Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 20.02.2002; Aktenzeichen 19 A 1775/99.A) |
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2002 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde ist der Auffassung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte Darlegung setzt hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. An einer derartigen Darlegung fehlt es. Die Beschwerde erschöpft sich in diesem Zusammenhang darin, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu beanstanden. Auch der erhobene – und hier offensichtlich fern liegende – Vorwurf der Willkür vermag die Darlegung, warum eine bestimmte Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung bedarf, nicht zu ersetzen.
Die Beschwerde meint ferner, die Berufungsentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungsgericht bzw. das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem das Berufungsgericht einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat. Die Beschwerde führt lediglich allgemein aus, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorverfolgung beachtet und den Beigeladenen deshalb „mit Recht” als politischen Flüchtling anerkannt. „Damit dieses Recht wiederhergestellt” werde, sei die Revision zuzulassen.
Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht eine Gehörsverletzung rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO), übersieht sie, dass (etwaige) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich in aller Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind. Der Beschwerde ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis und in Erwägung gezogen hätte. Vielmehr rügt sie, dass das Berufungsgericht angesichts der Widersprüchlichkeit und fehlenden Plausibilität der klägerischen Darlegungen zu Teilen seines persönlichen Verfolgungsschicksals die Glaubwürdigkeit des Vortrags zum Verfolgungsgeschehen auch im Übrigen nicht mehr für möglich hielt. Damit macht sie aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, sondern wendet sich gegen die freie richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann. Soweit die Beschwerde einen Gehörsverstoß darin sieht, dass das Berufungsgericht gemäß § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung und damit ohne persönliche Anhörung des Beigeladenen entschieden hat, legt sie nicht dar, aus welchen Gründen dieses Verfahren unter den vorliegend gegebenen Umständen fehlerhaft gewesen sein soll. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass ein Berufungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen gehalten sein kann, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers diesen persönlich anzuhören (vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2000 – BVerwG 9 B 137.00 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 235; Beschluss vom 10. Mai 2002 – BVerwG 1 B 392.01 – ≪juris≫). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Verfahren jedoch ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Richter, Beck
Fundstellen