Verfahrensgang

OVG Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen 9 K 4/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Flurbereinigungsgericht) vom 18. April 2001 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil des Flurbereinigungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil des Flurbereinigungsgerichts beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Flurbereinigungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen. Den Ausführungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, welcher der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden soll. Im Übrigen bezeichnet die Beschwerde auch nicht das angefochtene Urteil entsprechend § 133 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Kipp

 

Fundstellen

Dokument-Index HI650278

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge