Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2000 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 26. Januar 2000 für den Abschnitt 26 des Ausbaus des nördlichen Berliner Innenrings durch die Beigeladene. Er ist Eigentümer eines dort unmittelbar südlich an das Bahngelände angrenzenden Grundstücks, das mit einem 1885 errichteten, fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Mit seiner Klage erstrebt er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Feststellung, dass dieser rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, weiter hilfsweise die Verurteilung der Antragsgegnerin, der Beigeladenen die Übernahme seines Grundstücks gegen Entschädigung aufzugeben, höchst hilfsweise die Verurteilung der Antragsgegnerin, im Wege von Planergänzungen der Beigeladenen weitergehende Maßnahmen zum Schutz seines Grundstücks gegen Lärm und Erschütterungen oder entsprechende Entschädigungsleistungen aufzuerlegen.
B.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG und § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Klage. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage anhand des derzeitigen Erkenntnisstandes und im Rahmen der innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG vorgetragenen Tatsachen ergibt sich, dass die Klage voraussichtlich weder mit dem auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag noch mit dem auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten ersten Hilfsantrag Erfolg haben kann.
Der Antragsteller beanstandet die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Verschiebung der Lage des südlichen Gleises der Ringgüterbahn um etwa 1 m in Richtung auf sein Grundstück und die Entscheidung der Antragsgegnerin, keinen aktiven Erschütterungsschutz für sein Grundstück anzuordnen. Dieses Vorbringen weist nicht auf solche Mängel bei der durch § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung hin, die gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG erheblich – also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen – sind und nicht durch schlichte Planergänzung behoben werden könnten.
I.
1. Hinsichtlich der Verschiebung des südlichen Gleises der Ringgüterbahn um etwa 1 m in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers wird im Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Im Bereich des S-Bahnhofs … zwischen M. Straße und R: Straße, an der das Grundstück des Antragstellers liegt, würden die S-Bahnanlagen bereits teilweise in Richtung Norden verschoben. Eine weitere Verschiebung der Trasse nach Norden würde in diesem stadtbildprägenden Bereich zu stärkeren Eingriffen in den Straßen- und U-Bahnbereich in Höhe M. Straße führen und die denkmalgeschützten Anlagen noch stärker beeinträchtigen. Deshalb sei die Absicht verfolgt worden, die ursprüngliche Trasse der S-Bahn möglichst unverändert zu belassen. Durch diesen Planungsansatz und die notwendige Anpassung der Gleisachsabstände an die derzeitig geltenden Vorschriften in Verbindung mit der geplanten Elektrifizierung sei eine Verschiebung des äußeren Fernbahngleises nach Süden erforderlich geworden. Die damit verbundene erhöhte Immissionsbelastung für das Gebäude des Antragstellers sei unerheblich bzw. werde in Bezug auf Schall mittels aktiver und passiver Schutzmaßnahmen abgefangen. Deshalb überwögen die Belange, die Gleislageänderung wie geplant vorzunehmen.
2. Hierzu hat der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Wirklicher Grund für die Gleisverlegung nach Süden dürfte sein, dass der Bahnkörper aufgrund der für die Elektrifizierung notwendigen Aufstellung von Strommasten mehr Platz benötige. Als Alternative zur vorgesehenen Aufstellung eigener Oberleitungsmasten für jedes der beiden Fernbahngleise wäre es möglich, Masten nur entlang des südlichen Fernbahngleises aufzustellen und diese mit einem beide Gleise überspannenden Ausleger zu versehen. Dadurch könnte der vorgesehene Abstand von 5,6 m zwischen dem südlichen S-Bahngleis und dem nördlichen Fernbahngleis auf das zwischen den beiden Fernbahngleisen vorgesehene Maß von 4 m verringert werden.
3. Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage innerhalb des mit diesem Vortrag des Antragstellers umrissenen Tatsachenstoffes hat ergeben, dass nach den Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der einzuhaltenden Gefahrenbereiche mit bis zu 120 km/h fahrender Züge von 2,3 m und der Notwendigkeit eines Bewegungsraums von 80 cm außerhalb dieser Gefahrenbereiche für Personen zwischen den Gleisen ein geringerer Abstand als 5,4 m zwischen dem südlichen S-Bahngleis und dem nördlichen Fernbahngleis unabhängig von der Aufstellung der Fahrleitungsmasten von vornherein nicht in Betracht zu ziehen war. Dass die Antragsgegnerin die zusätzliche Anordnung von Fahrleitungsmasten zum Anlass genommen hat, der Planung fernbahnseitig den schon in der Richtlinie DS 800 03 der Deutschen Bundesbahn von 1992 vorgesehenen und in der Richtlinie 800.0130 der Beigeladenen von 1997 wiederholten Gefahrenbereich für Fernbahnen von mindestens 2,5 m zugrunde zu legen, der nach den Unfallverhütungsvorschriften bei einer Geschwindigkeit von bis zu 160 km/h einzuhalten ist, kann als Sicherheitsreserve nicht beanstandet werden.
Die vom Antragsteller vorgeschlagene Alternative würde demnach allenfalls eine Reduzierung der Gleisverlegung nach Süden um 20 cm mit einer entsprechend geringen Reduzierung der erhöhten Immissionsbelastung des Gebäudes des Antragstellers ermöglichen. Sie wäre jedoch nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen mit erheblichen betrieblichen Nachteilen bei Unterhaltungsarbeiten bzw. im Störfall verbunden, weil bei dieser Strecke mit hoher betrieblicher Zugdichte dann stets der Verkehr auf beiden Fernbahngleisen gleichzeitig zum Erliegen käme. Ein offensichtlicher Abwägungsmangel lässt sich insoweit unter diesen Umständen nicht feststellen.
II.
1. Hinsichtlich der Entscheidung der Antragsgegnerin, keinen aktiven Erschütterungsschutz für das Grundstück des Antragstellers anzuordnen, wird im Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die vom Antragsteller zu erwartenden Erschütterungen seines Hauses von bis zu KB(Fmax) = 3,73 und K(BFTr) = 1,14 tags und 0,73 nachts seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG, weil der Antragsteller die bestandsgeschützte viergleisige Bahnanlage als Vorbelastung seines Grundstücks dulden müsse. Eine Veränderung gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation ergebe sich nur durch das Heranrücken der südlichen Gleise um bis zu 1 m. Ein Anspruch auf erschütterungsmindernde Maßnahmen bei Änderung bestehender Bahnanlagen setze voraus, dass die Zumutbarkeits- und Erheblichkeitsschwelle, die bei einem energetisch über alle gemessenen Ereignisse gemittelten KB(Fmax) von 0,4 liege, überschritten sei und durch das Vorhaben die Erschütterungseinwirkungen um 25 % erhöht würden. An einer derartigen Steigerung der Vorbelastung fehle es hier. Durch die Verschiebung der südlichen Gleise sei nämlich nur eine Steigerung der maximalen bewerteten Schwingstärke KB(Fmax) von 3,42 auf 3,73, also um höchstens 9 % zu erwarten.
Selbst wenn aber ein Anspruch bestände, käme der vom Antragsteller im Anhörungsverfahren als Erschütterungsschutz verlangte Einbau des sog. schweren Feder-Masse-Systems Gerb nicht in Betracht, weil dieses System erhebliche Kosten verursache, weitere erhebliche Auswirkungen hervorrufe und nicht mit vollem Erfolg beim Antragsteller zur Anwendung gebracht werden könne. Da beim Gebäude des Antragstellers die kritischen Resonanzfrequenzen im sehr tiefen Bereich um 8 Hz lägen, müsste die schwere Masse, auf der der abgefederte Oberbau ruhe, besonders groß und steif sein. Auch müsste das Feder-Masse-System ähnlich wie eine Schallschutzwand mit Überstandslängen von ca. 60 – 80 m beidseitig versehen werden. Ein solches System könnte nicht einfach auf den Bahndamm aufgelegt werden, sondern müsste mit einer Art Brückenkonstruktion gegründet werden, die weitere Überstandslängen erfordere. Weiterhin könnten die im Anschlussbereich befindlichen Brücken über die R. Straße und die G. Straße nicht mit dieser Konstruktion belastet werden, sondern müssten gänzlich anders dimensioniert werden. Die Entwässerungsfrage müsste neu gelöst, und Sonderkonstruktionen zur Entwässerung der Gleisanlagen müssten erstellt werden. Insgesamt kämen deshalb nach vorsichtiger Schätzung der Beigeladenen Mehrkosten von ca. 10 Mio. DM zustande. Gleichwohl würden bei dieser Lösung wegen der niedrigen Eigenfrequenzen des Gebäudes Erschütterungswerte im gut spürbaren Bereich verbleiben.
Ein Eingriff in das Eigentum des Antragstellers durch Schäden am Gebäude sei nicht zu erwarten. Für die Annahme, dass die zu erwartende Erschütterungsbelastung zu einer Gesundheitsgefährdung von Hausbewohnern führen werde, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten.
2. Hierzu hat der Antragsteller innerhalb der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für Gewerbe- und Mischgebiete würden nachts und teilweise auch tags durch die in seinem Hause zu erwartenden Erschütterungen ebenso überschritten wie die Zumutbarkeitsgrenze von KB(Fmax) = 0,4. Unter diesen Umständen sei bereits eine Erhöhung der maximalen bewerteten Schwingstärke um 0,1 eine bewältigungsbedürftige Änderung. Zu einer Erhöhung der Erschütterungsbelastung führe zudem nicht nur die Verschiebung der Gleise nach Süden, sondern auch der Ausbau auf höhere Achslasten, da die Fernbahngleise nie für schwere Schnellzüge ausgelegt gewesen seien. Durch die Installation computergesteuerter Signaltechnik könne das Zugaufkommen zusätzlich erhöht werden. Jedenfalls erhöhe bereits die Gleisverschiebung die Erschütterungsimmissionen in beachtlicher Weise.
Grundsätzlich müsse die Methode, mit der die immissionsrechtliche Vorbelastung hier festgestellt worden sei, in Frage gestellt werden. Zu vergleichen sei die jeweilige Vollauslastung nach dem Ausbauzustand vor dem Zweiten Weltkrieg und nach dem geplanten Ausbauzustand. Die Beschränkung der Entwurfsgeschwindigkeit auf 100 km/h sei nicht nachvollziehbar, da die Oberleitung auf 200 km/h und der Gleisabstand auf 160 km/h ausgelegt seien. Es sei also sehr wohl möglich, dass einige Züge mit einer höheren Geschwindigkeit als 100 km/h führen. Im Übrigen könne bei der Frage der Vorbelastung nicht außer Betracht bleiben, dass auf der stillgelegten Bahnanlage seit Jahrzehnten kein nennenswerter Verkehr mehr stattgefunden habe. Die vorgesehene Aufnahme des Fernbahnverkehrs auf dem Nordring sei keine bloße Fortsetzung des Bahnverkehrs vor dem Zweiten Weltkrieg, sondern auch die Folge der grundsätzlichen verkehrspolitischen Entscheidung, einen neuen Zentralbahnhof zu bauen.
Dass auch bei Einsatz des Systems Gerb noch Einwirkungen im spürbaren und unzumutbaren Bereich verblieben, bedeute nicht, dass keine Vorsorgemaßnahmen getroffen werden könnten, sondern höchstens, dass daneben noch eine zusätzliche Ausgleichszahlung bewilligt werden müsse. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass das Masse-Feder-System in Frequenzbereichen unter 12 Hz nur geringe Wirksamkeit entfalte. Nach dem Werbematerial der Firma Gerb sei beispielsweise ein Objekt … in Berlin mit einer Frequenz von 7 Hz erfolgreich abgedämmt worden.
Hinsichtlich der für den Einbau des Systems Gerb veranschlagten Mehrkosten liege ein Abwägungsmangel vor, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht ausführe, welche Kosten für den Bau insgesamt veranschlagt würden. Nach den Planunterlagen sollten die Gleise ohnehin auf einem „Rückanker” verlegt werden, der auch als Träger für das System Gerb dienen könnte. Nach den Planunterlagen für die Schnellfahrstrecke nach Hannover in Berlin-Spandau betrügen die Mehrkosten des Systems Gerb dort pro Meter Gleis nur 3 000 DM. Unübersehbare Wartungskosten seien nicht zu befürchten, weil die Herstellerin zehn Jahre Garantie gebe. Die Mehrkosten kämen außerdem auch den anderen Nachbargrundstücken zugute. Aus einer von der Firma Gerb erarbeiteten Grobanalyse ergebe sich, dass der Erschütterungsschutz machbar sei, die Kosten der Firma Gerb nur 1 150 bis 1 400 DM netto pro Meter Gleis betrügen, dass die Dämpfung bereits bei 6,4 Hz beginne, dass im Allgemeinen nicht der von der Antragsgegnerin behauptete, komplexe Unterbau erforderlich und dass ein nachträglicher Einbau unverhältnismäßig aufwendig sei.
3. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage innerhalb des mit diesem Vortrag des Antragstellers umrissenen Tatsachenstoffes spricht zwar manches dafür, dass die Antragsgegnerin die Erschütterungsvorbelastung am Haus des Antragstellers und ihre Erhöhung durch das planfestgestellte Vorhaben fehlerhaft ermittelt und bewertet hat, weil der Planfeststellungsbeschluss – erstens – insoweit maßgeblich nur auf dieHöhe, nicht aber auf dieHäufigkeit der bisher und künftig zu erwartenden Erschütterungen abstellt (vgl. S. 167 f.) und weil – zweitens – bei der Berechnung der Vorbelastung im Erschütterungsgutachten für die Regionalzüge nicht das Referenzspektrum für Güterzüge, sondern dasjenige für IC-Züge angesetzt worden ist, die auf dem bisherigen Gleisbestand ohne die Verbindung zum neuen Lehrter Bahnhof realistischerweise nicht verkehren konnten, aber schon aufgrund der höheren Referenzgeschwindigkeit auch höhere Erschütterungswerte ergeben. Doch führen diese Bedenken im Ergebnis nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, keinen aktiven Erschütterungsschutz für das Grundstück des Antragstellers anzuordnen. Denn diese ist selbständig tragend darauf gestützt, dass selbst dann, wenn insoweit aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dem Grunde nach ein Schutzanspruch bestände, die technisch in Betracht zu ziehenden Abhilfemaßnahmen unverhältnismäßig und damit untunlich seien. Für diese Erwägung kann ein Fehler nicht festgestellt werden.
Bei realistischer Betrachtungsweise kann insbesondere nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Einbau des so genannten Feder-Masse-Systems Gerb, das nach ihren Angaben und den Erläuterungen der Beigeladenen nicht ohne ändernde Eingriffe in das planfestgestellte Vorhaben möglich ist und deshalb nicht durch schlichte Planergänzung angeordnet werden könnte, abgelehnt hat. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG entfällt die in Satz 2 normierte, das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot konkretisierende Pflicht der Planfeststellungsbehörde, dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer aufzuerlegen, wenn solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich sind; in diesem Falle hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Untunlich sind Schutzvorkehrungen nicht nur dann, wenn sie keine (wirksame) Abhilfe erwarten lassen, sondern auch dann, wenn sie für den Träger des Vorhabens unzumutbar wären, insbesondere unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erforderten. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann ebenso wie im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich nicht losgelöst von dem angestrebten Schutzzweck beurteilt werden und bestimmt sich hier wie dort nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998 – BVerwG 11 A 1.97 – BVerwGE 107, 313 ≪336≫).
Die Antragsgegnerin hat sich aus Kostenerwägungen gegen eine Anordnung des Einbaus des Systems Gerb entschieden, die voraussichtlich einer gerichtlichen Überprüfung auf der Grundlage des vorgenannten Maßstabs standhalten werden. Aus dem Erschütterungsgutachten ergibt sich, dass im betreffenden Bereich kein Nachbargrundstück von derart hohen Erschütterungsbelastungen betroffen sein wird, wie sie der Antragsteller in seinem Hause befürchten muss. Dass es außer Verhältnis zum Schutzzweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG stände, der Beigeladenen im Wesentlichen nur zum Schutze eines einzelnen Gebäudes Aufwendungen in Höhe eines Vielfachen des Grundstückswertes zuzumuten, ohne dass damit sichergestellt wäre, dass erhebliche Belästigungen der Grundstücksbewohner durch Erschütterungen nicht mehr auftreten, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch im Übrigen überzeugen die vom Antragsteller gegen den Verzicht auf das System Gerb erhobenen Einwände nicht.
In dem den Planfeststellungsunterlagen beigefügten erschütterungstechnischen Gutachten wurden die Realisierbarkeit und die erreichbare Wirkung des Systems Gerb, das einer auf Stahlfedern gelagerten Bahnbrücke entspricht, eingehend untersucht. Der Gutachter stellte fest, dass – ohne Berücksichtigung der Gleislageänderung – auch bei Einsatz dieses Systems trotz der damit erzielbaren erheblichen Reduzierung der Erschütterungsimmissionen im Gebäude des Antragstellers maximale bewertete Schwingstärken von bis zu KB(Fmax) = 1,01 und damit Erschütterungswerte im gut spürbaren Bereich verbleiben würden und dass auch die Beurteilungs-Schwingstärke dort mit bis zu KB(FTr) = 0,35 tags und 0,23 nachts weiterhin deutlich oberhalb der zum Vergleich damit festgelegten Anhaltswerte der DIN 4150-2 läge. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Gutachter hat weiterhin darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der brückenähnlichen Konstruktion des Systems Gerb zusätzliche Probleme in schalltechnischer Sicht ergäben, da bei der schalltechnischen Betrachtung solcher Bauwerke Zuschläge für erhöhte Schallabstrahlung von Brückenbauwerken in Ansatz zu bringen seien. Des Weiteren seien Auswirkungen auf das Stadtbild und Nachteile bei Wartung, Reinigung und Sicherung der Bahnanlagen zu erwarten. Einwendungen gegen diese nachvollziehbaren Aussagen sind dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.
Das Gutachten enthält darüber hinaus den Hinweis, dass die Kosten für solch einen aufwendig hergestellten Fahrweg um ein Vielfaches höher lägen als bei einem herkömmlichen Oberbau. In einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 23. Dezember 1999 wurde diese Aussage wie folgt konkretisiert: Die Maßnahme bestehe aus einer durchgehenden Fahrbahnplatte, die ähnlich einer Eisenbahnbrücke auf Stützen gelagert werde und große Spannweiten bis zu 40 m aufweise. Diese Brücke müsste mit Hilfe von Stahlfedern auf den Stützen gelagert sein. Wegen der sehr niedrigen Eigenresonanz der Bausubstanz der anliegenden Anwesen müsste die gesamte Konstruktion auf eine Frequenz von kleiner als 5 Hz abgestimmt werden. Das sei nur durch sehr große Massen und extrem aufwendige Federelemente zu erreichen. Diese Anforderungen führten dazu, dass über die schon aus reinen Immissionsschutzgründen erforderlichen Überstandslängen von ca. 60 – 80 m beidseitig des Anwesens des Antragstellers hinaus große Übergangsbereiche zwischen der Brückenkonstruktion und dem seitlich anschließenden regulären Oberbau eingehalten werden müssten. Das sei auch notwendig, um zu große Steifigkeitsunterschiede im fortlaufenden Oberbau zu vermeiden. Da sich das Anwesen des Antragstellers in unmittelbarer Nachbarschaft zur Eisenbahnüberführung R. Straße befinde und diese nur durch einen sehr kurzen Abstand von der Eisenbahnüberführung G. Straße getrennt sei, müsste die aufwendige Konstruktion deutlich über die Eisenbahnüberführung G. Straße verlängert werden. Da die vorgesehenen Brückenlösungen in diesem Bereich nicht den hohen Anforderungen einer Erschütterungsmaßnahme entsprächen, werde eine durchgehende Konstruktion über beide Straßen erforderlich.
Zu diesen konstruktiven Anforderungen an die Überstandslängen komme hinzu, dass im Bereich dieser Sonderkonstruktion zusätzlich zur herkömmlichen Brückenentwässerung auch der beidseitige Anschlussbereich in Richtung M. Straße bzw. P. entwässert werden müsste. Hierfür wären zusätzliche aufwendige Maßnahmen erforderlich.
Die Gesamtkonstruktion der auf Federn gelagerten Brücke müsse ca. 60 – 80 m westlich des Anwesens des Antragstellers beginnen, die R. und die G. Straße überspannen und nach einem Übergangsbereich ca. 50 m östlich der Gerichtsstraße enden. Ihre Mindestlänge betrage hiernach ca. 300 m. Hinzu kämen noch konstruktive Maßnahmen im Übergangsbereich zum herkömmlichen Oberbau sowie aufwendige Entwässerungsanlagen auf ca. 600 m Länge zwischen M. Straße und P.-Durchlass.
Im Rahmen der Voruntersuchungen zum Planfeststellungsverfahren seien die Kosten für eine entsprechende Lösung im Bereich westlich der M. Straße bis westlich der H.-Straßenbrücke ermittelt worden. Diese Ermittlung habe einen Gesamtpreis von 3 950 DM/m² ergeben. Für eine Konstruktionsbreite der Brücke von ca. 11 m für eine zweigleisige Fahrbahn ergebe sich hieraus ein Preis von ca. 43 500 DM/m. Bei einer Gesamtlänge von 300 m betrage das Kostenvolumen damit mindestens 13,05 Mio. DM. Gegenüber den Kosten für herkömmliche Brückenlösungen über die R. Straße und die G. Straße von ca. 3 Mio. DM beliefen sich demnach die Mehrkosten auf ca. 10 Mio. DM. Darin seien weder Anpassungsarbeiten im Übergangsbereich zum herkömmlichen Oberbau noch Mehraufwendungen für Sonderlösungen im Bereich der Straßenquerungen noch Mehrkosten für die zusätzlichen Entwässerungsanlagen enthalten.
Diese Aussagen, die sich die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss im Wesentlichen zu Eigen gemacht hat, werden durch das Antragsvorbringen nicht schlüssig und substantiiert in Frage gestellt. Zu dem Vorschlag des Antragstellers, den „Rückanker” als Träger für das System Gerb zu verwenden, haben Antragsgegnerin und Beigeladene ausgeführt, dabei handele es sich um einen an der Stützwand befestigten Zuganker, der über ein Seil oder einen Stab mit einem im Innern des Bahndamms befindlichen Ankerkörper verbunden sei, um die Stabilität der Stützwand zu erhöhen. Unter diesen vom Antragsteller nicht bestrittenen Umständen ist keine Möglichkeit erkennbar, wie der Vorschlag des Antragstellers verwirklicht werden soll.
Zum Einwand des Antragstellers, auf der Schnellbahnstrecke nach Hannover in Berlin-Spandau betrügen die Mehrkosten des Systems Gerb nur 3 000 DM pro Meter Gleis, hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass dort – anders als im hier in Rede stehenden Planfeststellungsabschnitt – eine feste Fahrbahn vorgesehen gewesen sei. Auch dem ist der Antragsteller nicht weiter entgegengetreten.
Zu der vom Antragsteller vorgelegten „Grobanalyse” der Firma Gerb haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass die darin angegebenen Werte einen steifen Baugrund voraussetzten, der hier nicht gegeben sei, und dass sich die Kosten von 1 150 DM bis 1 400 DM/lfd.m. netto allein auf die Federelemente bezögen, nicht aber die Kosten für die Maßnahmen des Gesamtsystems abdeckten.
Zu den vom Antragsteller nachgereichten Kostenvergleichen zwischen Oberbau mit und ohne Masse-Feder-System in U-Bahn-Tunneln hat die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Vergleiche auf die hier zu betrachtende freie Strecke nicht ohne weiteres übertragen werden können.
Die Rügen des Antragstellers, dass die der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Kostenschätzung der Beigeladenen auf „fragwürdigen Angaben” beruhe und der Ausgangsbetrag von 3 950 DM/m² „in keiner Weise irgendwie belegt” sei, sind zu unsubstantiiert, um einen Fehler der behördlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung aufzuzeigen.
III.
Ohne Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung ist, ob und inwieweit die mit der Klage verfolgten weiteren Hilfsanträge erfolgreich sein können. Da diese auf schlichte Planergänzung gerichtet sind und der Baubeginn ergänzende Schutzauflagen dieser Art und deren Vollzug oder die ergänzende Festsetzung von Entschädigungsansprüchen einschließlich eines Anspruchs auf Übernahme des Grundstücks gegen Enteignungsentschädigung (vgl. BVerwGE 61, 295 ≪305 f.≫) nicht präjudiziert, könnte selbst ein absehbarer Erfolg der weiteren Hilfsanträge eine Einstellung der Bauarbeiten zur Zeit nicht rechtfertigen, abgesehen davon, dass ein solches, auf vorläufigen Rechtsschutz für diese Hilfsanträge zielendes Begehren mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden müsste.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG, wobei der Senat von einem Einsatzwert von 10 000 DM je Mieteinheit ausgeht.
Unterschriften
Hien, Dr. Storost, Kipp
Fundstellen