Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen (Beschwerdebegründung S. 2 f.). Dem Gericht habe sich eine Beweisaufnahme zu der Frage geradezu aufdrängen müssen, ob Mitglieder der eritreischen Oppositionsgruppe ELF in Äthiopien von Deportationen nach Eritrea bedroht seien, wie es die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2002 unter Beweis gestellt habe. Wenn das Berufungsgericht darauf abstelle, dass eine Deportationsgefahr für die Beigeladene nach Abschluss des Friedensvertrages zwischen Eritrea und Äthiopien vom 12. Dezember 2000 nicht mehr bestehe, so hätte es die mit Schriftsatz vom 14. Mai 2002 beantragten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Institutionen zu dem Vortrag der Beigeladenen einholen müssen, dass trotz des Friedensschlusses Angehörige der ELF von Deportationen nach Eritrea bedroht seien. Die in der Erkenntnismittelliste enthaltenen Auskünfte träfen keine Aussagen darüber, ob ein aus Deutschland zurückkehrendes langjähriges ELF-CL-Vorstandsmitglied wie die Beigeladene in Äthiopien bleiben könne.
Das Berufungsgericht hat in dem im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ergangenen Beschluss die beantragte Einholung weiterer Auskünfte zur Frage drohender Deportationen seitens des äthiopischen Staates unter Hinweis darauf abgelehnt, dass diese angesichts der zahlreichen bereits in das Verfahren zu diesem Thema eingeführten Auskünfte nicht veranlasst sei. Es hat zudem im Einzelnen begründet, warum es davon ausgeht, dass der Beigeladenen eine Deportation nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht drohe (BA S. 7 und S. 5 f.).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht das ihm bei der Entscheidung über die Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder ergänzender amtlicher Auskünfte grundsätzlich zustehende tatrichterliche Ermessen (vgl. dazu etwa Beschluss vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 = InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 11. Februar 1999 – BVerwG 9 B 381.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 = DVBl 1999, 1206) mit dem Hinweis auf die bereits beigezogenen Erkenntnisquellen fehlerhaft ausgeübt habe. Der Einwand der Beschwerde, die in der Erkenntnismittelliste enthaltenen Auskünfte träfen keine Aussagen darüber, ob ein aus Deutschland zurückkehrendes langjähriges ELF-CL-Vorstandsmitglied wie die Beigeladene in Äthiopien bleiben könne, trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. Das Berufungsgericht ist insoweit auf der Grundlage der IfA-Auskunft vom 17. April 2001 an das Verwaltungsgericht Kassel davon ausgegangen, dass es sich bei der ELF-CL um eine von der äthiopischen Regierung unterstützte Oppositionspartei handele, so dass die Betätigung in ihr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung führe (BA S. 5). Maßgebend für die berufungsgerichtliche (negative) Bewertung der Deportationsgefahr war zudem, dass die Beigeladene nicht an dem Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas vom 24. Mai 1993 teilgenommen und damit ihre eritreische Abstammung nicht zu erkennen gegeben habe (BA S. 6). Die Beschwerde legt nicht dar, warum sich dem Berufungsgericht unter diesen Umständen hätte aufdrängen sollen, den Beweisanregungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 14. Mai 2002 nachzugehen.
Auf die in der Beschwerdebegründung erstmals angeführten Auskünfte und Beweismittel kommt es schon deshalb nicht an, weil sie dem Berufungsgericht nicht vorgelegt wurden – so die Kopien von Deportationsausweisen aus dem Jahr 1998 – oder erst nach der berufungsgerichtlichen Beschlussfassung vom 24. Mai 2002 veröffentlicht wurden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht vermag so nicht begründet zu werden.
Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde auch gegen das vom Gericht gewählte Verfahren einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Beschwerdebegründung S. 4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) legt sie nicht dar. Es bleibt offen, inwiefern das in § 130a VwGO ausdrücklich eröffnete Verfahren einer Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier fehlerhaft gewesen sein soll. Ob das Berufungsgericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, etwa Beschluss vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die Beschwerde rügt mehrfach die Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 – 2 BvR 86/97 – InfAuslR 1999, 273 – Beschwerdebegründung S. 3, 4 und 5). Dabei genügt sie jedoch in keinem Fall den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). In Wahrheit rügt sie jeweils die nach ihrer Auffassung unzutreffende und mit der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht übereinstimmende Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im konkreten Fall. Dass das Berufungsgericht einen von jener Entscheidung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, vermag sie dabei nicht aufzuzeigen.
Insgesamt wendet sich die Beschwerde im Übrigen in weitem Umfang in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Zulassung der Revision kann so nicht erreicht werden.