Verfahrensgang
Sächsisches OVG (Aktenzeichen 5 B 643/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 260 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde gerügte Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Beschwerde macht geltend, obwohl anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 ausdrücklich Einsichtnahme in das dem Gericht vorgelegte Postausgangsbuch beantragt worden sei, sei dieses Begehren abgelehnt worden. Hiermit habe das Gericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Durch das Postausgangsbuch hätte zwar nicht der Zugang der als „Rechnungen” bezeichneten Gebührenbescheide an die Klägerin bewiesen werden können. Zumindest hätte aber geklärt werden können, welche der „Rechnungen” überhaupt den Machtbereich der Beklagten verlassen hätten. Denn die Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, dass sie der Klägerin nur diejenigen „Rechnungen” ausgehändigt hätten, die im Postausgangsbuch vermerkt seien.
Diese Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden kann, dass eine von ihr für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen. In der Regel wird nämlich erst ein in der vorgeschriebenen Form zu Protokoll gestellter Antrag dem Tatsachengericht vor Augen führen, welche entscheidende Bedeutung der Anwalt einer weiteren Sachaufklärung beimisst (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 – BVerwG 9 C 541.82 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Um insoweit einen Rügeverlust zu vermeiden, reicht es im vorliegenden Fall deswegen nicht aus, wenn das Gericht – wie den Entscheidungsgründen seines Urteils zu entnehmen ist (UA S. 16) – die Frage der Beweiskraft des Postausgangsbuchs mit den Beteiligten erörtert hat und – wie unterstellt werden kann – der klägerische Anwalt dabei seine nunmehr mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe vorgebracht hat, um die von ihm verlangte Einsichtnahme in das Postausgangsbuch zu erreichen. Entscheidend ist, dass sich in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ein entsprechender Beweisantrag nicht findet. Wenn die Beschwerde demgegenüber vorträgt, die Einsichtnahme in das Postausgangsbuch sei „beantragt” worden, muss sie sich die Beweiskraft der Niederschrift über die mündliche Verhandlung gemäß §§ 105, 173 VwGO i.V.m. §§ 165, 418 ZPO entgegenhalten lassen. Falls die Beschwerde die Niederschrift in diesem Punkt für unvollständig halten sollte, hätte sie eine Protokollberichtigung beantragen müssen (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO). Das ist nicht geschehen.
Es liegt auch nicht der Fall vor, dass der Rügeverlust deswegen unschädlich bleiben muss, weil sich die weitere Sachaufklärung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen. In dem angefochtenen Urteil wird der Klägerin vorgehalten, dass sie sich lediglich auf die pauschale Behauptung beschränkt habe, ihr seien im Zeitraum von Dezember 1991 bis Februar 1993überhaupt keine der vorliegenden „Rechnungen” bekannt gegeben worden (UA S. 15). Auch die Beschwerde macht nicht geltend, dass diese Behauptung nach der Zeugenvernehmung noch nicht als widerlegt angesehen werden konnte. Angesichts der insofern veränderten Prozesssituation wäre es Sache der Klägerin gewesen, dem Gericht spätestens im Anschluss an die Beweisaufnahme darzulegen, aus welchen Gründen sie dennoch glaubt behaupten zu können, dass sie die insgesamt rund 30 Gebührenzahlungen geleistet hat, ohne vorher jeweils in den Besitz entsprechender „Rechnungen” gelangt zu sein. Ein entsprechender Vortrag fehlt sogar in der nunmehr vorgelegten Beschwerdebegründung. Es ist schon sehr fraglich, ob unter diesen Gegebenheiten ein in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellter Beweisantrag eine gerichtliche Sachaufklärungspflicht hätte auslösen können. Ohne einen formalen Beweisantritt brauchte sich eine weitere Sachaufklärung dem Gericht aber keineswegs aufzudrängen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Prof, Dr. Rubel
Fundstellen