Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 04.05.2010; Aktenzeichen 10 A 1623/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Rz. 2
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 22. Mai 2008 – BVerwG 5 B 130.07 – JAmt 2008, 600).
Rz. 3
a) Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage
“ob bei einer im Rahmen der Selbsthilfe verschafften Maßnahme im Sinne des § 35a Abs. 2 SGB VIII Kostenerstattungsansprüche gegen den Jugendhilfeträger nur dann bestehen können, wenn die fragliche Maßnahme alternativlos in Betracht kommt, jede andere Maßnahme also nicht geeignet wäre, der bestehenden Belastungssituation zu begegnen”,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Denn das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Klage nicht allein darauf gestützt, beim Kläger wären zur Behandlung seines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (im Folgenden: ADS) auch andere Maßnahmen als der Wechsel auf die Internationale Schule in Frage gekommen.
Rz. 4
Vielmehr hat es selbstständig tragend ausgeführt, für eine Kostenerstattung selbst beschaffter Maßnahmen fehle es im Schuljahr 2002/2003 auch an der schon vor Einführung des § 36a SGB VIII erforderlichen Dringlichkeit. Es sei nicht anzunehmen, dass der Schulwechsel nach dem bereits damals sinngemäß geltenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Zumindest ein vorübergehender Verbleib sei nicht unzumutbar gewesen, so dass der Kläger die abschließende Entscheidung des Jugendamts über die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für den Besuch der Privatschule hätte abwarten können und müssen. Für die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 wird selbstständig tragend darauf abgestellt, dass jedenfalls die nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII erforderliche Teilhabebeeinträchtigung nicht mehr bestanden habe und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels auf eine öffentliche Schule keineswegs sicher gedroht habe (UA S. 31 f.). Insoweit sind auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.
Rz. 5
Folglich ist die möglicherweise klärungsbedürftige Frage nicht entscheidungserheblich, ob eine selbst beschaffte Maßnahme im Falle der Unaufschiebbarkeit nicht nur geeignet (vgl. OVG Münster vom 30. Januar 2004 – 12 B 2392/03 – NVwZ-RR 2004, 503 ≪505≫), sondern – wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Berufungsurteil ausführt – auch alternativlos sein muss (differenzierend Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36a Rn. 8).
Rz. 6
b) Die vom Kläger des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage,
“ob das ‘In-Kenntnis-Setzen’ des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom Hilfebedarf im Sinne des § 36a Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII zwingend einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe voraussetzt oder ob es hierfür ausreichend ist, dass der Jugendhilfeträger in anderweitiger Form Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt und auf dieser Grundlage über die Hilfegewährung entscheiden konnte”,
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen, dass für diesen Antrag keine besondere Form vorgeschrieben ist und dass er auch in der Form schlüssigen Verhaltens gestellt werden kann (Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O. m.w.N.). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht tragend auf den Zeitpunkt des förmlichen Antrages abgestellt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, das Jugendamt habe von einem möglichen Hilfebedarf bereits Ende Februar/Anfang März 2002 erfahren und habe darauf in ausreichendem Umfang reagiert (UA S. 26 bis 28).
Rz. 7
2. Die Revision ist auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Rz. 8
2.1 Die mit der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Erfolg haben, wenn die für aufklärungsbedürftig gehaltenen Tatsachen unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 – BVerwG 6 C 52.65 – BVerwGE 31, 212; Beschluss vom 22. Mai 2008 a.a.O.). Daran fehlt es.
Rz. 9
a) Der Kläger rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte entsprechend seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag die behandelnden Therapeuten zum Beweis für die Behauptung vernehmen müssen, dass dem Kläger seinerzeit eine seelische Behinderung gedroht habe. Es erscheint zwar zweifelhaft, ob dieser Hilfsbeweisantrag schon deswegen abgelehnt werden konnte, weil es sich bei dem angeführten Beweisthema der drohenden seelischen Behinderung streng genommen nicht um eine Tatsache, sondern um eine der Rechtsanwendung zuzuordnende Prognoseentscheidung handelt. Dies mag zwar die Vernehmung der behandelnden Therapeuten als sachverständige Zeugen ausschließen, hindert aber ihre Heranziehung als Sachverständige nicht (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 – BVerwG 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 ≪42 f.≫). Dass die Vernehmung von Sachverständigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass ein Sachverständigengutachten durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung in Bezug auf die Gefahr einer seelischen Behinderung in Betracht kommen kann (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2008 – BVerwG 1 B 5.08 – juris Rn. 5).
Rz. 10
Die Frage der seelischen Behinderung war jedoch nach der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs letztlich nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat zwar bezweifelt, dass dem Kläger im Frühjahr 2002, eine seelische Behinderung drohte. Es hat die Ablehnung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für das Schuljahr 2002/2003 aber letztlich nicht auf diese Zweifel gestützt. Es hat ergänzend ausgeführt, dass es auch an der erforderlichen Gefahr einer Teilhabebeeinträchtigung fehle, und es hat die Frage der drohenden seelischen Behinderung “letztlich dahinstehen” lassen (UA S. 19), weil der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für das Schuljahr 2002/2003 seines Erachtens an den sonstigen Voraussetzungen für die Erstattung selbst beschaffter Hilfen scheiterte. Auch für die folgenden Schuljahre hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich darauf abgestellt, dass dem Kläger jedenfalls nach dem einjährigen Besuch der Internationalen Schule keine Teilhabebeeinträchtigung mehr drohte und auch im Falle eines erneuten Schulwechsels keineswegs sicher gedroht hätte. In der Aufklärungsrüge ist auch nicht aufgezeigt worden, dass sich in Bezug auf die Schuljahre 2003/2004 bis 2005/2006 hinsichtlich einer drohenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten und dass darauf bereits im Berufungsverfahren im ausreichenden Maße hingewirkt worden wäre. Der oben erwähnte Hilfsbeweisantrag konnte nur so verstanden werden, dass er sich auf die “seinerzeit” im Jahre 2002 drohende seelische Behinderung bezog. Entgegen dem Beschwerdevorbringen musste der Antrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für den gesamten eingeklagten Erstattungszeitraum gelten sollte.
Rz. 11
b) Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war letztlich auch auf die im anderen Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass die Internationale Schule für die ADS-Problematik des Klägers “die richtige Schule” gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass dieser Beweisantrag eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung zum Gegenstand hat und vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei schon mangels konkreter Tatsachenbehauptung abgewiesen worden ist, kam es auf die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Zweifel an der Eignung dieser Schule als Therapieeinrichtung für Kinder mit ADS nicht an. Das Berufungsgericht hat – wie bereits ausgeführt – die Kostenerstattungspflicht des Beklagten auch aus anderen selbstständig tragenden Gründen abgelehnt, so dass die beantragte Vernehmung des Schulleiters der Internationalen Schule auch nicht aus Gründen der richterlichen Aufklärungspflicht erforderlich gewesen ist.
Rz. 12
2.2 Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990 – 2 BvR 562/88 – BVerfGE 83, 24 ≪35≫ und vom 30. April 2010 – 1 BvR 2797/09 – FamRZ 2010, 1145). Allerdings müssen die Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267 ≪274≫). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 47, 182 ≪187≫). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, Beschluss vom 2. September 2010 – BVerwG 9 B 12.10 –). Auch in diesem Fall kommt es nur dann zur Aufhebung einer Gerichtsentscheidung, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Berücksichtigung des Vortrags zu einer für die Prozesspartei günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1982 – 2 BvR 434/82 – BVerfGE 62, 392 ≪396≫; BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2008 – BVerwG 8 B 24.08 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 77).
Rz. 13
a) Soweit der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall auf zwei gutachtliche Stellungnahmen zur ADS-Problematik des Klägers aus dem Jahr 2007 nicht eingegangen ist, kann die angegriffene Entscheidung auf einer mangelnden Berücksichtigung dieses Vorbringens jedenfalls nicht beruhen. Denn das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer seelischen Behinderung des Klägers – wie ausgeführt – letztlich dahinstehen lassen und den Kostenerstattungsanspruch aus anderen Gründen abgelehnt.
Rz. 14
b) Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Sachvortrag zur Dringlichkeit des Schulwechsels im klagebegründenden Schriftsatz vom 9. März 2007 nicht übergangen. Die darin angeführten Argumente für die Notwendigkeit des Schulwechsels (ADS, Absinken der Schulleistungen, Probleme mit Mitschülern, Mobbing, aggressives Verhalten des Klägers, Schulwechselempfehlung des Klassenlehrers und Schulleiters, unbefriedigender Verlauf der Gespräche bei der Schulaufsicht) werden im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben (UA S. 8). Damit hat das Berufungsgericht den diesbezüglichen Parteivortrag zur Kenntnis genommen. Dann aber bedarf es besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, dass das Berufungsgericht das zur Kenntnis genommene Vorbringen bei der Entscheidungsfindung nicht erwogen habe.
Rz. 15
Soweit es bei der Erörterung der Rechtsfrage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels nicht im Einzelnen auf diese Punkte eingegangen ist, lässt dies nicht den Schluss zu, es hätte diese Argumente nicht in Erwägung gezogen. Das Berufungsgericht hat erkennbar zwischen der Frage der Notwendigkeit eines Schulwechsels und der Frage der Unaufschiebbarkeit des Schulwechsels bis zu einer Entscheidung des Jugendamts differenziert und verlangt, dass für die Unaufschiebbarkeit eines Schulwechsels noch zusätzliche Argumente angeführt werden müssten, die auch einen vorübergehenden Verbleib unzumutbar erscheinen ließen. Es hat die im Tatbestand des Urteils durchaus referierten Probleme des Klägers im Ergebnis nicht als so schwerwiegend angesehen, dass auch ein einstweiliger Verbleib in der bisherigen Schule unzumutbar gewesen wäre.
Rz. 16
Bei dieser Bewertung der Tatsachen hat es sich maßgeblich auf die im Aktenvermerk vom 12. September 2002 festgehaltene Einschätzung der Mutter des Klägers gestützt, der Kläger habe die bisherige Schule nicht verlassen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die zum Beleg des Gehörverstoßes angeführte Passage des Urteils zu verstehen, es sei nicht über Auseinandersetzungen des Klägers mit seinen Mitschülern berichtet worden, die einen einstweiligen Verbleib auf der Schule unzumutbar erscheinen ließen. Ist aber das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden, dann hindert der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nicht, die zur Kenntnis genommenen Tatsachen anders zu bewerten als die Prozesspartei. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 – BVerfGE 96, 205 ≪216≫).
Rz. 17
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 18
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Dr. Häußler
Fundstellen