Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 11753/00.OVG) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2001 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig folgende Fragen:
- „Ob bei Vorliegen und gerichtlicher Feststellung eines beträchtlichen Risikos für Leib und Leben bei Rückkehr ins Heimatland dem Asylbewerber Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter Hinweis darauf versagt werden kann, dass sich bei Rückkehr die Gefahr des sicheren Todes oder die Gefahr sicherer schwerster Beeinträchtigungen nicht feststellen lasse;
- und ob die Feststellung eines beträchtlichen Risikos für Leib und Leben bei Rückkehr nicht zwingend die Feststellung beinhaltet, dass der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen, mit der Folge, dass Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren ist.”
Mit diesem Vorbringen ist eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts frage von allgemeiner Bedeutung nicht aufgeworfen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde letztlich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Berufungsentscheidung. Das Berufungsgericht hat nämlich ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG zugrundegelegt, ist dabei freilich zu einem für die Kläger nachteiligen Ergebnis gelangt. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9.95 – BVerwGE 99, 324 und Urteil vom 8. Dezember 1998 – BVerwG 9 C 4.98 – BVerwGE 108, 77; vgl. ferner z.B. den auch vom Berufungsgericht zitierten Beschluss vom 26. Januar 1999 – BVerwG 9 B 617.98 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 14) gilt bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die hierin für den Regelfall angeordnete Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund verfassungskonformer Auslegung dann nicht, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten. Das ist der Fall, wenn die Abschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, einer extremen Gefahrenlage aussetzen würde. Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn der Ausländer im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Mit dieser Umschreibung sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen.
Inwiefern der vorliegende Fall Anlass zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung über diese Rechtsprechung hinaus bieten könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Ihr Vorbringen, das Berufungsgericht hätte bei Anlegen des höchstrichterlich vorgegebenen Prüfungsmaßstabes das von ihm festgestellte „beträchtliche Risiko für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Kläger bei ihrer Rückkehr nach Angola” (Berufungsurteil S. 9) als ausreichend für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage ansehen müssen, stellt lediglich eine Kritik an der Rechtsanwendung im Einzelfall dar. Mit derartigen Ausführungen kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden.
Ebenso wenig erfüllt die mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe den Prüfungsmaßstab verkannt, begründete Gehörsrüge die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Richter, Beck
Fundstellen