Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 08.06.2018; Aktenzeichen 29 K 77.16) |
Gründe
Rz. 1
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung von fünf Grundstücken, die im Eigentum des Beigeladenen stehen. Die Grundstücke befanden sich früher im Eigentum des Alleininhabers der S. Baumschule, Herrn Dr. Hellmut S. Sie waren mit dessen Wohnhaus bebaut; außerdem befanden sich auf ihnen die von ihm betriebene Baumschule sowie ein Rosarium. Dr. S. wurde 1943 verhaftet und im Februar 1945 im Konzentrationslager ermordet. Sein Unternehmen wurde im Dezember 1947 beschlagnahmt, im Februar 1949 eingezogen und in Volkseigentum überführt. Seit Anfang der 1960er Jahre werden die Grundstücke von der Humboldt-Universität als Botanisches Institut genutzt. Seither befinden sich darauf das Instituts- und Verwaltungsgebäude der Humboldt-Universität nebst Vorplatz, ein Gewächshaus, eine systematische Sammlung, Arznei- und Gewürzpflanzenbeete sowie ein Arboretum.
Rz. 2
Mit 3. Teilbescheid vom 1. Februar 2016 stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach Dr. Hellmut S. Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich der Grundstücke Flur A, Flurstücke a, b, c und d sowie Flur B, Flurstück e in Berlin-Treptow sei (Ziffer 1), die Rückübertragung der Grundstücke ausgeschlossen sei (Ziffer 2) und der Klägerin insoweit ein Entschädigungsanspruch nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zustehe, über welchen gesondert entschieden werde (Ziffer 3). Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, Restitutionsausschlussgründe lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin fehle im Hinblick auf die Flurstücke a und b schon die vermögensrechtliche Berechtigung dem Grunde nach. Zudem lägen hinsichtlich aller fünf Flurstücke Restitutionsausschlussgründe nach § 5 VermG vor. Die Revision hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
Rz. 3
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Allerdings hat das Verwaltungsgericht die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der Flurstücke a und b verfahrensfehlerhaft verneint (1). Doch ist sein Urteil, soweit es diese Flurstücke betrifft, auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jede der tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Beschwerdegrund geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 8 B 7.11 - juris Rn. 3 und vom 26. Juni 2017 - 8 B 19.16 - juris Rn. 5). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde hinsichtlich der Flurstücke a und b nicht. Insoweit und im Hinblick auf die übrigen drei Flurstücke liegen die von der Klägerin geltend gemachten Gründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO nicht vor (2), so dass die Revision nicht zuzulassen ist.
Rz. 4
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor. Sie rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht ihre vermögensrechtliche Berechtigung hinsichtlich der Flurstücke a und b geprüft und im Ergebnis verneint hat. Damit hat es das Gebot des § 88 VwGO, über das Klagebegehren nicht hinauszugehen, verletzt.
Rz. 5
Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung, die in einem im Verfahren nach dem Vermögensgesetz ergangenen Bescheid ausgesprochen wurde, als selbständige Teilentscheidung Bestand, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 5. März 1998 - 7 C 71.96 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 15 S. 39, vom 16. April 1998 - 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 ≪312 f.≫ und vom 24. Februar 2010 - 8 C 14.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 94 Rn. 17 m.w.N.). Das hat zur Folge, dass das Gericht über die Berechtigtenstellung (§ 2 Abs. 1 VermG) des Anspruchstellers, der seinen Rückübertragungsanspruch weiterverfolgt, im weiteren Klageverfahren nicht mehr anderweitig entscheiden darf (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 8 C 14.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 94 Rn. 18). Zwar kann ein Dritter die ihn zunächst nicht beschwerende behördliche Feststellung der Berechtigung im Rahmen einer vom Berechtigten erhobenen, auf Rückübertragung gerichteten Klage erstmals anfechten und die verwaltungsgerichtliche Prüfung darauf erstrecken. Greift der Verfügungsberechtigte jedoch die Feststellung der Berechtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht an, entfällt deren Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Damit erwächst sie in Bestandskraft und kann in späteren Verfahren oder im Rahmen eines Rechtsmittels nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2000 - 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 ≪133 f.≫ und vom 29. März 2006 - 8 C 10.04 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 13 Rn. 36 m.w.N.).
Rz. 6
Die Klage ist auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke gerichtet. Die Klägerin wendet sich allein gegen die Annahme von Restitutionsausschlussgründen, nicht aber gegen die sie begünstigende Feststellung ihrer Berechtigung. Insoweit wäre ihre Klage auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Der Beigeladene hat sich zwar schriftsätzlich auch zum Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung dem Grunde nach geäußert und diesen verneint. Er hat jedoch davon abgesehen, in der mündlichen Verhandlung die Berechtigtenfeststellung durch einen zulässigen prozessualen Angriff in Gestalt eines Sachantrags hinreichend deutlich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 7 C 39.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159); damit war die Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung der Berechtigung der Klägerin nicht eröffnet.
Rz. 7
Allerdings kann das angegriffene Urteil nicht auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Verneinung des Rückübertragungsanspruchs der beiden Flurstücke a und b nicht nur auf die fehlende Berechtigung der Klägerin, sondern daneben selbständig tragend auf die Annahme gestützt, dass Restitutionsausschlussgründe nicht gegeben seien. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Rz. 8
2. a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
ob eine Einrichtung, die im Anstaltsgebrauch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, insbesondere einer Universität steht, räumlich umfriedet und abschließbar ist und nur zeitlich begrenzt - gegen Entgelt oder auch unentgeltlich - für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich ist, zugleich im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b) VermG dem Gemeingebrauch gewidmet sein kann.
Rz. 9
Dabei geht sie davon aus, dass nach den Grundsätzen des öffentlichen Sachenrechts Anstalts- und Gemeingebrauch nach der Zweckbestimmung der betreffenden öffentlichen Sache gegeneinander abzugrenzen sind und einander wechselseitig ausschließen. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sich der Begriff des Gemeingebrauchs im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b) VermG mit dem des öffentlichen Sachenrechts deckt. Er umschreibt seinem herkömmlichen Verständnis nach die Benutzung einer öffentlichen Sache, die jedermann oder mindestens einem nicht individualisierten Personenkreis ohne besondere Zulassung eröffnet ist. Dazu gehören Sachen im Anstaltsgebrauch nicht, weil der Zugang zu ihnen reglementiert ist. Derartige Sachen werden von der Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. b) VermG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 - BVerwGE 100, 70 ≪74 f.≫ und vom 27. Februar 2002 - 8 C 1.01 - BVerwGE 116, 67 ≪68≫).
Rz. 10
Ob das Verwaltungsgericht hier zu Recht einen Anstaltsgebrauch verneint und einen Gemeingebrauch angenommen hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, die nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein kann. Eine darauf bezogene weitere abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Vielmehr geht es davon aus, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stünden im Anstaltsgebrauch, weil sie der Öffentlichkeit nur während der Öffnungszeiten - wenn auch in diesem Umfang zulassungsfrei - zur Verfügung stünden. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Prämisse, die von der Klägerin weder in Frage gestellt noch als revisionsrechtlich klärungsbedürftig bezeichnet wird.
Rz. 11
Eine Umdeutung der Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge kommt nicht in Betracht. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass das angegriffene Urteil einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem ebensolchen Rechtssatz in einer der vorzitierten Entscheidungen zur Anwendung derselben Rechtsnorm widerspräche. Ihre Ausführungen gehen vielmehr ausdrücklich davon aus, dass die aufgeworfene, unter 2. a) zitierte Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei (vgl. S. 18 und 22 der Beschwerdebegründung). Die Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt aber gerade, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung seine ihm durch § 132 Abs. 2 VwGO eröffneten Zulassungsgründe ausdrücklich formuliert (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35 S. 10 und vom 29. Oktober 2013 - 8 BN 2.13 - juris Rn. 9).
Rz. 12
b) Die von der Klägerin "vorsorglich" erhobene Verfahrensrüge, mit der sie im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Flurstück c eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht (vgl. S. 23 ff. der Beschwerdebegründung), bedarf keiner Erörterung. Die Klägerin hat diese Rüge ausdrücklich nur für den Fall erhoben, dass es sich bei den Ausführungen der Vorinstanz zum Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG (UA S. 29 f.) nach Ansicht des beschließenden Senats um einen tragenden Entscheidungsgrund und nicht nur um ein obiter dictum handele. Davon ist indes nicht auszugehen. Das Verwaltungsgericht führt aus, es spreche vieles dafür, vom Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG auszugehen. Dies könne jedoch letztlich auf sich beruhen, weil insoweit jedenfalls der Ausschlussgrund des Gemeingebrauchs nach § 5 Abs. 1 Buchst. b) VermG vorliege. Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, dass allein der letzteren Erwägung entscheidungstragende Bedeutung beizumessen ist.
Rz. 13
c) Die von der Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Entgelterhebung behauptete Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Arboretum zu dem maßgeblichen Stichtag dem Gemeingebrauch gewidmet gewesen sei. Zur hiergegen vorgebrachten Einwendung der Klägerin, das erhobene Eintrittsgeld stehe der Annahme eines Gemeingebrauchs entgegen, hat es ausgeführt, dass angesichts der vom Gericht bei Einnahme des Augenscheins festgestellten tatsächlichen Ausgangslage bereits sehr zweifelhaft sei, ob überhaupt von einem Eintrittsgeld auszugehen sei oder ob es sich nicht viel eher um eine Art Spende oder freiwilliges Eintrittsgeld handele. Unbeschadet dessen schließe eine Entgeltlichkeit den Gemeingebrauch nicht zwangsläufig aus (UA S. 29). Diese Ausführungen sind weder objektiv willkürlich noch verstoßen sie gegen Denkgesetze. Die Klägerin misst den Ausführungen der Vorinstanz eine Bedeutung bei, die ihnen nicht zukommt. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht nicht "zwei alternativ zueinander tragende Begründungsansätze für sein Ergebnis ausdrücklich offen" gelassen, obwohl es sich zugunsten eines der beiden Begründungsansätze hätte entscheiden müssen, um das Ergebnis rational begründen zu können. Vielmehr sind die in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen, dass das Gericht für tatsächlich zweifelhaft gehalten hat, ob ein Entgelt in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinn überhaupt erhoben wird. Seines Erachtens schließt, selbst wenn dieser Einschätzung der Klägerin zu folgen wäre, die Entgeltlichkeit den Gemeingebrauch nicht aus. Maßgeblich war nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz damit der zuletzt genannte rechtliche Gesichtspunkt, so dass es auf die tatsächliche Frage der Entgelterhebung nicht ankam.
Rz. 14
d) Hilfsweise hält die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
ob die Erhebung eines Eintrittsgelds der Annahme eines Gemeingebrauchs im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b) VermG entgegensteht, wenn dieses Eintrittsgeld nicht auf einer besonderen gesetzlichen Regelung beruht, sondern aufgrund einer einfachen Entscheidung des dem Grunde nach restitutionsverpflichteten Einrichtungsträgers im Verwaltungswege beruht?
Rz. 15
Diese Frage geht von Annahmen aus, die dem angegriffenen Urteil nicht zugrunde liegen, und wäre daher in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat lediglich für den Fall, dass mit der Klägerin von der Erhebung eines Eintrittsgelds auszugehen wäre, unter Hinweis auf beispielhaft genannte verschiedene gesetzliche Bestimmungen ausgeführt, dass eine Entgeltlichkeit dem Gemeingebrauch nicht entgegenstehe, der Rechtsgrundlage einer etwaigen Entgeltlichkeit aber keine entscheidungstragende Bedeutung beigemessen.
Rz. 16
Die äußerst hilfsweise geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 - 8 C 4.15 - (BVerwGE 155, 248) bedarf vor diesem Hintergrund keiner Erörterung.
Rz. 17
e) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht verstoßen, weil es keine weiteren Feststellungen dazu getroffen hat, ob die allgemeine Öffentlichkeit das Arboretum nur gegen ein Entgelt betreten darf oder ob das am Eingang des Arboretums erhobene Eintrittsgeld freiwillig in Form einer Spende geleistet wird. Einer derartigen Sachaufklärung bedurfte es aus der Sicht der Vorinstanz nicht. Nach deren - insoweit allein maßgeblicher - Rechtsauffassung kam es nicht entscheidungserheblich auf die Entgelterhebung an, weil eine solche der Annahme eines Gemeingebrauchs nicht entgegenstand.
Rz. 18
f) Die von der Klägerin behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht und des Überzeugungsgrundsatzes in Bezug auf die bauliche Veränderung des von der Universität als Institutsgebäude genutzten früheren Wohnhauses (Villa S.) liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es im Rahmen des § 5 VermG auf eine fehlende oder fehlerhafte Übertragung der Rechtsträgerschaft nicht ankomme, wenn der Nutzer eines volkseigenen Grundstücks auch Rechtsträger hätte sein können und er in tatsächlicher Hinsicht die Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers ausgeübt hat, sofern die Nutzung nicht ausschließlich aus abgeleitetem Recht erfolgte. Deshalb stehe die nicht vollzogene Übertragung der Rechtsträgerschaft an die Universität der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Buchst. a) VermG nicht entgegen. Da die Nutzung der Villa S. nach dem insoweit allein maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts bereits seit den 1960er Jahren nicht ausschließlich aus abgeleitetem Recht erfolgt ist, war eine Sachaufklärung dazu, welche baulichen Veränderungen schon vor oder erst nach dem 1. April 1974 vorgenommen wurden, nicht veranlasst.
Rz. 19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13607619 |