Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 04.03.2020; Aktenzeichen 4 KN 390/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Das Oberverwaltungsgericht hat die angegriffene Verordnung des Landkreises V. über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Untere Allerniederung im Landkreis V. " nicht beanstandet, insbesondere hat es die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung in dem unter Naturschutz gestellten Gebiet für rechtmäßig erachtet. Aus § 30 Abs. 5 BNatSchG lasse sich, auch mit Blick auf § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, kein Rechtssatz des Inhalts herleiten, dass Bewirtschaftungsbeschränkungen in einer Naturschutzgebietsverordnung unzulässig seien, wenn die Schutzwürdigkeit der Flächen, auf denen sie gälten, auf eine Extensivierung der Bodennutzung aufgrund vertragsnaturschutzrechtlicher Vereinbarungen oder einer Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zurückzuführen seien (UA S. 20). Im Übrigen würde eine Privilegierung einer landwirtschaftlichen Bodennutzung hier ohnehin ausscheiden, weil sich die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Nutzung durch die im Dezember 2004 erfolgte Aufnahme der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 der FFH-Richtlinie sowie dadurch, dass die Flächen Teil des im Juni 2001 gemeldeten Europäischen Vogelschutzgebietes V 23 geworden seien, nachträglich erhöht hätten (UA S. 21). Ferner sei die Verallgemeinerung des hinter § 30 Abs. 5 BNatSchG stehenden Rechtsgedankens mit den Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie nicht vereinbar (UA S. 22 f.). Letztlich sei davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke schon vor der Extensivierung der Bewirtschaftung im Jahr 1990 schutzwürdig gewesen sei (UA S. 23).
Rz. 3
Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1973 - 4 B 13.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 115, vom 9. März 1982 - 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209 und vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 ≪juris Rn. 5≫ und vom 11. September 2019 - 4 BN 17.19 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 22 Rn. 3). Bereits in Bezug auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 30 Abs. 5 BNatSchG könne kein über den gesetzlichen Biotopschutz hinaus zu beachtender Rechtssatz entnommen werden, ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt.
Rz. 4
Die insoweit vom Antragsteller als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob durch in einer Naturschutzgebietsverordnung vorgesehene Bewirtschaftungsbeschränkungen die nach § 30 Abs. 5 BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG ausgenommene Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung eingeschränkt werden kann,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich mit dem Oberverwaltungsgericht im bejahenden Sinne beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt den Schutz von Teilen von Natur und Landschaft in Kapitel 4 Abschnitt 1 in unterschiedlicher Weise: Zum einen in der Form der Unterschutzstellung durch Erklärung zum Schutzgebiet oder sonstigen Schutzobjekt gemäß §§ 22 bis 29 BNatSchG (§ 20 Abs. 2 BNatSchG), zum anderen in Bezug auf bestimmte näher bezeichnete Biotope durch einen gesetzesunmittelbaren Schutz (§ 30 BNatSchG). Die Vorschriften über die konstitutive Unterschutzstellung und der gesetzliche Biotopschutz stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander mit der Folge, dass sich Schutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope überlagern können (s. etwa § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Dabei wird der Schutz, der sich aus § 30 BNatSchG ergibt, durch eine Gebietsausweisung nicht abgeschwächt, er kann aber, was § 30 Abs. 8 BNatSchG klarstellt, verstärkt werden etwa in dem das Privileg des § 30 Abs. 5 BNatSchG eingeschränkt wird (vgl. Enders, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 14; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2020, § 30 BNatSchG Rn. 26; BT-Drs. 16/12274 S. 64; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 233 Rn. 100 ≪insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 148, 373≫). Hieraus folgt, dass § 30 Abs. 5 BNatSchG allein auf das Instrument des gesetzlichen Biotopschutzes bezogen ist. Die Vorschrift enthält über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgrundsatz, an dem (auch) Bewirtschaftungsbeschränkungen in einer Naturschutzverordnung zu messen wären.
Rz. 5
Dies ist Ausdruck der jeweils unterschiedlichen Regelungskonzepte. Der gesetzliche Biotopschutz ist zu beachten, wenn und sobald eine Fläche die charakteristischen Merkmale eines der in § 30 Abs. 2 BNatSchG genannten Biotope erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Biotop entstanden ist. Grundsätzlich genießen folglich auch solche Biotope kraft Gesetzes Schutz, die sich während der Laufzeit vertragsnaturschutzrechtlicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung herausbilden. Um die Bereitschaft zur Teilnahme an solchen Maßnahmen im Sinne eines Naturschutzes auf Zeit zu fördern, nimmt § 30 Abs. 5 BNatSchG die Wiederaufnahme der vorherigen landwirtschaftlichen Nutzung von den Veränderungs- und Beeinträchtigungsverboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG aus (siehe etwa Enders, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 27).
Rz. 6
Während der gesetzliche Biotopschutz und seine Grenzen in dieser Weise generalisierend geregelt werden - Entsprechendes gilt für die Privilegierung einer zuvor ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung bei der Eingriffsregelung nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 4 C 4.18 - Buchholz 406.403 § 14 BNatSchG 2010 Nr. 1 Rn. 24 f.) - setzt die Ausweisung eines Naturschutzgebiets nach dem "Ob", seiner räumlichen Abgrenzung und der näheren Ausgestaltung des Schutzregimes - vorbehaltlich der Anwendbarkeit spezieller Vorschriften (siehe § 32 Abs. 2 und 4 BNatSchG) - eine auf die jeweiligen besonderen örtlichen Verhältnisse bezogene Entscheidung der zuständigen Behörde voraus. Im Rahmen des ihr dabei eingeräumten Normsetzungsermessens sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots (§ 2 Abs. 3 BNatSchG) sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die entgegenstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer - auch unter Berücksichtigung der Landwirtschaftsklausel des § 5 Abs. 1 BNatSchG - auf der anderen Seite zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 ≪315≫; Beschlüsse vom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5 und vom 29. Januar 2007 - 7 B 68.06 - Buchholz 406.400 § 22 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 15); dabei kann den konkret betroffenen Nutzungsinteressen auch durch ein System von allgemeinen Verbots- und nachgelagerten Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen werden (vgl. Hendrischke, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 20 Rn. 42). Das schließt eine verpflichtende Orientierung am Regelungsmodell des § 30 Abs. 5 BNatSchG aus.
Rz. 7
Ist § 30 Abs. 5 BNatSchG danach eine auf den gesetzlichen Biotopschutz beschränkte Sonderregelung, der keine Vorgaben für die Regelungen in einer Naturschutzgebietsverordnung entnommen werden können, kommt es auf das weitere Vorbringen des Antragstellers zu den sonstigen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr an.
Rz. 8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 14369008 |
GV/RP 2022, 253 |
FuBW 2021, 1054 |
FuHe 2022, 189 |
FuNds 2022, 62 |