Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Normenkette
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.12.2015; Aktenzeichen 6 A 10967/15) |
VG Mainz (Entscheidung vom 25.06.2015; Aktenzeichen 1 K 700/14.MZ) |
Gründe
Rz. 1
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Rz. 2
1. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und in der Beschwerdebegründung aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
Rz. 3
a) Soweit sie die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält,
"ob ein Bundesgesetz angewendet werden kann, obwohl von der entsprechenden Regelung nur eine Person betroffen ist" (Beschwerdebegründung S. 1),
zeigt die Beschwerde schon nicht auf, dass insoweit grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Die Frage zielt - wie sich aus deren Begründung ergibt - im Kern darauf, ob es dem verfassungsrechtlichen Verbot eines Einzelfallgesetzes zuwiderläuft, wenn ein Gesetz faktisch nur eine einzige Person betrifft. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein verfassungswidriges Einzelfallgesetz vorliegt, ist in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach enthält Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dem Gesetzgeber ist es verboten, aus einer Reihe gleichgelagerter Sachverhalte einen Fall herauszugreifen und zum Gegenstand einer Sonderregel zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 2 BvR 321/12, 2 BvR 1456/12 - NJW 2017, 217 Rn. 394 und Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501, 1682/13 - BVerfGE 139, 148 Rn. 53, jeweils m.w.N.). Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 12789/12 - BVerfGE 134, 33 Rn. 127 m.w.N.). Das Verbot eines Einzelfallgesetzes schließt die Normierung eines Einzelfalles nicht aus, wenn der Sachverhalt so beschaffen ist, dass es nur einen Fall dieser Art gibt und die Regelung dieses singulären Sachverhalts von sachlichen Gründen getragen wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 2 BvR 321/12, 2 BvR 1456/12 - NJW 2017, 217 Rn. 394). Die Beschwerde, die sich schon nicht mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzt, legt nicht dar, dass gegenüber den aufgezeigten Grundsätzen erneuter oder zusätzlicher Klärungsbedarf besteht. Soweit mit ihr die Frage angesprochen wird, ob bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ein Verstoß gegen das Verbot eines Einzelfallgesetzes vorliegt, ist dies eine Frage der Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die dargestellten Grundsätze und vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen.
Rz. 6
b) Die Beschwerde ist auch nicht wegen der Frage zuzulassen,
"ob die Ausgleichsabgabe erhoben werden kann, auch wenn damit keine Modernisierungsmaßnahmen mehr finanziert werden können, da die Vertragslaufzeit endet und die betroffenen Wohnungen verkauft werden" (Beschwerdebegründung S. 2).
Rz. 8
Diese Frage ist derart von den tatsächlichen Besonderheiten der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fallgestaltung geprägt, dass mit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende, also Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht erstrebt wird. Einer Frage ist nicht schon dadurch allgemeine Bedeutung beizumessen, dass den konkreten Einzelfall betreffende tatsächliche Umstände in allgemeine Frageform gekleidet werden. Aus der Begründung der Frage ergibt sich nichts anderes. Soweit dort dargelegt wird, dass bei der betroffenen Wohnung ein "Sanierungsstau" bestehe, worin die Klägerin eine Verfehlung des gesetzlichen Zwecks der Fehlbelegungsabgabe sieht, betrifft dies schon keine Rechtsfrage, sondern eine tatsächliche Gegebenheit.
Rz. 9
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 10
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Rz. 11
4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10574193 |