Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 27.11.2014; Aktenzeichen 29 K 109.11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 614 708,33 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
Rz. 3
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2015 – 5 B 28.14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Rz. 4
a) Das Verwaltungsgericht ist nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, unter Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Tatsache ausgegangen, dass das Grundstück der Klägerin und nicht die unmittelbaren und mittelbaren Anteile der Muttergesellschaft an der Klägerin zu dem Globalabkommen angemeldet und von diesem erfasst worden sind (vgl. Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 38).
Rz. 5
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt der beigezogenen Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 ≫ und Beschluss vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet. Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 6 C 23.12 – Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84 und Beschlüsse vom 17. Januar 2013 – 7 B 18.12 – juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.). Danach liegt ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht vor.
Rz. 6
aa) Das Verwaltungsgericht hat die verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht dadurch überschritten, dass es sich der Auffassung und Argumentation der 25. Kammer des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 13. Januar 2004 (VG 25 A 215.98) über die Wiederaufnahme des Verfahrens über Restitutionsansprüche bezüglich der Grundstücke der Klägerin angeschlossen und angenommen hat, dass diese und nicht die Beteiligung der schwedischen Aktionäre an der Klägerin Teil des Abkommens gewesen seien (vgl. Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 38 ff., UA S. 11 f.). Mit den dagegen gerichteten Einwänden hat die Klägerin einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz schon deshalb nicht dargelegt, weil sich aus ihnen insbesondere nicht ergibt, dass die Auslegung des Globalabkommens mit Schweden objektiv willkürlich wäre, gegen die Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtete.
Rz. 7
Davon abgesehen war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, auch tatsächliche Feststellungen, die eine andere Kammer des Gerichts zu demselben Sachverhalt im Hinblick auf eine andere Anspruchsgrundlage getroffen hat, in seine Überzeugungsbildung einzubeziehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat es die entsprechenden Ausführungen nicht als „Präjudiz in dem Sinne, dass die Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin in das Globalabkommen … als nachgewiesen gelten müsse” (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 39 f., 24 f.) gewertet. Es hat sich vielmehr der Auffassung der 25. Kammer „nach erneuter Prüfung” auf der Grundlage „der vorliegenden Unterlagen zu dem Abkommen vom 24. Oktober 1986”, also aufgrund einer eigenen Beweiswürdigung angeschlossen, nach der sich „insbesondere aus dem ‚Dossier Nr. 115’ mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass das Grundstück und nicht etwa die Beteiligung der schwedischen Hauptaktionärin an der Klägerin Teil des Abkommens war” (UA S. 12). Hat sich danach das Verwaltungsgericht an die tatsächlichen Erwägungen in dem Urteil vom 13. Januar 2004 nicht gebunden gesehen, sind die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Einwände unerheblich, es handele sich bei den herangezogenen Ausführungen nicht um tatbestandliche Feststellungen, diese seien außerdem nicht übertragbar, weil der Rechtsstreit einen anderen Anspruch und andere Rechtsgrundlagen betroffen habe und die Frage, was Gegenstand des Abkommens gewesen sei, sei dort nicht entscheidungserheblich gewesen (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 39 f.).
Rz. 8
bb) Wenn die Beschwerde weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich weder davon überzeugt, von wem die im damaligen Rechtsstreit herangezogene Urkunde stamme, noch welchen genauen Wortlaut sie habe (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 38), vermag sie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz damit schon deshalb nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß darzulegen, weil sie sich damit gegen die Schlussfolgerungen wendet, die das erkennende Gericht aus einer vorliegenden Urkunde gezogen hat. Dies vermag eine Verletzung der Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht zu begründen. Insbesondere legt die Klägerin nicht substantiiert dar, dass die in Rede stehenden Erwägungen in dem angegriffenen Urteil objektiv willkürlich sind oder allgemeine Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze missachten.
Rz. 9
cc) Die Beschwerde beanstandet außerdem, das Gericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin damals ihren Sitz im Westteil Berlins gehabt habe, tatsächlich sei sie aber im Ostteil ansässig und im Register des Amtsgerichts Mitte erfasst gewesen und habe unter staatlicher Verwaltung gestanden, so dass die schwedischen Hauptaktionärinnen ihre Aktionärsrechte nicht ausüben konnten (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 24, 39). Soweit die Beschwerde damit insbesondere geltend machen will, das Gericht sei von aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen. Die Rüge der Aktenwidrigkeit zielt auf die Annahme, das Gericht habe einen „falschen” Sachverhalt festgestellt. Sie setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Akten ein Widerspruch bestehe. Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also „zweifelsfrei” sein. Die Verfahrensrüge verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch Angabe von konkreten Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Mit einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solcher kann die Rüge der Aktenwidrigkeit nicht begründet werden (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Juli 2001 – 4 BN 41.01 – NVwZ 2002, 87 ≪88≫ und vom 14. Juli 2010 – 10 B 7.10 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 5). Diesen Anforderungen trägt die als Rüge der Aktenwidrigkeit verstandene Beanstandung nicht vollständig Rechnung.
Rz. 10
Davon abgesehen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass die Frage des Sitzes der Klägerin für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war.
Rz. 11
Das Verwaltungsgericht stützt seine Annahme, dass sich die Erwähnung der Klägerin im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen der DDR und Schweden nur auf die enteigneten Grundstücke und nicht auf die Anteile an der Klägerin beziehen könne, darauf, dass diese von der DDR nicht entzogen wurden und der Klägerin weiterhin zustanden. Der weitere Umstand, dass diese ihren Sitz in Westberlin hatte, war für die Beweiswürdigung des Gerichts nicht maßgeblich (vgl. UA S. 12).
Rz. 12
dd) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt auch nicht etwa darin, dass das Verwaltungsgericht nicht auf den Vortrag der Klägerin eingegangen ist, die schwedischen Anteilseigner hätten bereits aus rechtlichen Gründen nur ihre Anteile an der Klägerin, nicht aber die Grundstücke anmelden können, da diese Eigentum der Klägerin und nicht ihrer Aktionäre gewesen seien (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 40 f.). § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt, so dass aus der Nichterwähnung einzelner Umstände regelmäßig nicht geschlossen werden kann, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 3 C 38.05 – BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 – 5 B 19.14 – ZOV 2014, 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass die Klägerin Eigentümerin der enteigneten Grundstücke war, im Übrigen gesehen und in Erwägung gezogen. Dass es daraus nicht die von der Klägerin für geboten gehaltenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass „die Ansprüche der Klägerin wegen der Grundstücke durchaus Gegenstand der Verhandlungen waren” (UA S. 12), begründet keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rz. 13
b) Die Revision ist – entgegen der Auffassung der Klägerin (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 41 ff. und vom 16. Juni 2015 S. 9 ff.) – nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen ist.
Rz. 14
aa) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft versäumt, den hilfsweise angetretenen Beweis zu dem Gegenstand der Anmeldung zum Globalantrag zu erheben, hat keinen Erfolg.
Rz. 15
Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann daher grundsätzlich – und so auch hier – nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 1999 – 9 B 81.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302, vom 19. August 2010 – 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 – juris Rn. 10, vom 28. Juli 2014 – 1 B 6.14 – juris Rn. 3 und vom 4. März 2015 – 1 B 9.15 – juris Rn. 3). Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 1 B 6.14 – juris Rn. 3).
Rz. 16
Die Beschwerde legt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht hinreichend substantiiert dar. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde geht zum einen von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn sie behauptet, das Verwaltungsgericht habe keine Urkunden beigezogen, sondern seine Beweiswürdigung nur „auf eine Fremdwürdigung einer einzigen Urkunde” gestützt (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 43), so dass sich daraus nichts für die Notwendigkeit der Erhebung weiterer Beweise ergeben kann. Dem Verwaltungsgericht lagen ausweislich der Urteilsbegründung „einzelne Bestandteile der Verhandlungen zu dem Abkommen” vor (UA S. 13), auf deren Grundlage „aus den vorliegenden Unterlagen”, UA S. 12) sich das Gericht „nach erneuter Prüfung” (UA S. 12) der Argumentation aus dem herangezogenen Urteil vom 13. Januar 2004 in der Sache VG 25 A 215.98 angeschlossen hat, die sich ebenfalls nicht nur auf eine einzige Urkunde, sondern auf „die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen” (UA S. 11) stützt, und sich in der Beweiswürdigung ausdrücklich sowohl mit „eine(r) … Urkunde aus dem DDR-Dossier Nr. 115” als auch einem „Vermerk von DDRStellen im Zusammenhang mit den Verhandlungen” auseinandersetzt (UA S. 12).
Rz. 17
Zum anderen hat die Klägerin nicht dargelegt, welche dieser Urkunden sie für nicht beweiskräftig hält und warum diese nicht aussagekräftig sind. Dass die Bezeichnung der Grundstücke nur der Identifizierung der Klägerin gedient hätte (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 43), ist eine bloße Behauptung, die die Beschwerde nicht belegt. Auch der Umstand, dass die Unterlagen nicht von der anmeldenden Vertragspartei stammen, vermag als solcher weder den Beweiswert der Urkunde noch die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Rz. 18
Soweit die Klägerin darüber hinaus eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs deswegen rügt, weil das Verwaltungsgericht den hier in Rede stehenden Hilfsbeweisantrag nicht zur Kenntnis genommen und/oder in Erwägung gezogen habe, ist dem nicht zu folgen. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 13) hat sich das Gericht mit dem Antrag auseinandergesetzt.
Rz. 19
bb) Ebenfalls erfolglos ist die Rüge, die Vorinstanz habe dem auf den Verlust der Beteiligungen von P. R. gerichteten Beweisantrag verfahrensfehlerhaft nicht Rechnung getragen. Insoweit genügt die Beschwerde schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sich die inhaltliche Begründung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung der Beweisanträge nahezu ausschließlich auf den anderen Antrag, der auf den Gegenstand der Anmeldung zum Globalantrag zielte, bezieht.
Rz. 20
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rz. 21
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 – 6 B 22.06 – juris Rn. 5 ≪insoweit in Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 nicht abgedruckt≫, vom 4. April 2012 – 5 B 58.11 – juris Rn. 2 und vom 10. August 2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt die Beschwerde nicht.
Rz. 22
a) Die Klägerin hält zunächst die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,
„ob die Anmeldung und somit Einbeziehung eines Vermögenswertes zu bzw. in eines der in § 1 Abs. 8 lit. b VermG bezeichneten zwischenstaatlichen Abkommen den Anspruch auf Entschädigung nach den gesetzlichen Vorgaben der DDR erfüllte und daher kein Anspruch auf nachträgliche Erfüllung i. S. v. § 1 Abs. 1. 1 DDR-EErfG mehr gegeben sein kann” (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 28).
Rz. 23
Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht ausreichend aufgezeigt, weil sich die aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Rz. 24
Das Verwaltungsgericht ist nicht verallgemeinernd davon ausgegangen, dass die Einbeziehung eines Entschädigungsanspruchs in eine zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG den bis dahin bestehenden Entschädigungsanspruch ersetzt. Es prüft vielmehr zum einen die Reichweite des konkreten Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung des Königreichs Schweden zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 24. Oktober 1986 und macht sich insoweit eine Auslegung dieses Abkommens zu eigen, die das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil vom 28. September 1995 (7 C 50.94 – BVerwGE 99, 276 ≪281 ff.≫) in einem vergleichbaren Ausgangsfall im Zusammenhang mit der Regelung in § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG zugrunde gelegt hat (UA S. 10). Zum anderen hat die DDR nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des Abkommens vom 24. Oktober 1986 an Schweden eine Globalentschädigung geleistet, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erst die Erfüllung im Sinne des § 1 Abs. 1 DDR-EErfG darstellt (UA S. 9). Die losgelöst von den Umständen des konkreten Falles aufgeworfene Frage, ob die Einbeziehung eines Entschädigungsanspruchs in ein solches Abkommen ausreicht, um einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG auszuschließen, würde sich daher im vorliegenden Verfahren nicht stellen.
Rz. 25
b) Die Klägerin misst außerdem der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,
„ob auch im Verhältnis zu den nichtschwedischen Aktionären und den ursprünglichen jüdischen Anteilseignern der Klägerin eine Erfüllungswirkung durch das Globalabkommen eingetreten sein kann” (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 33).
Rz. 26
Diese Frage verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie sich in dieser Weise im Revisionsverfahren nicht stellte. Streitgegenstand eines Revisionsverfahrens wäre der von der Klägerin, einer Aktiengesellschaft, geltend gemachte Entschädigungsanspruch aufgrund der von ihr behaupteten Nichterfüllung eines nach dem Recht der DDR bestandenen Anspruchs auf Entschädigung wegen der Enteignung eines in ihrem Eigentum gestandenen Grundstücks. In einem Revisionsverfahren ginge es nicht (unmittelbar) um die Frage, ob nichtschwedische Aktionäre der Klägerin und deren ursprüngliche jüdischen Anteilseigner einen Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz haben. Deshalb würde sich auch nicht die Frage stellen, ob ein von ihnen geltend gemachter Entschädigungserfüllungsanspruch an einer Erfüllungswirkung durch das Globalabkommen scheiterte.
Rz. 27
Die Frage genügte auch dann nicht den Darlegungsanforderungen, wenn sie mit Blick auf einige Erwägungen in der Begründung dahin verstanden wird, dass die Klägerin geklärt wissen möchte, ob die Leistung einer Globalentschädigung auf der Grundlage des Abkommens vom 24. Oktober 1986 ihr gegenüber einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG auszuschließen vermag. Die Beschwerde setzt sich mit den einschlägigen Erwägungen in dem angegriffenen Urteil nicht ausreichend auseinander und zeigt auch nicht in einer dem Begründungserfordernis genügenden Weise auf, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist.
Rz. 28
Das Verwaltungsgericht hat sich dieser Frage gewidmet. Es hat im Zusammenhang mit dem Einwand der Klägerin, die aufgrund des Abkommens zwischen den Regierungen der DDR und des Königreichs Schweden vom 24. Oktober 1986 gezahlte Globalentschädigung sei allenfalls den schwedischen Mehrheitsaktionären zugutegekommen, im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen sich die Klägerin die auf der Grundlage des genannten Abkommens geleistete Globalentschädigung mit der Folge zurechnen lassen muss, dass ihr ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG nicht zusteht (UA S. 14 f.). Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 1995 (7 C 50.94 – BVerwGE 99, 276 ≪283≫). Dort wird mit Blick auf § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG dargelegt, eine im Beitrittsgebiet geschädigte Gesellschaft, an der mehrheitlich eine schwedische Gesellschaft beteiligt gewesen sei, müsse sich mit Blick auf den Gesetzeszweck, einen doppelten Ausgleich von Vermögensschädigungen zu vermeiden, eine der schwedischen Gesellschaft aufgrund des Abkommens vom 24. Oktober 1986 für die Schädigung geleistete Entschädigung zurechnen lassen. Das Verwaltungsgericht zeigt auf, dass die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen auf den hier maßgeblichen Fall des § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zu übertragen seien. § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG verfolge den Zweck, eine Entschädigung nach dem Vermögensgesetz auszuschließen, wenn bereits die DDR durch zwischenstaatliche Vereinbarung vermögensrechtliche Ansprüche geregelt und erfüllt habe. Sei dies der Fall, bedürfe es auch keiner Vervollständigung eines „steckengebliebenen Entschädigungsverfahrens” nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG, denn der vermögensrechtliche Anspruch ist dann noch durch die DDR erfüllt worden. Der dahinterstehende rechtliche Gedanke, eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, spiegele sich auch in der Systematik des DDR-EErfG. Gemessen an diesen Erwägungen kommt ein Entschädigungserfüllungsanspruch der Klägerin (schon) dann nicht in Betracht, wenn der geschädigte Vermögenswert Gegenstand des Globalabkommens geworden ist.
Rz. 29
Die Beschwerde lässt eine ausreichende Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen. Insbesondere verhält sie sich nicht zu dem vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegung gestellten Gesetzeszweck des Ausschlusses einer Doppelentschädigung. Zwar legt sie dar, das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG sei nicht einschlägig, weil das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz auf diese Bestimmung nicht verweise (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 36). Sie setzt sich aber nicht mit der Erwägung in dem angefochtenen Urteil auseinander, die in Rede stehenden Grundsätze zu § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG seien auf die Fallgestaltungen nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zu übertragen, weil das Gebot des Ausschlusses einer Doppelentschädigung im Anwendungsbereich beider Bestimmungen Geltung beanspruche. Soweit die Klägerin auf tatsächliche Unterschiede zwischen den Sachverhalten hinweist, die dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts einerseits und dem angefochtenen Urteil andererseits zugrunde liegen (Beschwerdebegründung vom 8. Februar 2015 S. 36 f.), zeigt sie nicht ausreichend auf, warum diese Unterschiede hindern, aus den Gründen des Verwaltungsgerichts die Grundsätze des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG auf die Fälle des § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zu übertragen. Dadurch, dass die Klägerin der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ihre davon abweichende gegenüberstellt, genügt sie nicht dem Gebot einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts.
Rz. 30
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
Rz. 31
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Harms
Fundstellen