgesprochen, anstelle der Verfahrensbeteiligten Verfahrenshandlungen vorzunehmen (Urteil vom 28. Februar 2007 – BVerwG 3 C 38.05 – BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 Rn. 23).
Rz. 6
Eine materielle Beschwer des Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Sie kann sich weder aus seinem verwaltungsmäßigen noch aus seinem finanziellen Interesse am Ausgang des Verfahrens ergeben (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1970 – BVerwG 8 C 84.69 – BVerwGE 37, 43 ≪45 f.≫ = Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 13 S. 9; OVG Münster, Beschluss vom 10. November 1997 – 19 B 2603/97 – DVBl 1998, 240).
Rz. 7
Bei der Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften handelt es sich um einen Fall der Auftragsverwaltung, die der beklagte Landkreis in alleiniger Verantwortung wahrnimmt (§ 4 Abs. 2 Satz 4 HKO i.V.m. § 1 Abs. 3 des hessischen Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005, GBl I S. 229 ≪234≫). Damit steht die Verteidigung des angefochtenen Verwaltungsakts im Prozess allein dem Beklagten zu. Ein Anlass, daneben auch dem Beigeladenen eine eigene Rechtsmittelbefugnis einzuräumen, besteht umso weniger, als der Beigeladene dem Beklagten gegenüber weisungsbefugt ist. Insofern hätte es für ihn nahe gelegen, den Beklagten anzuweisen, Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs einzulegen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HKO), um auf diesem Wege die angesprochenen Rechtsfragen einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zuzuführen.
Rz. 8
Auch die Verpflichtung, im Falle einer fehlgeschlagenen Rückforderung zu Unrecht geleisteter Beträge die Hälfte des uneinbringlichen Betrages an den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zurückzuzahlen, kann eine materielle Beschwer des Beigeladenen nicht begründen. Selbst wenn diese Verpflichtung wirtschaftlich das Land träfe, so stünde dieses finanzielle Interesse mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens doch in einem nur mittelbaren Zusammenhang.
Rz. 9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Kley, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Dr. Wysk
Fundstellen