Entscheidungsstichwort (Thema)
Gestaltung des Arbeitsplatzes. Aufenthaltsraum, Abgrenzung des – vom Arbeitsplatz. Gesundheitsschädigung, Verhütung von –
Leitsatz (amtlich)
Arbeitsplätze, bei deren Gestaltung der Personalrat mitzubestimmen hat, sind nur die räumlichen Bereiche innerhalb der Dienststelle, in denen Arbeitsvorgänge zu verrichten sind, nicht auch Pausen- oder Umkleideräume.
Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen, bei denen der Personalrat mitzubestimmen hat, sind nur solche, die auf den gesundheitlichen Arbeitsschutz abzielen.
Normenkette
LPVG BW § 79
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 03.04.1984; Aktenzeichen 15 S 92/83) |
VG Stuttgart (Entscheidung vom 10.11.1982; Aktenzeichen PVS 35/82) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 3. April 1984 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Physikalische Institut der Universität S. und das Medizinische Landesuntersuchungsamt nutzen gemeinsam ein Gebäude. Den beiden im Reinigungsdienst des Physikalischen Instituts beschäftigten weiblichen Dienstkräften war zunächst ein Raum im Untergeschoß des Gebäudes als Aufenthaltsraum zugewiesen. Nachdem dieser Raum dem Medizinischen Landesuntersuchungsamt zur Verfügung gestellt werden mußte, wurde ein im Erdgeschoß des Gebäudes gelegener, bislang nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum für den gleichen Zweck hergerichtet.
Der Personalrat der Universität S., der Antragsteller, sieht die Verlegung des Aufenthaltsraumes des Reinigungspersonals und die Herrichtung des dafür vorgesehenen Raumes als Maßnahmen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen an und verlangte vom Rektor der Universität S., dem Beteiligten, ihm daran ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Das lehnte der Beteiligte ab.
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die von der Dienststellenleitung vorgenommene Verlegung des Aufenthaltsraumes des Reinigungspersonals des Physikalischen Instituts sowie die einseitig vorgenommene Renovierung und Gestaltung des neuen Aufenthaltsraumes Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletze.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Verlegung des Aufenthaltsraumes der Reinigungskräfte des Physikalischen Instituts und die Herrichtung des nunmehr zu diesem Zweck genutzten Raumes verletze kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, weil dadurch keine Arbeitsplätze im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW gestaltet worden seien. Dieser Mitbestimmungstatbestand beziehe sich ausschließlich auf die Plätze in Verwaltungen und Betrieben, welche durch Zuordnung von Einrichtungsgegenständen und Geräten auf Dauer dazu hergerichtet und bestimmt seien, daß auf ihnen Beschäftigte ihre Tätigkeit ausübten. Außerhalb dieses räumlichen Bereichs liegende Einrichtungen wie Pausen- und Sanitärräume erfasse er nicht. Zwar enthalte die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 Vorschriften auch über derartige Einrichtungen; sie unterscheide indes zwischen „Arbeitsraum” und „Arbeitsplatz auf dem Betriebsgelände im Freien” einerseits sowie „Arbeitsstätten” andererseits, zu denen auch die Umkleide-, Wasch- und Sanitärräume gehörten. Hinsichtlich der letzteren, vom eigentlichen Arbeitsgeschehen entfernteren Einrichtungen habe der Gesetzgeber die Befugnis des Personalrats, über die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zu wachen, ersichtlich für ausreichend gehalten und ihn nur in Bezug auf die eigentlichen Arbeitsplätze mit weiteren Rechten ausgestattet.
Auch aus der Befugnis, über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen (§ 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW), ergebe sich in dem zu beurteilenden Zusammenhang kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Dieser Mitbestimmungstatbestand setze voraus, daß die Maßnahme dem Zweck diene oder jedenfalls darauf angelegt sei, Gesundheitsschädigungen zu verhüten. Das sei bei der Verlegung des Aufenthaltsraumes nicht der Fall. Ob die Herrichtung des nunmehr zu diesem Zweck genutzten Raumes diesen Mitbestimmungstatbestand erfülle, sei nicht zu entscheiden, weil ein möglicherweise insoweit bestehendes Mitbestimmungsrecht durch das Recht des Antragstellers verdrängt werde, gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 LPVG BW zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen angehört zu werden. Die Voraussetzungen dieses Anhörungsrechts seien erfüllt, weil die bauliche Substanz des Gebäudes durch die einzelnen Maßnahmen zur Herrichtung des neuen Aufenthaltsraumes verändert worden sei. Das Anhörungsrecht verdränge das Mitbestimmungsrecht aus § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW, weil es eine Sonderregelung darstelle, die verhindern solle, daß den der Volksvertretung verantwortlichen Stellen durch Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung die Entscheidung über Baumaßnahmen entzogen werde.
Schließlich sei der Aufenthaltsraum der Reinigungskräfte des Physikalischen Instituts auch nicht als eine „Wohlfahrtseinrichtung” im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW anzusehen, über deren Errichtung, Verwaltung und Auflösung der Personalrat mitzubestimmen habe. Dieser Raum sei nicht eingerichtet worden, um den Reinigungskräften soziale Vorteile zu verschaffen, sondern um ihnen die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben in menschengerechter Weise zu ermöglichen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts wendet, ein Aufenthaltsraum von Reinigungskräften falle nicht unter den Begriff „Arbeitsplatz” im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW. Ferner hält er die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts für unzutreffend, ein ihm aus § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW zustehendes Mitbestimmungsrecht werde durch das Anhörungsrecht aus § 80 Abs. 3 Satz 3 LPVG BW verdrängt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 3. April 1984 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 10. November 1982 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte durch die Verlegung des Aufenthaltsraumes des Reinigungspersonals des Physikalischen Instituts sowie durch die Renovierung und Gestaltung des nunmehr dafür bestimmten Raumes das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe.
Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Aufenthaltsraum der Reinigungskräfte sei kein Arbeitsplatz im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW, und meint, die Herrichtung eines zuvor nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes für diesen Zweck sei auch keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Verhinderung von Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW. Dieser Mitbestimmungstatbestand setze voraus, daß die Verhinderung von Gesundheitsschädigungen der wesentliche Zweck der Maßnahme sei. Daran fehle es bei der Herrichtung des Aufenthaltsraumes. Im übrigen gehe das Anhörungsrecht des § 80 Abs. 3 LPVG BW allen Mitbestimmungsrechten vor, die ihrem Gegenstand nach Baumaßnahmen erfassen könnten, weil anderenfalls die Organisationsgewalt der Verwaltung nicht gewährleistet sei, sondern die abschließende Entscheidung in solchen Angelegenheiten von der parlamentarisch nicht verantwortlichen Einigungsstelle getroffen werden könne.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, daß weder die Verlegung des Aufenthaltsraumes der Reinigungskräfte des Physikalischen Instituts noch die Herrichtung eines bis dahin nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes als Aufenthaltsraum Maßnahmen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW waren. Als Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift ist, wie der Senat im Beschluß vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83 – in Anknüpfung an die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt hat, der räumliche Bereich anzusehen, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie dessen unmittelbare Umgebung. Als Arbeitsplatz kommen danach alle innerhalb der Räumlichkeiten einer Dienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung ihrer Räumlichkeiten oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem Arbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche in Betracht, in denen von einem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich oder nacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge verrichtet werden. Schon der Begriff „Arbeitsplatz” in seinem Wortsinn, aber auch der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes schließen es hingegen aus, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auf die Gestaltung solcher Räumlichkeiten oder Einrichtungen innerhalb der Dienststelle auszudehnen, an denen keine Arbeiten zu leisten sind. Denn das Recht des Personalrats, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen mitzubestimmen, rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß er als Kollektivorgan der Beschäftigten dazu berufen ist, die objektiven und subjektiven Auswirkungen der äußeren Gestalt des räumlichen Bereichs, an dem die Arbeit zu leisten ist, auf den einzelnen Beschäftigten zu prüfen und erforderlichenfalls auf die Dienststelle einzuwirken, um den oder die Betroffenen vor Überbeanspruchung oder gar Gefährdungen ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit durch die äußeren Bedingungen der Arbeitsleistung zu schützen. Für eine auf § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG BW gestützte Einflußnahme des Personalrats auf die Gestaltung von Pausen- oder Umkleideräumen ist aus dieser rechtlichen Sicht kein Raum.
Auch § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW begründet in dem vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen.
Ihm wird damit die – erforderlichenfalls korrigierende – Einflußnahme auf Vorkehrungen des gesundheitlichen Arbeitsschutzes eingeräumt. Dies geschieht, damit er den Belangen der Beschäftigten auch dort Geltung verschaffen kann, wo innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes Gefährdungen ihrer gesundheitlichen Unversehrtheit begegnet werden muß oder soll, welche sich weder durch die räumlichen und zeitlichen Bedingungen der Arbeitsleistung noch durch die Regelung des Arbeitsablaufs verhindern lassen. Voraussetzung für die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats ist aber nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift, daß die beabsichtigte Maßnahme „zur Verhütung” der genannten Gefährdungen ergriffen werden soll, das heißt, daß sie darauf abzielt, das Risiko von Gesundheitsschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu mindern (vgl. dazu Beschluß vom 23. Januar 1986 – BVerwG 6 P 8.83 –). Das trifft nicht auf jede Maßnahme zu, die objektiv oder auch nur subjektiv Einfluß auf das Wohlbefinden einzelner oder aller Beschäftigten haben kann. Der Mitbestimmungstatbestand erfaßt vielmehr nur Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Entschluß des Dienststellenleiters ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder vor konkreten Gefahren zu bewahren, welche die Tätigkeit auf bestimmten Arbeitsplätzen mit sich bringt.
Die Auswahl des neuen Aufenthaltsraumes der Reinigungskräfte des Physikalischen Instituts wie auch dessen bauliche Herrichtung für den vorgesehenen Verwendungszweck waren danach keine Maßnahmen, die der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW unterlagen. Beides schuf lediglich die Voraussetzungen dafür, daß sich die Reinigungskräfte vor und nach der Arbeit geschützt vor den Blicken anderer Beschäftigter umkleiden können, daß sie sich nach der Arbeit in dem üblichen Rahmen von Arbeitsschmutz reinigen können und daß ihnen während der Arbeitspausen ein Raum zum Aufenthalt zur Verfügung steht, nachdem der zunächst dafür bereitgestellte Raum nicht mehr verfügbar war. Der Beteiligte hat damit lediglich der ihm obliegenden Fürsorgepflicht genügt, die es ihm gebot, diesen Dienstkräften die für ihre Tätigkeit notwendige Arbeitshygiene zu ermöglichen und ihnen, die nicht über Dienstzimmer verfügen, einen von den allgemein zugänglichen Teilen des Dienstgebäudes abgeschlossenen Raum für die Pausenruhe zuzuweisen. Daß damit zugleich irgendwelchen gesundheitlichen Gefährdungen dieser Dienstkräfte begegnet werden sollte, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es an den zuvor dargestellten Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 79 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW.
Dem Beschwerdegericht ist schließlich auch darin beizupflichten, daß der Aufenthaltsraum der Reinigungskräfte des Physikalischen Instituts keine „Wohlfahrtseinrichtung” im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW ist. Das legt das Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluß überzeugend dar. Da die Rechtsbeschwerde insoweit keine Rügen erhebt, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.
Der Antragsteller war nach alledem nicht befugt, bei der Auswahl und der Herrichtung des nunmehrigen Aufenthaltsraumes der Reinigungskräfte des Physikalischen Instituts mitzubestimmen. Deswegen bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob sein Mitbestimmungsrecht, wäre es ihm zuzubilligen, hinter dem Anhörungsrecht aus § 80 Abs. 3 Satz 3 LPVG BW zurückzutreten hätte, dessen Verletzung er nicht rügt.
Die Rechtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 BRAGO unter Berücksichtigung des Grundgedankens, der in § 18 Abs. 2 KostO seinen Ausdruck findet.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Dr. Seibert
Fundstellen
Haufe-Index 1212425 |
BVerwGE, 28 |