Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen 5 LB 2420/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 032 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen Rechtsgrundsätzlichkeit und Verletzung des Verfahrensrechts begehrt wird, ist unbegründet. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, der geltend gemachte Verfahrensverstoß liegt nicht vor.
Die Frage,
„ob die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 80 c NBG zutreffend ist, wonach diese Regelung rechtmäßigerweise nur zu solchen Maßnahmen ermächtigt, die eine Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten in Übereinstimmung mit ihrem Willen erlauben”,
ist durch das Urteil des beschließenden Senats vom 2. März 2000 – BVerwG 2 C 1.99 – (BVerwGE 110, 363 ≪366≫) geklärt. Danach ist die in § 80 c NBG enthaltene Ermächtigung des Dienstherrn zur Teilzeitbeschäftigung neu einzustellender Beamter nur verfassungsgemäß, wenn sie zur Voraussetzung hat, dass die Teilzeitbeschäftigung mit dem Willen dieser Beamten übereinstimmt. Die Interpretation des § 80 c NBG, dass § 80 c NBG dieses Erfordernis enthält, entspricht dem, was der Senat zur Auslegung des § 85 c HBG ausgeführt hat.
Das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung gebietet, von mehreren Deutungen, die eine Norm nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zulässt, diejenige zu wählen, bei der die Regelung mit dem Grundgesetz in Einklang steht. § 80 c NBG erlaubt neben der Auslegung, die das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil gefunden hat, auch diejenige, die das Berufungsgericht für richtig hält und die übereinstimmt mit der Interpretation des § 85 c Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 1997 (GVBl I S. 206) durch den beschließenden Senat im Urteil vom 2. März 2000 (a.a.O.).
Die zeitliche Begrenzung der Teilzeitbeschäftigung der eingestellten Bewerber nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG, in der die Beschwerde einen wichtigen, in § 85 c HBG Fassung 1997 nicht enthaltenen Hinweis darauf sieht, dass der Wille des Beamten, Dienst als Teilzeitbeschäftigter leisten zu wollen, erst während der sich an die Einstellung anschließenden acht Jahre erheblich sein soll, steht der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwingend entgegen. Die Norm kann auch den Sinn haben, den eingestellten Bewerber, dessen Einstellung mit der von ihm gewünschten Zuweisung einer Teilzeitbeschäftigung verbunden worden war, durch das Erfordernis seiner Zustimmung zu einer alsbaldigen Umwandlung der Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung davor zu schützen, dass ihm kurze Zeit nach der Einstellung eine Vollbeschäftigung aufgedrängt wird.
Selbst wenn die Gesetzesmaterialien darauf hindeuteten, dass der Niedersächsische Gesetzgeber mit § 80 c NBG die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung ermöglichen wollte, ist dieser Wille für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a. BVerfGE 62, 1 ≪45≫ m.w.N.). Im Übrigen darf sogar der Wortlaut einer Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt hat, als sie die Verfassung gestattet. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers so viel wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33, 52 ≪70≫; 48, 40 ≪45 f.≫ m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – BVerwG 9 C 389.94 – Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 2 S. 2).
Hat § 80 c NBG nach der – mittels der anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenen – Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die für die Frage nach seiner Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BverfGG abzustellen ist, einen Inhalt, der keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hervorzurufen vermag, liegt weder ein Verfahrensfehler in Gestalt der Missachtung der Vorlagepflicht vor (vgl. auch Beschluss vom 6. März 2000 – BVerwG 6 B 79.99 – Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 10 S. 3 m.w.N.) noch stellt sich die Frage nach den rechtlichen Folgen einer derartigen Missachtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG (20 v.H. des Endgrundgehalts der BesGr. A 12 für 6 Monate; der die versorgungsrechtliche Rechtsstellung der Klägerin betreffende Antrag ist nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin diese Rechtsstellung bei Aufhebung der Teilzeitanordnung von Gesetzes wegen erlangt).
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen