Verfahrensgang
VG Schwerin (Urteil vom 10.08.2004; Aktenzeichen 3 A 1643/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 076,18 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren das Wiederaufgreifen eines im Jahre 1996 abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens, soweit ihnen in dem bestandskräftig gewordenen Restitutionsbescheid eine Ausgleichszahlung von mehr als 211,94 DM auferlegt worden ist. Sie berufen sich zur Begründung ihres Wiederaufgreifensantrages auf den von ihnen angeblich nachträglich aufgefundenen Kaufvertrag vom 7. September 1972, ein Schreiben des Wirtschaftsrates des Bezirks Schwerin vom 13. Juli 1972 und eine Bilanz vom 14. Juli 1972. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kaufvertrag bereits im seinerzeitigen Verwaltungsverfahren vorgelegen habe und die übrigen Unterlagen jedenfalls nicht geeignet seien, eine günstigere Entscheidung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG M-V für die Kläger herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Weder liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch leidet das angefochtene Urteil unter dem gerügten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die von den Klägern aufgeworfene Frage,
wen die Beweislast für die Zahlung einer (angekündigten) Entschädigung für einen (Zwangs-)Verkauf trifft und auf welche Unterlagen bei der Festsetzung einer Entschädigungszahlung abzustellen ist,
ist – soweit sie einer generellen Beantwortung zugänglich ist – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt.
a) Danach richtet sich die Beweislast auch im Vermögensrecht nach den allgemeinen Regeln, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will; etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz selbst – wie im Fall des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG – eine besondere Regelung trifft (vgl. Beschluss vom 1. November 1993 – BVerwG 7 B 190.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 11; Urteil vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 11.93 – BVerwGE 95, 289 ≪294≫; Urteil vom 30. November 2000 – BVerwG 7 C 87.99 – Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 12). Ferner ist geklärt, dass sich im Vermögensrecht aus typischen Geschehensabläufen – wofür hier allerdings nichts dargetan ist – Beweiserleichterungen ergeben können (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 – BVerwG 7 C 59.94 – BVerwGE 100, 310 ≪314≫). Einen darüber hinaus reichenden, nicht auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles abstellenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.
b) Soweit die Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen, die neuen Beweismittel seien nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, tragen sie nichts vor, was die Voraussetzungen eines der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe belegen könnte. Vielmehr wenden sie sich lediglich allgemein gegen die inhaltliche Richtigkeit der bestandskräftig festgesetzten Ausgleichszahlung. Im Übrigen enthalten weder das Schreiben des Wirtschaftsrates vom 13. Juli 1972 noch die Bilanz vom 14. Juli 1972 Aussagen darüber, ob und in welcher Höhe Beträge zur Zahlung des Kaufpreises tatsächlich geflossen sind; auf diese Fragen stellt aber der Wiederaufgreifensantrag im Wesentlichen ab.
2. Die Verfahrensrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
a) Der Vorwurf der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die beantragte Aussetzung des Verfahrens zu Unrecht abgelehnt, bezeichnet keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Beschluss über die Aussetzung bzw. Nichtaussetzung eines Rechtsstreits im vermögensrechtlichen Verfahren ist als gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG unanfechtbare Entscheidung des Tatsachengerichts revisionsgerichtlich nicht nachprüfbar (Beschluss vom 23. Dezember 1994 – BVerwG 7 B 178.94 – n.v.; Beschluss vom 22. Dezember 1997 – BVerwG 8 B 255.97 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 16 S. 11 m.w.N.). Im Übrigen lässt der Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts – unabhängig davon, dass schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO nicht erfüllt sind – im Hinblick auf die im Protokoll vom 10. August 2004 festgehaltene Begründung des Aussetzungsantrages keinen Ermessensfehler erkennen; die Ablehnung verletzt auch nicht den Anspruch der Kläger auf ein faires Verfahren. Mit Blick auf die offensichtlich beabsichtigte Kontaktaufnahme mit „Fachleuten” zum Nachweis der Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Bescheides durfte das Verwaltungsgericht angesichts des Verfahrensstandes auf seine Kompetenz zur Beurteilung der Rechtslage sowie auf die bestehende Spruchreife verweisen. Soweit der Aussetzungsantrag darüber hinaus – ohne dies hinreichend deutlich zu machen – auch auf die Ermöglichung der Beibringung weiterer tatsächlicher Unterlagen gezielt haben sollte, ist er nicht hinreichend substantiiert. Ein Verfahrensfehler läge aus den gleichen Gründen auch dann nicht vor, wenn der Antrag auf Vertagung der Verhandlung (§ 227 Abs. 1 ZPO) gerichtet gewesen sein sollte.
b) Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag nicht als Antrag auf Ruhen des Verfahrens behandelt hat. Dieser Vorwurf der Kläger geht fehlt. Gemäß § 251 ZPO setzt ein entsprechender Ruhensbeschluss voraus, dass beide Beteiligte dies übereinstimmend beantragen. Das war nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Unterschriften
Sailer, Herbert, Neumann
Fundstellen