Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.05.1997; Aktenzeichen 2 A 10871/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerde verstößt es nicht gegen §§ 117, 130 b VwGO, daß das Berufungsgericht zur näheren Begründung seiner Auffassung, § 70 Abs. 5 LPersVG greife nicht ein, auf seinen im Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß vom 30. August 1994 Bezug genommen hat. Eine Bezugnahme auf eine den Beteiligten bekannte frühere Entscheidung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den an die Begründung der nunmehrigen Entscheidung zu stellenden Anforderungen, sofern die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht den mitgeteilten Entscheidungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen früheren Entscheidung die für die nunmehrige Entscheidung maßgebenden Erwägungen entnehmen können (vgl. etwa Beschlüsse vom 9. Juni 1981 – BVerwG 7 B 121.81 – ≪Buchholz 312 Nr. 19 = DÖV 1981, 765≫ und vom 18. Dezember 1981 – BVerwG 4 CB 46.81 – ≪Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 17≫). Diese Rechtslage ist durch die heutigen ausdrücklichen Hinweise in § 117 Abs. 5, § 130 b Satz 2 VwGO – ebenso wie durch die vorausgegangenen Hinweise im Entlastungsgesetz – nicht eingeschränkt, sondern lediglich für die dort angesprochenen Fälle klargestellt worden (vgl. zur Rechtslage vor dem 4. VwGOÄndG Beschluß vom 20. Juli 1979 – BVerwG 7 CB 21.79 – ≪Buchholz 451.22 Nr. 3 = NJW 1980, 953 f.≫).
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫).
Die Anwendbarkeit des § 70 Abs. 5 LPersVG über den Schutz der Personalratsmitglieder gegen Umsetzung hat das Berufungsgericht ausweislich des von ihm in Bezug genommenen früheren Beschlusses sowohl deshalb verneint, weil die Klägerin als Ersatzmitglied des Personalrats nicht unter die Vorschriften gefallen sei, als auch deshalb, weil der in der Vorschrift angesprochene Tatbestand der Umsetzung nicht vorliege. Bei einer derartigen mehrfachen Begründung des Berufungsurteils bedarf es in bezug auf jede der Begründungen eines Zulassungsgrundes, um die Revision zuzulassen (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1979 – BVerwG 8 B 35/37.79 – ≪Buchholz 310 § 132 Nr. 176≫ und vom 1. Februar 1990 – BVerwG 7 B 19.90 – ≪Buchholz 310 § 153 Nr. 22≫). Hier ist indessen schon in bezug auf die erste der beiden Begründungen die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die Frage,
ob § 70 Abs. 5 LPersVG Rheinland-Pfalz in der Weise auszulegen ist, daß die Vorschrift auf Umsetzungen im Zusammenhang mit der Umbildung von Behörden nicht anzuwenden ist,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht in dieser allgemeinen Form stellen, sondern auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts allenfalls dahin, ob bei Wegfall des bisherigen Dienstpostens eines Personalratsmitglieds durch Zusammenlegung von Behörden eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende anderweitige Verwendung als Umsetzung gemäß § 70 Abs. 5 LPersVG der Zustimmung des Personalrats bedarf. Insoweit sieht der Senat keinen klärungsbedürftigen Zweifel, daß eine fehlende Zustimmung des Personalrats zu der anderweitigen Verwendung den Dienstherrn weder an der aus sachlichen Gründen beabsichtigten Organisationsänderung noch an einer dem statusrechtlichen Amt des Personalratsmitglieds entsprechenden Verwendung innerhalb der neuen Organisationsstruktur hindern und auch nicht dazu führen kann, daß die Auswahl der amtsgemäßen neuen Verwendung der Zustimmung des Personalrats bedarf; all dies ginge offensichtlich über Inhalt und Ziel der Schutzvorschrift hinaus (vgl. auch Beschluß des Senats vom 31. Januar 1994 – BVerwG 2 B 1.94 – ≪Buchholz 250 § 47 Nr. 8≫ m.w.N.). Daß sich die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,
ob es richtig ist, die Schutzvorschriften für Personalratsmitglieder nur dann für anwendbar zu halten, wenn eine konkrete Gefährdung der Arbeit der Personalräte drohen kann, oder ob die Schutzvorschriften nicht ein abstraktes Verbot schaffen, welches auch ohne konkrete Gefährdung der Personalratsarbeit zu beachten ist,
in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, ist nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die zur zweiten Begründung aufgeworfene Frage,
ob der Schutz der stellvertretenden Personalratsmitglieder nur in der Zeit besteht, in der sie tatsächlich als Mitglieder amtieren, oder ob sich die Schutzvorschriften auch darüber hinaus auswirken,
sowie für die hierzu von der Beschwerde angestellten Überlegungen und aufgeworfenen Fragen zur zeitlichen Abgrenzung eines Nachrückungsfalles.
Die Fragen der Beschwerde nach einer Berücksichtigung von Aus- und Fortbildung bei gleichwertiger Leistung im übrigen sowie nach der Berücksichtigung von Frauen bei gleicher Leistung (S. 5 f. der Beschwerdebegründung) stellen sich nicht, weil das Berufungsgericht aus Gründen, zu denen im übrigen keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe geltend gemacht sind, davon ausgegangen ist, daß der Beklagte zulässig die Qualifikation des Beigeladenen höher eingeschätzt habe.
Soweit sich die Beschwerde in ihrer ergänzenden Begründung vom 7. August 1997 auch auf Art. 9 Abs. 3 GG und § 99 BPersVG bezogen hat, sind keine über das zu § 70 LPersVG Dargelegte hinausgehenden, von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Franke, Dr. Lemhöfer, Dr. Bayer
Fundstellen