Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 6 A 3166/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Rz. 3
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerde formuliert keine Rechtsfrage, sondern verweist lediglich auf die Notwendigkeit, dass die durch eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts gefährdete Einheitlichkeit der Rechtsprechung gesichert werden muss.
Rz. 4
Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO in drei Abschnitten abzuwickeln ist und in den jeweils folgenden Abschnitt erst eingetreten werden darf, wenn der vorhergehende geprüft worden ist und ein positives Ergebnis gebracht hat (Beschluss vom 29. August 1986 – BVerwG 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Mai 1951 – IV ZR 6/50 – BGHZ 2, 245 ≪247≫ = NJW 1951, 964). Die Befugnis des Prozessgerichts zur materiellrechtlichen Prüfung des Restitutionsgrundes kann nicht auf den Abschnitt der Zulässigkeitsprüfung übertragen werden. Nach Bejahung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens hat das Gericht zu prüfen, ob der Restitutionsgrund vorliegt.
Rz. 5
Mit der Entscheidung vom 22. Oktober 1969 – BVerwG 5 C 27, 78, 79.68 – (BVerwGE 34, 113 ≪115≫ = Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 4) ist auch geklärt, dass der Beurteilung der Rechtslage nicht die Rechtsansicht des früheren Gerichts der Hauptsache zu Grunde zu legen ist, sondern die des Restitutionsrichters.
Rz. 6
2. Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht beachtlich.
Rz. 7
Da die Divergenzrevision der Wahrung der Rechtseinheit, gegebenenfalls auch der Rechtsfortbildung dient, setzt ihre Zulassung eine Abweichung im Grundsätzlichen, also einen abstrakten Rechtssatzwiderspruch voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1994 – BVerwG 11 B 116.93 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen einer fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
Rz. 8
Einen in diesem Sinn widersprechenden abstrakten Rechtssatz arbeitet die Beschwerdebegründung aus dem angegriffenen Urteil nicht heraus. Wenn die Klägerinnen meinen, das Verwaltungsgericht Greifswald habe in dem angegriffenen Urteil die Dreiteilung des Wiederaufnahmeverfahrens mit strikter Trennung des jeweiligen Prüfungsprogramms missachtet und im ersten Verfahrensabschnitt über die Zulässigkeit der Restitutionsklage die allein dem zweiten Verfahrensabschnitt vorbehaltene Prüfung des Bestehens eines Restitutionsgrundes in materiellrechtlicher Hinsicht vorgenommen, machen sie keinen Rechtssatzwiderspruch geltend, sondern rügen eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung des Rechtssatzes durch das Verwaltungsgericht. Nichts anderes gilt für den Einwand, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeitsprüfung der Wiederaufnahmeklage mit einer Vollprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren vermischt habe.
Rz. 9
Das angegriffene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1969 – BVerwG 5 C 27, 78 und 79.68 – (a.a.O.). Darin hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass der Beurteilung der Erheblichkeit der beigebrachten Urkunde nicht die Rechtsansicht des früheren Gerichts der Hauptsache, sondern die des Restitutionsrichters zu Grunde zu legen ist. Weiter heißt es dazu: “Der hier interessierende Restitutionsgrund ist die Unvollständigkeit der Urteilsgrundlage und die Möglichkeit ihrer nachträglichen Vervollständigung. Das heißt, dass auch für den Restitutionsrichter die unvollständige Urteilsgrundlage Ausgangspunkt sein muss. Andere Urteilsgrundlagen darf er nicht an ihre Stelle setzen. Ganz anders verhält es sich aber mit der materiellrechtlichen Beurteilung des Falles, an der die Erheblichkeit der beigebrachten Urkunde zu messen ist. Maßstab kann dabei nur die richtige Rechtsanwendung sein. Das gilt auch sonst, wenn die Erheblichkeit eines Rechtsfehlers geprüft wird. Nur bei der Aufklärungsrüge bildet die unter Umständen auch rechtsirrige Ansicht der Vorinstanz einen Maßstab.”
Rz. 10
Das Verwaltungsgericht hat zwar erwogen, wie der Vorprozess vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus zu entscheiden gewesen wäre, wenn zu dem gesamten damaligen Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses gegeben war, zusätzlich auch die jetzt vorgelegte Urkunde berücksichtigt worden wäre. Das Urteil beruht aber nicht auf dieser Erwägung, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO die Frage, ob die aufgefundenen Urkunden für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein können, von seinem eigenen Rechtsstandpunkt aus unter Berücksichtigung des Prozessstoffes der Vorinstanz beurteilt und darauf abgestellt hat, ob bei Einbeziehen der aufgefundenen Urkunden die Zuteilung – nur – einer Baustelle schlüssig dargelegt sei.
Rz. 11
3. Dem Verwaltungsgericht sind auch keine Verfahrensfehler unterlaufen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Rz. 12
Die Rügen, das Verwaltungsgericht habe die prozessrechtlichen Vorschriften des § 580 Nr. 7 Buchst. b und § 590 Abs. 1 ZPO fehlerhaft angewendet, die materiellen Anforderungen an das Vorliegen eines Restitutionsgrundes überspannt und übersehen, dass eine Rechtskraftdurchbrechung und Neuverhandlung der Sache bereits bei Eignung der Urkunde für eine abweichende Entscheidung stattfinde, begründen keinen Verfahrensmangel. Die Beschwerde zieht damit lediglich andere rechtliche Schlüsse als das Verwaltungsgericht.
Rz. 13
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO i.V.m. dem Untersuchungsgrundsatz § 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Es hat weder den Sachverhalt selektiv zu Lasten der Klägerinnen wahrgenommen und damit aufgrund einer unvollständigen Tatsachengrundlage entschieden noch hat es seine Entscheidung aktenwidrig begründet. Der Überzeugungsgrundsatz verpflichtet das Tatsachengericht unter anderem, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (stRspr; vgl. Urteile vom 18. Juli 1986 – BVerwG 4 C 40 – 45.82 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 und vom 18. Mai 1990 – BVerwG 7 C 3.90 – BVerwGE 85, 155 ≪158≫ = Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 14; Beschluss vom 18. Juli 2001 – BVerwG 8 B 103.01 – ZOV 2001, 411). Die Feststellung, dass in dem ursprünglichen Verfahren 4 A 1039/93 die Zuweisung einer “Baustelle” nicht in Frage gestellt worden war, ist nicht aktenwidrig. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Urteil vom 6. Mai 1999 davon ausgegangen, dass Karl Wagner mit dem Bodenreformland auch eine Baustelle zugeteilt wurde. Es ist auch nicht in “grobem Maße” aktenwidrig, wie die Beschwerde meint, dass das Verwaltungsgericht die eigene Einlassung des Karl Wagner im früheren Klageverfahren und die der Klägerinnen (vgl. UA S. 18) berücksichtigt und hieraus den Schluss gezogen hat, dass sich im Verwaltungsvorgang, wie er dem Vorprozess zu Grunde gelegen hat, keinerlei Anhaltspunkt für die These der Zuteilung lediglich einer “Baustelle” ohne der Bewirtschaftungspflicht unterliegenden landwirtschaftlichen Flächen finde. Aktenwidrigkeit setzt voraus, dass der Akteninhalt in offenkundigem Widerspruch zu den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen steht. Das ist hier nicht der Fall.
Rz. 14
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es den vorgelegten Urkunden den von den Klägerinnen angenommenen Aussagewert nicht beigemessen hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts stützen die Klägerinnen ihre Wiederaufnahmeklage darauf, dass Karl Wagner 1951 lediglich eine “Baustelle”, nicht dagegen Bodenreformland zugewiesen worden sei. Es habe daher keine Bewirtschaftungspflicht hinsichtlich der Acker- und Wiesenflächen bestanden. Mit den Ablichtungen der Urkunden K 2 (erteilter Bauschein für Herrn Wilhelm Paschen vom 17. Januar 1949) und K 3 (Baubetreuungsvertrag vom 26. Februar 1949 des Herrn Wilhelm Paschen über den Neubau eines Gehöfts mit dem Zusatz der Übernahme der Baustelle bzw. des Vorhabens durch Karl Wagner) wollten die Klägerinnen ihren Vortrag unter Beweis stellen. Diesen Aussagewert hat das Verwaltungsgericht den Urkunden nicht beigemessen, weil sie über den Umfang der Zuteilung von Bodenreformland schweigen und die Tatsache eines erteilten Bauscheins nicht per se gegen eine Bewirtschaftungspflicht spricht.
Rz. 15
Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es zu Lasten der Klägerinnen das rechtsstaatswidrige und durch das Landgericht Neubrandenburg aufgehobene Strafurteil vom 18. Dezember 1961 verwertet habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu lediglich im tatsächlichen Bereich festgestellt, dass dieses Urteil mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Januar 1993 insgesamt für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben wurde. Für den ursprünglichen Kläger und die Klägerinnen habe die Möglichkeit bestanden, die in den Rehabilitierungsakten befindlichen Urkunden in den Vorprozess einzuführen. Dies hätten die Klägerinnen schuldhaft unterlassen. Im Übrigen haben die Klägerinnen selbst die Anklageschrift vom 5. Dezember 1961 (Anlage K 16) in das Wiederaufnahmeverfahren eingeführt und damit zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung gemacht. Dass das Verwaltungsgericht hieraus die nicht gewünschten Schlussfolgerungen gezogen hat, begründet keinen Verfahrensmangel.
Rz. 16
Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung keine Gesamtbetrachtung der umfangreich vorgelegten Dokumente vorgenommen, aus der sich ergebe, dass Karl Wagner nur eine “Baustelle” zugewiesen worden sei, legt keinen Verfahrensfehler dar, sondern richtet sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung.
Rz. 17
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können. Dazu hatten die Klägerinnen sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit.
Rz. 18
Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rz. 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
Fundstellen