Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundeswehrbeschaffungsamt, Beteiligung des Personalrats bei dem – in Personalangelegenheiten von Soldaten. Bundeswehrverwaltung, Beteiligung von Soldatenvertretern in Personalangelegenheiten von Soldaten in der –. Personalvertretung, Beteiligungsrechte der – in Personalangelegenheiten von Soldaten. Soldaten, Beschäftigung von – in „zivilen” Behörden und Personalvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes über die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von Beamten sind auch dann nicht auf Angelegenheiten von Soldaten entsprechend anzuwenden, wenn Soldaten auf „zivilen” Dienstposten in der Verwaltung verwendet werden.

 

Normenkette

GG Art. 3; BPersVG §§ 4-5, 38, 69 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, §§ 85-86, 92; SBG §§ 5, 23 Abs. 1, § 37; SG § 70 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 14.10.1992; Aktenzeichen 4 A 10788/92)

VG Koblenz (Beschluss vom 26.02.1992; Aktenzeichen 4 PK 2928/91.Ko)

 

Tenor

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 14. Oktober 1992 wird aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Koblenz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 26. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Übertragung eines Dienstpostens beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung – BWB – an einen Soldaten der Mitbestimmung des Antragstellers, des Personalrats bei dieser Behörde, unterliegt.

Ab 6. Dezember 1989 wurde der bis dahin in der Abteilung Flugkörper des BWB tätig gewesene Hauptmann C. in das Referat Interne Revision abkommandiert. Ein dem dortigen Tätigkeitsbereich entsprechender Dienstposten wurde für dieses Referat im Frühjahr 1990 förmlich eingerichtet und mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. Auf die Ausschreibung hin bewarben sich Hauptmann C. sowie zehn Beamte des BWB. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. November 1990 seine Absicht mit, den Dienstposten an den Hauptmann als dem bestgeeigneten Bewerber zu übertragen. Nach mehrfacher Mitteilung von Bedenken versagte der Antragsteller unter dem 13. Mai 1991 endgültig seine Zustimmung. Nachdem das Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Besetzung des Dienstpostens mit dem Hauptmann abgelehnt hatte, wurde diesem der Dienstposten übertragen.

Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. September 1991 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er machte geltend, es sei zu klären, wann bei der Besetzung eines Dienstpostens der Mitbestimmungstatbestand entstehe. Hauptmann C. habe schon seit Beginn seiner Tätigkeit auf dem erst später förmlich bewerteten und ausgeschriebenen Dienstposten einen Eignungsvorsprung erlangt, so daß er, der Antragsteller, bereits bei der vorläufigen Zuweisung des Dienstpostens an ihn habe beteiligt werden müssen. Außerdem sei zu klären, ob bei der beabsichtigten Besetzung eines Beamtendienstpostens mit einem Soldaten ein Mitbestimmungsrecht auch der Beamtengruppe bestehe. Es wäre zu formalistisch, allein auf den Status des ausgewählten Bewerbers als Soldaten abzustellen. Bei dem BWB übersteige die Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter mit 18500 diejenige der Soldaten mit 120.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, daß der Beteiligte durch die Übertragung des Dienstpostens an Hauptmann C. Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt habe, durch Beschluß vom 26. Februar 1992 mit der Begründung abgewiesen, wegen des Status des Bewerbers als Soldat sei nur die Gruppe der Soldaten unmittelbar betroffen, jedoch sehe das Soldatenbeteiligungsgesetz eine Mitbestimmung der Soldaten bei Personalmaßnahmen der vorliegenden Art nicht vor.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, daß der Beteiligte durch die Übertragung des Dienstpostens an Hauptmann C. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die getroffene Feststellung beziehe sich nur auf die Übertragung des förmlich eingerichteten und aufgrund der Ausschreibung vergebenen Dienstpostens Mitte 1991. Zwar setze die Übertragung eines Dienstpostens nicht dessen förmliche Einrichtung voraus. Der Antragsteller habe aber seinen Antrag in beiden Instanzen auf die „Übertragung des Dienstpostens TE 030 Z 610” beschränkt; dieser sei erst durch die förmliche Einrichtung entstanden und an Hauptmann C. übertragen worden. Ob die Abkommandierung im Dezember 1989 zur Dienstleistung in das Referat Interne Revision einer Beteiligung des Antragstellers bedurft hätte, sei damit nicht Verfahrensgegenstand.

Die Übertragung des Dienstpostens Mitte 1991 habe der Mitbestimmung bedurft, und zwar gemäß der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Es habe sich hier um die Übertragung einer höherzubewertenden Tätigkeit gehandelt. Hauptmann C. sei schon seit längerem im BWB in der Besoldungsgruppe A 12 tätig gewesen. Ihm sei eine mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertete Tätigkeit übertragen worden. § 76 BPersVG sehe zwar für die in Abs. 1 aufgeführten Tatbestände eine Mitbestimmung nur in „Personalangelegenheiten der Beamten” vor. Ein Soldat sei nicht Beamter. Dennoch sei § 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG entsprechend anzuwenden, wenn eine höherzubewertende Tätigkeit in einer Verwaltungsdienststelle einem Soldaten übertragen werde, ohne daß diese Tätigkeit einen inneren Bezug zu soldatischen Funktionen habe. Der Gesetzgeber habe die Absicht gehabt, in den Verwaltungen des Bundes ein umfassendes, in sich geschlossenes System der Mitbestimmung bei bestimmten Personalmaßnahmen innerhalb einer Dienststelle einzuführen, wenn auch grundsätzlich mit der Beschränkung der Mitbestimmungsentscheidung selbst auf die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Gruppe (§ 38 Abs. 2 BPersVG). Mit diesem System sei es nicht vereinbar, eine der unter die vorgesehenen Beteiligungstatbestände fallenden Personalmaßnahmen nur deshalb von der Mitbestimmung auszunehmen, weil sie sich auf einen Soldaten beziehe, obwohl die auszuübende Tätigkeit keinerlei inneren Bezug zu der dem Soldatenstatus eigenen dienstlichen Stellung habe. Der Umstand, daß es ein Soldat sei, der eingestellt, befördert usw. werde, ergebe sich also nicht aus dem Aufgabenbereich der Dienststelle. Dies gelte namentlich bei reinen Verwaltungsdienststellen, auch bei denjenigen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung, die, wie das BWB, lediglich der Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte dienten. Daher müsse in derartigen Fällen der nach dem Bundespersonalvertretungsrecht vorgesehene Mitbestimmungsstandard gewährleistet sein. Dies führe zu einer entsprechenden Anwendung des § 76 Abs. 1 BPersVG, da insoweit die dienstrechtliche Stellung des Soldaten derjenigen des Beamten entspreche. Andernfalls würde die Beteiligung des Personalrats einer Verwaltungsdienststelle an Personalmaßnahmen, die sich auf „normale” Dienstposten bezögen, durch die Besetzung mit einem Soldaten ausgeschaltet werden, denn die Beteiligung, die das Soldatenbeteiligungsgesetz – SBG – in Personalangelegenheiten der Soldaten vorsähe, finde lediglich auf Antrag des betroffenen Soldaten statt und beschränkte sich auf eine Anhörung des Vertrauensmanns. Dem stehe die eigenständige Regelung der Beteiligung der Soldaten im SBG nicht entgegen. Die danach in § 5 Abs. 1 SBG vorgesehene Wahl von Vertretungen nach dem BPersVG und deren Geltung als weitere Gruppe i.S.v. § 5 BPersVG sei erkennbar auf den militärischen Bereich zugeschnitten und passe nicht auf die Verhältnisse einer zivilen Dienststelle. Hier sei eine Beschränkung des nach dem BPersVG bestehenden Mitbestimmungsstandards in Personalangelegenheiten nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, wegen des Soldatenstatus seien die in den §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG geregelten Mitbestimmungstatbestände nicht einschlägig. Zur Mitbestimmung berufen sei gemäß § 38 Abs. 2 BPersVG hier die Gruppe der Beamten, da es sich um eine „Beamtenstelle” handele. Es müsse beachtet werden, daß es sich um das Ergebnis einer Auswahlentscheidung handele, die lediglich formell einen Soldaten treffe, materiell aber einem „Beamten” gelte. Eine Zuordnung zur Soldatengruppe hätte zur Folge, daß – abgesehen davon, daß § 23 Abs. 1 SBG keinen dem § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entsprechenden Beteiligungstatbestand kenne – bezüglich des Umfangs der Beteiligung die Beschränkung des § 37 Satz 1 SBG zum Zuge käme, d.h. ein – kaum zu erwartender Antrag – erforderlich wäre und lediglich ein Recht auf Anhörung bestünde.

Hiergegen hat der Beteiligte die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Die entsprechende Anwendung des für die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Beamten geltenden §§ 76 Abs. 1 BPersVG stehe im Widerspruch zu dem Beschluß des Senats vom 3. Juli 1991 – BVerwG 6 P 3.89 –. Es könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber ein geschlossenes System der Mitbestimmung bei bestimmten Personalmaßnahmen innerhalb einer Dienststelle geschaffen habe. Andernfalls hätte er Soldaten in den Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 BPersVG aufgenommen oder aber – wie für die Beschäftigten des Bundesgrenzschutzes – erweiterte Ausnahmebestimmungen auch für Soldaten getroffen. Soweit die Übertragung von Dienstposten an einen Soldaten in sog. gemischten Dienststellen erwogen werde, hänge die Frage der Mitbestimmung ausschließlich davon ab, welche Gruppe durch die vorgesehene Maßnahme unmittelbar betroffen sei. Dies sei regelmäßig nur die Gruppe, der der ausgewählte Bewerber seinem Status nach angehöre.

Der Beteiligte beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 1992 den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und macht insbesondere geltend, entgegen dem Fall, der dem Beschluß des Senats vom 3. Juli 1991 zugrunde gelegen habe, sei Hauptmann C. in eine Verwaltungsbehörde eingegliedert, nehme also keine Aufgaben wahr, die ihrer Natur nach „Streitkräfteaufgaben” seien. Er unterscheide sich – abgesehen vom Uniformtragen – nicht von den übrigen Beschäftigten des Bundesamts. Der Gesetzgeber habe offensichtlich die besonderen Verhältnisse des BWB bei der Schaffung der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften nicht berücksichtigt. Daher seien die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsvorschriften entsprechend anzuwenden, wenn im konkreten Fall Soldaten betroffen seien, die nicht unmittelbar militärische Aufgaben wahrnehmen. Das OVG habe also eine „Mitbestimmungslücke” festgestellt, die durch eine entsprechende Anwendung der jeweils einschlägigen Bestimmung des BPersVG zu schließen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Wiederherstellung des den Antrag des Antragstellers abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdegericht hat dadurch Bundesrecht verletzt, daß es die für die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten der Beamten geltende Regelung des § 76 BPersVG, insbesondere des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG über die Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, auf die Übertragung eines Dienstpostens bei dem BWB an den Hauptmann C. entsprechend angewandt hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat zwar – anders als in seinen Beschlüssen vom 7. Januar 1992 (4 A 10712 und 10713/91), die durch die Beschlüsse des Senats vom 18. Mai 1994 (BVerwG 6 P 6 und 7.92) unter Zurückweisung der Anträge des Personalrats bei dem Bundesarchiv aufgehoben worden sind – erkannt, daß § 76 BPersVG auf Personalangelegenheiten von Soldaten nicht unmittelbar anzuwenden ist. Aber auch die von ihm für angezeigt gehaltene entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 BPersVG scheitert an der nach dem Wortlaut eindeutigen Gesetzeslage.

Der persönliche Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes erstreckt sich nach dessen § 4 auf Beamte, Angestellte und Arbeiter, also nicht auf andere Personen, die im Bundesdienst stehen, wie etwa Richter, Zivildienstleistende und Soldaten. Die Anwendung einzelner Vorschriften des Gesetzes auf Angehörige der in § 4 Abs. 2 bis 4 BPersVG nicht genannten Gruppen von Dienstkräften bedarf einer ausdrücklichen Regelung, wie sie etwa in § 4 Abs. 1 BPersVG und § 5 Satz 2 BPersVG für Richter getroffen worden ist, die an eine Verwaltung oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind und zur Gruppe der Beamten treten. Eine entsprechende Regelung, die es gestatten würde, bei einer Verwaltungsbehörde tätige Soldaten als Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG anzuerkennen und sie etwa zur Gruppe der Beamten treten zu lassen, wenn sie eine sonst von Beamten ausgeübte Tätigkeit wahrnehmen, fehlt. Vielmehr ist die Beteiligung von Soldaten, die bei einer nicht von § 2 Abs. 1 SBG erfaßten Stelle im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätig sind, durch die §§ 5 und 23 SBG begrenzt. Danach wählen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in derartigen Dienststellen und Einrichtungen Vertretungen nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes; die Soldatenvertreter gelten nach § 36 Satz 5 SBG als weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG. Sie haben in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson (§ 37 Satz 1 SBG); ihnen stehen in Personalangelegenheiten also nur die in § 23 Abs. 1 SBG auf Antrag des betroffenen Soldaten auszuübenden Anhörungsbefugnisse zu.

An dieser begrenzten Beteiligung der Soldatenvertreter in einem Personalrat ändert sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nichts dadurch, daß eine Personalmaßnahme in einer Dienststelle im Sinne des § 5 SBG getroffen werden soll, bei der überwiegend Beamte, Angestellte und Arbeiter tätig sind und die keine unmittelbaren militärischen Aufgaben zu erfüllen hat.

Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht (S. 8 des angefochtenen Beschlusses) von einer Absicht des Gesetzgebers aus, „in den Verwaltungen des Bundes ein umfassendes, in sich geschlossenes System der Mitbestimmung bei bestimmten Personalmaßnahmen innerhalb einer Dienststelle einzuführen, wenn auch grundsätzlich mit der Beschränkung der Mitbestimmungsentscheidung selbst auf die von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Gruppe”. Daß dieses System jedenfalls kein für das in der Verwaltung beschäftigte Personal einheitliches ist, ergibt sich schon daraus, daß für personelle Maßnahmen in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter nach § 75 Abs. 1 BPersVG ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht des Personalrats mit einer Endentscheidungsbefugnis der Einigungsstelle besteht, während in Personalangelegenheiten der Beamten im Sinne des § 76 Abs. 1 BPersVG die Einigungsstelle im Falle der Nichteinigung nur eine Empfehlung an die zur endgültigen Entscheidung zuständige oberste Dienstbehörde beschließen kann (§ 69 Abs. 4 BPersVG). Die Mitwirkung des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ist außerdem für die Angehörigen des Bundesgrenzschutzes und des Bundesnachrichtendienstes in den §§ 85, 86 BPersVG eingeschränkt. Das Bundespersonalvertretungsgesetz geht also keineswegs von einem einheitlichen „Mitbestimmungsstandard” aus, der für alle Mitarbeiter einer Dienststelle gleich sein muß. Vielmehr knüpft es an den Status der Mitarbeiter als Beamte, abgeordnete Richter, Angestellte und Arbeiter sowie an Besonderheiten einzelner Einrichtungen an. Deshalb ist es den Gerichten auch nicht gestattet, sich über den besonderen Status der Soldaten hinwegzusetzen und sie hinsichtlich der Mitwirkung des Personalrats an ihren personellen Angelegenheiten wie Beamte zu behandeln. Eine Ausnahme von der statusmäßigen Sonderstellung der Soldaten macht lediglich § 70 Abs. 3 Soldatengesetz, wonach das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Personalangelegenheiten der Beamten entsprechend bei der Bestellung von Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärzten bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr gilt.

Die vom Beschwerdegericht wegen der Beschäftigung von Soldaten bei „zivilen” Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung für geboten gehaltene entsprechende Anwendung des für Personalangelegenheiten der Beamten geltenden § 76 Abs. 1 BPersVG verbietet sich auch deshalb, weil die §§ 75, 76 BPersVG bei der Festlegung ihres speziellen Geltungsbereichs allein an den Status eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Angestellter, Arbeiter oder Beamter anknüpfen, nicht aber an die von ihm ausgeübte dienstliche Tätigkeit oder an den von ihm angestrebten „Dienstposten”. Deshalb kann es entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts nicht darauf ankommen, daß sich im vorliegenden Fall die Personalmaßnahme auf einen „normalen” Dienstposten mit „ziviler” Verwendung handelt. Außerdem enthalten weder Art. 33 Abs. 4 GG noch andere Gesetze eine zwingende Regelung, wonach bestimmte Funktionen etwa wegen der von dem Funktionsträger auszuübenden hoheitlichen Befugnisse nur Beamten übertragen werden dürfen, so daß es deshalb gerechtfertigt sein könnte, im Falle der Übertragung entsprechender Befugnisse an einen Soldaten ihn personalvertretungsrechtlich wie einen Beamten zu behandeln. Vielmehr ist es durchaus denkbar, daß sowohl bei den von § 5 SBG erfaßten Dienststellen und Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung als auch bei anderen Behörden aufgrund einer Kommandierung Soldaten Arbeiten verrichten, die ansonsten von Beamten oder Angestellten oder Arbeitern geleistet werden. Eine Zuordnung der Soldaten zu einer der in § 5 Satz 1 BPersVG genannten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes würde daher unvermeidlich zu Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen über die auf der Gruppenzugehörigkeit beruhende Wahl, Sitzverteilung und Beschlußfassung des Personalrats (vgl. insbesondere §§ 17, 32, 38 BPersVG) führen. Dies zeigt etwa der Beschluß des VG Köln vom 6. Juli 1989 (DÖD 1989, 245), mit dem einer Wahlanfechtung durch den Dienststellenleiter stattgegeben worden ist, weil an der Wahl Soldaten teilgenommen hatten. Auch Gronimus (Soldaten als „Quasi-Beamte” im BPersVG, Pers-Rat 1993, 485) weist mit Recht auf die Problematik der Anwendung der Bestimmungen über die Gruppenzugehörigkeit und die Beteiligung der Gruppe, der ein von einer personellen Angelegenheit Betroffener angehört, hin, die sich bei der entsprechenden Anwendung der für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamten geltenden Regelung des § 76 Abs. 1 BPersVG auf Soldaten ergeben.

Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet keine über die Regelung der §§ 5, 23 Abs. 1, 37 SBG hinausgehende Beteiligung des Personalrats oder der Vertreter der Gruppe der Soldaten, wenn Soldaten im Einzelfall bei Behörden Dienste verrichten und „normale Dienstposten” bekleiden oder anstreben und bei einem gleichartigen Sachverhalt, der einen Angestellten oder Beamten betrifft, ein Mitbestimmungsrecht nach den §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG gegeben wäre. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. Juli 1991 – BVerwG 6 P 3.89 – (BVerwGE 88, 354 = Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 1) dargetan, daß die im Vergleich zum Bundespersonalvertretungsgesetz anders geregelte Interessenvertretung der Soldaten verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dort ging es zwar um die von Soldaten (erfolglos) gewünschte stärkere Mitbestimmung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten im Rahmen der Streitkräfte und die deshalb beantragte Wahl eines Personalrats in einer sogenannten mobilen Einheit. Die vom Senat für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Soldatenbeteiligungsgesetzes angeführten Gesichtspunkte lassen sich zwar nicht unmittelbar für die Begrenzung einer Beteiligung der Soldatenvertretern in allen Fällen der Tätigkeit von Soldaten in einer Behörde – etwa der Bundeswehrverwaltung oder des Bundesministeriums der Verteidigung – anführen, insbesondere dort nicht, wo für ihre Tätigkeit das Funktionsprinzip von Befehl und Gehorsam nicht gilt. Mittelbar aber wirkt sich diese verfassungsrechtlich zulässige Begrenzung der Soldatenbeteiligung in den mobilen Einheiten der Streitkräfte auch hier aus: Der Gesetzgeber durfte dem Gedanken, in Personalangelegenheiten alle Soldaten untereinander gleichzubehandeln, den Vorzug vor einer Gleichbehandlung der in der Verwaltung tätigen Soldaten mit den übrigen Beschäftigten geben. Bei den Personalangelegenheiten von Soldaten geht es jeweils in allererster Linie um die konkrete Ausgestaltung des Soldatendienstverhältnisses und somit um eine reine (Gruppen-)Angelegenheit der Soldaten. Hinzu kommt, daß die hohe personelle Fluktuation im Bereich der Bundeswehr es erfordert, für eine ausreichende und durch schwerfällige Beteiligungsverfahren nicht in Frage gestellte Mobilität auch derjenigen Soldaten Sorge zu tragen, die in den Verwaltungen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung eingesetzt werden. Letztlich mag aber auch dahinstehen, ob die gegenwärtige gesetzliche Lösung den bestmöglichen Ausgleich der beteiligten Interessen gewährleistet. Eine optimale Lösung ist hier auch durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten, sondern nur eine willkürfreie. Darüber hinaus gilt auch hier die Überlegung, daß die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit jedenfalls vorübergehend dann eine weitere ist, wenn es – wie bei der Soldatenbeteiligung – um komplexe Regelungen mit potentiell weitreichenden Folgewirkungen in einem Bereich geht, bei dem der Gesetzgeber weitgehend „Neuland” betritt (vgl. dazu näher BVerwGE 88, 354 ≪367≫ unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Dem Versuch, Soldaten etwa unter Berufung auf den Gleichheitssatz die gleiche personalvertretungsrechtliche Stellung zu verschaffen, die für Beamte, Angestellte und Arbeiter gilt, ist auch der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 7. November 1991 – BVerwG 1 WB 160.90 – (BVerwGE 93, 188 ≪191≫) entgegengetreten; er hat dem Wunsch eines für die Personalratstätigkeit freigestellten Unteroffiziers nicht entsprochen, hinsichtlich der Förderung während der Zeit der Freistellung anderen Personalratsmitgliedern gleichgestellt zu werden.

Nach alledem kann der Auffassung des Beschwerdegerichts über die entsprechende Anwendbarkeit der für die Beteiligung des Antragstellers in Personalangelegenheiten von Beamten geltenden Regelung des § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auf die hier vom Antragsteller für mitbestimmungswidrig gehaltene Übertragung eines Dienstpostens an den Hauptmann C. nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht mit Recht den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auch im Hinblick darauf zurückgewiesen, daß aus der besonderen Struktur des Bundeswehrbeschaffungsamtes keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung der Beteiligung in personellen Angelegenheiten der Soldaten herzuleiten ist. Es spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber nicht die Möglichkeit gesehen und bedacht hätte, daß Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung mit reinen Verwaltungsaufgaben außerhalb der eigentlichen Streitkräfte betraut werden könnten. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, ließe sich eine entsprechende Gesetzeslücke durch die Gerichte nicht schließen, weil der Wille des Gesetzgebers dazu, was hinsichtlich der Beteiligung solcher Soldaten an ihren eigenen Personalangelegenheiten gelten sollte, sich nicht zweifelsfrei ermitteln läßt (vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats vom 18. Mai 1994 – BVerwG 6 P 6 und 7.92 –).

Nach alledem verbietet sich auch die vom Beschwerdegericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung vorgenommene „teleologische Reduktion” der Regelung über die begrenzte Beteiligung der Soldatenvertreter nach § 37 SBG; eine vom Gesetzgeber nicht gesehene und auch später nicht erkannte und unbeabsichtigte Gesetzeslücke, die von den Gerichten geschlossen werden könnte, besteht nicht.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Ernst, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

BVerwGE, 28

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