Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Klägers gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten im Beschluss vom 20. Dezember 2002 ist nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO statthaft. Sie ist auch sonst zulässig (§ 147 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger geltend gemachten Gutachterkosten für erstattungsfähig zu erklären.
In welchem Umfang und in welcher Höhe dem Kläger Kosten zu erstatten sind, bestimmt sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind ausschließlich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Klägers, sondern danach, wie eine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 – BVerwG 11 KSt 2.99 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35).
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten sind nicht Teil der Gerichtskosten. Eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. den §§ 402 ff. ZPO hat nicht stattgefunden. Ein Beweisbeschluss ist nicht ergangen. Auch der Sache nach ist kein Beweis erhoben worden. Durch den Aufklärungsbeschluss vom 18. Dezember 2001 erhielt der Beklagte Gelegenheit, sein Vorbringen zu ergänzen und zu dem vom Senat angesprochenen Fragenkreis Stellung zu nehmen.
Die gutachtlichen Stellungnahmen, deren Kosten der Kläger erstattet haben möchte, sind nicht durch gerichtlich bestellte Sachverständige erarbeitet worden. Die Kosten für derartige während des Prozesses eingeholte Privatgutachten sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 – BVerwG 9 KSt 2.01 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37). Das Gericht hat den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu erforschen. Es hat zu entscheiden, ob von den Beteiligten angeführte Tatsachen der Begutachtung bedürfen. Die Beteiligten können anregen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, oder eine solche Beweiserhebung förmlich beantragen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger im Rahmen der durch den Aufklärungsbeschluss vom 18. Dezember 2001 ausgelösten Variantendiskussion keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger hatte auch keinen triftigen Grund, auf die Ausführungen des Beklagten vom 13. Februar 2002 mit der Einholung von kostenintensiven Privatgutachten zu reagieren. Der Beklagte schloss die Eignung der Südumfahrung als Alternative mit der Begründung aus, auch für die mit geringeren Entlastungswirkungen und höheren Kosten verbundene Südtrasse müsse ein unter FFH-Gesichtspunkten gleich schutzwürdiger Raum in Anspruch genommen werden. Diese gutachtlich untermauerte Einschätzung forderte nicht bereits für sich genommen ohne weitere Abklärung zur Vorlage von Gegengutachten heraus. Es hätte genügt, wenn der Kläger zur Wahrung seiner Interessen der Darstellung des Beklagten unter Aufbietung der Sachkunde, über die er als anerkannter Naturschutzverband verfügt, substantiiert entgegengetreten wäre und ggf. Beweis dafür angeboten hätte, weshalb der Raum südlich von Hessisch Lichtenau trotz der vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte für eine Alternativlösung in Betracht kommt. Zwar ließ sich aus seiner Sicht nicht ausschließen, dass der Senat den vom Beklagten vorgelegten Gutachten über die Bewertung als Interessentenvortrag hinaus als maßgebliches Erkenntnismittel Bedeutung für die Entscheidung beimaß. Jedoch hatte er es in der Hand, die Aussagekraft der gutachtlichen Äußerungen zu erschüttern und auf diese Weise den Anstoß zu weiteren Ermittlungen zu geben. Der Tatrichter darf es mit einem Gutachten, das von einem Beteiligten herrührt, nicht bewenden lassen, wenn anhand des Vorbringens der Gegenseite Grund zu der Annahme besteht, dass das vorgelegte Material nicht ausreicht, um den Sachverhalt abschließend würdigen zu können. Davon ist u.a. auszugehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die gutachtliche Äußerung, auf die sich der eine Beteiligte stützt, unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 – BVerwG 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 und vom 15. Oktober 1985 – BVerwG 9 C 3.85 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38; Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1 bis 11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Um die gutachtlich bekräftigten Aussagen des Beklagten in Frage zu stellen, musste der Kläger nicht gleich zum Mittel von Gegengutachten greifen. Er räumt selbst ein, dass er aufgrund seiner eigenen Fachkenntnis zur ökologischen Bedeutung des Raumes südlich von Hessisch Lichtenau substantiiert hätte vortragen können. Die Vermutung, der Senat hätte ein hinreichend konkretes Vorbringen des Inhalts, dass dieser Raum aus der Sicht des FFH-Rechts nicht die gleiche Qualität aufweise wie das Lichtenauer Hochland, und einen darauf gestützten Beweisantrag verworfen, ist durch nichts belegt und kann nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass frühere Beweisanträge zu anderen Themen abgelehnt worden sind. Der Einwand des Klägers, er habe nicht genügend Zeit zur Erarbeitung einer eigenen Stellungnahme gehabt, sondern hätte wegen des „engen Zeithorizonts” auf externen Sachverstand zurückgreifen müssen, ist nicht stichhaltig; denn der Senat hat die Frist zur Stellungnahme auf die Antwort des Beklagten zum Auflagenbeschluss vom 18. Dezember 2001 antragsgemäß um vier Wochen verlängert.
Auch soweit im Rahmen des Variantenvergleichs naturschutzexterne Gesichtspunkte eine Rolle spielten, nötigte die Prozesssituation nicht dazu, Fremdsachverstand zu mobilisieren, um die Überzeugungskraft der Äußerungen des Beklagten zu erschüttern. Der Kläger hatte sich bereits im Schriftsatz vom 21. Juni 2001 kritisch mit der Alternativenprüfung im Planfeststellungsbeschluss auseinander gesetzt. Die Südumfahrung schneidet nach der Darstellung der Planfeststellungsbehörde aus ökologischer Sicht zwar schlechter ab als die Wahllinie, weist im Übrigen aber nicht zuletzt unter Kostengesichtspunkten Vorzüge auf. Der Senat ist der Argumentation des Beklagten im Urteil vom 17. Mai 2002 u.a. deshalb nicht gefolgt, weil sich die Aussagen im Planfeststellungsbeschluss und im gerichtlichen Verfahren in diesem Punkt nicht auf einen Nenner bringen lassen. Um seine Interessen zu wahren, hätte es auch der Kläger damit bewenden lassen können, auf die insoweit zu Tage getretenen Widersprüche aufmerksam zu machen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Unterschriften
Paetow, Halama, Gatz
Fundstellen