Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. August 2002 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide vom 22. August 2002, mit denen die Antragsgegnerin den Antragstellern jeweils aufgegeben hat, Rammkernsondierungen und Vermessungen auf ihren Flurstücken 1436/1, 1437 und 1440/1 als Vorarbeiten zur Ausführungsplanung für den bereits planfestgestellten Südverbund Teil II, 3. Bauabschnitt im Zeitraum zwischen dem 16. September 2002 und dem 30. September 2002 zu dulden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der bindenden Verweisung durch das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bundesverwaltungsgericht sei nach § 5 Abs. 1 VerkPBG zuständig, trifft jedoch nicht zu. Der Zweck dieser Zuständigkeitsvorschrift besteht darin, durch eine Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf eine Instanz den Ausbau der Verkehrswege zwischen alten und neuen Ländern zu beschleunigen und dabei durch die Konzentration der Streitsachen beim Bundesverwaltungsgericht divergierende Entscheidungen zu vermeiden (BTDrucks 12/1092 S. 10). Dieser Gesetzeszweck verlangt zwar eine weite Auslegung der Vorschrift dahin, dass sie alle Verwaltungsstreitsachen erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 1 VerkPBG haben. Ein solcher unmittelbarer Bezug zu einem konkreten Planfeststellungsverfahren fehlt jedoch, wenn – wie hier – um Maßnahmen gestritten wird, die den Betroffenen nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses und außerhalb eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens auferlegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2000 – BVerwG 11 A 6.99 – Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 11 m.w.N.).
2. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Senat sieht die Erfolgsaussichten einer Klage derzeit als offen an (a), so dass eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung geboten ist; sie ergibt, dass der Nachteil, der für das öffentliche Interesse entstünde, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, die Klage aber erfolglos bleiben sollte, eindeutig den Nachteil überwiegt, den die Antragsteller bei sofortigem Vollzug der angefochtenen Bescheide und bei erfolgreicher Klage hinzunehmen hätten (b).
a) Die Erfolgsaussichten der Klage lassen sich derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit abschätzen. Sie hängen entscheidend davon ab, ob die Antragsgegnerin ihre Duldungsanordnung vom 22. August 2002 auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 FStrG stützen konnte.
Die Antwort auf diese Frage liegt nicht auf der Hand. Dazu müsste es sich bei den von der Antragsgegnerin vorgesehenen Vermessungen und Bodenuntersuchungen um Maßnahmen zur „Vorbereitung der Planung” im Sinne der genannten Vorschrift handeln. Insoweit besteht in Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Literatur zwar Einigkeit darüber, dass hierunter jedenfalls nicht solche Maßnahmen fallen, die bereits einen Teil der Ausführung des Straßenbauvorhabens selbst darstellen (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2002 – BVerwG 4 VR 9.02 – juris; Nr. 11 Abs. 1 Satz 4 der Planfeststellungsrichtlinien – PlaFeR 99 – VkBl 1999, 511; Ronellenfitsch in: Marschall/Schroeter/Kastner, BFStrG, 5. Aufl., § 16 a Rn. 5; Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl., Rn. 319). Ungeklärt ist dagegen, ob – wie die Antragsteller meinen – die Ausführungsphase stets mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beginnt. Dafür mögen die systematische Stellung der Vorschrift des § 16 a FStrG im Verhältnis zur Regelung in § 17 FStrG sowie der Umstand sprechen, dass zu diesem Zeitpunkt das Planfeststellungsverfahren abgeschlossen ist. Andererseits dienen die vorgesehenen Maßnahmen nach den von den Antragstellern nicht in Frage gestellten Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 22. August 2002 der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen und der Ausführungsplanung und mithin noch nicht der Bauausführung selbst, sondern ihrer Planung und Vorbereitung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. August 2002, a.a.O.), so dass es nicht ausgeschlossen erscheint, die Wertung des § 16 a FStrG auch auf diese Phase zu erstrecken (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 – BVerwG 4 VR 7.97 – n.v.). Allerdings könnten die vorgesehenen Maßnahmen ihre Rechtsgrundlage möglicherweise statt in § 16 a FStrG unmittelbar im bereits erlassenen und wegen § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG jedenfalls vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss finden. Insoweit wäre zwar nicht die materiellrechtliche Duldungspflicht der Antragsteller, wohl aber die Zuständigkeit der Antragsgegnerin und die von ihr gewählte Verfahrensweise in Frage gestellt, falls dieser Umstand zur Folge hätte, dass die Antragsgegnerin ihr Ziel nur im Wege der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 18 f FStrG) erreichen könnte, wogegen freilich der gegenüber § 16 a FStrG deutlich engere Adressatenkreis sprechen mag.
Eine abschließende Prüfung dieser für die Hauptsacheentscheidung erheblichen Rechtsfragen kann vom Senat im Hinblick auf den im Bescheid vom 22. August 2002 vorgesehenen Zeitrahmen für die Durchführung der Maßnahmen hier nicht vorgenommen werden.
b) Die mithin gebotene Interessenabwägung steht dem Erfolg des Antrages entgegen.
Das öffentliche Interesse würde erhebliche Nachteile erleiden, wenn der Senat dem Antrag stattgeben würde. Wie die Antragsgegnerin schon in der – den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne weiteres entsprechenden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 – juris m.w.N.) – Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt hat, hätte eine weitere Verzögerung der Maßnahmen Auswirkungen auf die Realisierung des bereits planfestgestellten Abschnitts des Südverbundes, von dem als Teil eines Gesamtverkehrskonzepts zur Entlastung der Innenstadt von Chemnitz und zur Verknüpfung regionaler und überregionaler Verbindungen wesentliche verkehrliche Effekte ausgehen sollen. Ferner drohe der Verlust befristeter Sonderförderungsmittel. Die Antragsteller haben diese Umstände nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern im Wesentlichen geltend gemacht, die zeitlichen Vorgaben für das Vorhaben seien unverbindlich und die jetzige Dringlichkeit der Maßnahmen auf Versäumnisse der Antragsgegnerin zurückzuführen. Diese Umstände vermögen das öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahmen jedoch nicht zu schmälern. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls vollziehbar ist und dem Vorhaben, das unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkPBG fällt, bereits nach der Wertung des Gesetzgebers besondere Dringlichkeit beizumessen ist.
Demgegenüber sind nennenswerte Interessen der Antragsteller, die dem dargelegten öffentlichen Interesse vorzuziehen wären oder die Durchführung der Maßnahme gar als unzumutbar erscheinen ließen, weder vorgetragen noch erkennbar. Die zeitliche und räumliche Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller (an maximal fünf Tagen bei einer Arbeitsfläche von 4 m²) ist gering und schließt das Gebäude der Antragsteller nicht ein. Erschütterungseinwirkungen auf das Gebäude haben die Antragsteller lediglich behauptet. Es ist aufgrund der vorgesehenen Abstände und nach offenbar schadensfrei verlaufenen ähnlichen Maßnahmen im Jahre 1997 sowie mangels substantiierter Einwendungen der Antragsteller jedoch nicht davon auszugehen, dass hierdurch wesentliche Beeinträchtigungen oder gar Schäden entstehen könnten. Etwaige Beeinträchtigungen der Grundstückspächter berühren die Duldungspflicht der Antragsteller nicht und sind im Übrigen nach Abschluss der Ernte auch nicht erkennbar. Sonstige und zumal unumkehrbare Beeinträchtigungen sind weder ersichtlich noch dargetan. Ein Anspruch der Antragsteller auf Entschädigung besteht dem Grunde nach in jedem Fall entweder unmittelbar und ohne dass es hierzu einer Anordnung im Bescheid vom 22. August 2002 bedurft hätte aus § 16 a FStrG oder nach den Regelungen der vorzeitigen Besitzeinweisung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Eichberger
Fundstellen