Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 10.12.2004; Aktenzeichen 20 D 134/00.AK) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,19 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2001 – BVerwG 6 B 55.01 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23). Keine der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfüllt diese Voraussetzungen.
1. Die Fragen zur Zulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens, die zusammengefasst darauf gerichtet sind, zu klären,
- ob ein ergänzendes Verfahren zur Heilung von Mängeln einer isolierten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung rechtmäßig ist,
- ob ein solches Verfahren auch zulässig ist, wenn der Betrieb wesentlich erweitert oder geändert werden soll und die Mängel die planerische Abwägung und/oder die hierbei verfügten Auflagen betreffen,
- ob es in einem solchen Verfahren bei einer neuen Abwägung eines angemessenen Interessenausgleichs und der Betriebsregelungen aus Rechtsgründen erforderlich ist, dass das Verfahren unter erneuter förmlicher Beteiligung aller Betroffenen, der Träger öffentlicher Belange und insbesondere der gemeindlichen Kläger durchgeführt wird und
- ob das Gebot fairer Verfahrensgestaltung verletzt wird, wenn eine betroffene Gemeinde nicht nochmals angehört wird, auch wenn sie bereits das Klageverfahren betreibt und die geänderte Entscheidung Klagegegenstand werden könnte,
bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie können auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde in einem Planfeststellungsverfahren jederzeit einen von ihr erkannten oder auch nur als möglich unterstellten Mangel beseitigen, indem sie das Verfahren wieder aufnimmt und erneut zu Ende führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – NVwZ 2003, 458 ≪486≫, vom 12. Dezember 1996 – BVerwG 4 C 19.95 – BVerwGE 102, 358 ≪360 f.≫, vom 31. März 1995 – BVerwG 4 A 1.93 – BVerwGE 98, 126 ≪129 f.≫ und vom 5. Dezember 1986 – BVerwG 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 ≪227≫). Die Fehlerbehebung ist im anhängigen Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – BVerwG 4 C 5.95 – BVerwGE 100, 238 ≪256≫). Das Verfahren zur Fehlerbehebung ist kein Änderungsverfahren im Sinne des § 76 VwVfG, sondern ein unselbständiger Teil des einheitlichen Planfeststellungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O.; BVerwGE 102, 358 ≪361≫). Im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren besteht die Befugnis zur Fehlerbehebung unabhängig von § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG. Nach dieser Vorschrift führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Unter welchen Voraussetzungen Mängel bei der Abwägung behoben werden können, regelt § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG nicht. Die Vorschrift beschränkt sich darauf, dem Gericht, wenn eine Fehlerbehebung möglich ist, die Planaufhebung zu verbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪372≫). Die der Planerhaltung dienende Befugnis der Behörde, das Verfahren selbst nach Klageerhebung jederzeit zur Behebung eines Mangels wieder aufzunehmen und erneut zu Ende zu führen, ergibt sich aus einem für das Fachplanungsrecht allgemein geltenden Grundsatz. Nach diesem Grundsatz umfasst die Ermächtigung zum Erlass der Planungsentscheidung auch die Befugnis zur Fehlerbehebung. Das mag anders sein, wenn der Mangel einen zentralen Punkt betrifft, der sich nicht bereinigen lässt, ohne dass ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (vgl. BVerwGE 100, 238 ≪256≫). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass im erstrebten Revisionsverfahren über einen solchen Fall zu entscheiden wäre. Zentraler Punkt der Genehmigung ist die Begrenzung der Anzahl der Flugbewegungen auf eine über Stundeneckwerte konkretisierte Endkapazität der Hauptstart- und -landebahn. In diesem Punkt ist die Genehmigung auch nach erneuter Abwägung der Belange nicht geändert worden. Die Genehmigungsbehörde hat lediglich das Tagschutzgebiet durch Verschiebung der Grenzlinie von 62 dB(A) auf 60 dB(A) erweitert und die Zahlung einer Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung bestimmter Außenwohnbereiche angeordnet.
Der Grundsatz, dass die Ermächtigung zum Erlass der Planungsentscheidung auch die Befugnis zur Fehlerbehebung umfasst, gilt nicht nur im Planfeststellungs-, sondern auch im luftverkehrsrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung, wenn abschließend über die rechtliche Zulassung des Vorhabens entschieden wird. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung oder deren Änderung, der keine Planfeststellung nach § 8 LuftVG nachfolgt, ist durch eine Doppelnatur gekennzeichnet. Sie ist einerseits Unternehmergenehmigung, andererseits auch Planungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – BVerwG 4 C 18.03 – UA S. 10; Beschluss vom 20. Februar 2002 – BVerwG 9 B 63.01 – NVwZ 2002, 1235 ≪juris Rn. 19≫; Beschluss vom 7. November 1996 – BVerwG 4 B 170.96 – Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13; Urteil vom 7. Juli 1978 – BVerwG 4 C 79.76 u.a. – BVerwGE 56, 110 ≪135 f.≫). Das gilt auch für eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Betrieb eines Flughafens wesentlich erweitert werden darf, ist Gegenstand der planerischen Gestaltungsfreiheit der Genehmigungsbehörde.
Greift die Genehmigungsbehörde das Verfahren zur Behebung eines Fehlers wieder auf, müssen die Betroffenen nicht automatisch erneut beteiligt werden. Das Verfahren ist an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem der Fehler unterlaufen ist; nur das nachfolgende Verfahren ist erneut durchzuführen. Die sich an die Beteiligung der Betroffenen anschließende Abwägung der Belange, die hier nach Wiederaufnahme des Verfahrens neu durchgeführt werden sollte, findet auch bei erstmaliger Durchführung des Verfahrens ohne erneute Beteiligung der Betroffenen statt. Für die Wiederholung des Verfahrens gilt im Grundsatz nichts anderes. Eine Wiederholung der Anhörung kann allerdings geboten sein, wenn die erneute Abwägung neue Tatsachen oder – für die Betroffenen überraschend – neue rechtliche Gesichtspunkte zutage fördert, zu denen sich die Betroffenen bei ihrer früheren Beteiligung nicht äußern konnten. Die Beschwerde rügt insoweit, dass der Beklagte sie nicht zu der im ergänzenden Verfahren eingeholten lärmmedizinischen Stellungnahme der Sachverständigen J./Sch. angehört habe. Diese Rüge betrifft die Anwendung der dargelegten Grundsätze im vorliegenden Einzelfall. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf. Sie legt im Übrigen auch nicht dar, zu welchen in der Stellungnahme enthaltenen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkten sie sich nicht bereits bei ihrer früheren Anhörung äußern konnte.
2. Die Frage,
ob bereits bei der Planrechtfertigung eine Betrachtung der tageszeitlichen Verteilung von Flugbewegungen und der Auslastung der verkehrenden Flugzeuge anzustellen ist, wenn es um eine erhebliche Betriebsausweitung eines Flugplatzes in Stadtnähe geht, bei dem die bisher zugelassenen Bewegungszahlen in den Zeiten über Tage offensichtlich nicht erreicht werden, und wenn von der Antragstellerin über ein beherrschtes Unternehmen der Ausbau eines anderen kooperierenden Flugplatzes betrieben wird und dieser nach entsprechenden Zielsetzungen zur Landesentwicklung gerade der Freimachung von Kapazitäten auf dem Flughafen dient,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass auf dem Flughafen der Beigeladenen die bisher zugelassenen Bewegungszahlen in den Zeiten über Tage offensichtlich nicht erreicht werden. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen kommt die Zahl der Flugbewegungen deutlich einem Umfang nahe, den der Beklagte in Vollziehung der vorliegenden Genehmigung im Linien- und Charterflugverkehr für realistischerweise erreichbar hält (vgl. UA S. 24). Der Ausbau des Flughafens Mönchengladbach oder eines anderen kooperierenden Flughafens war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich; insoweit hat es auch keine Feststellungen getroffen.
Die weitere Frage,
ob ohne nähere Prüfung der tageszeitlichen Verteilung von Flugbewegungen und der Auslastung verkehrender Flugzeuge eine Betriebsausweitung über 16 Stunden an jedem Tag einer Woche noch als im Sinne des LuftVG vernünftigerweise geboten angesehen werden kann oder ob entsprechende Ermittlungen anzustellen sind, um einen planerischen Missgriff wegen fehlender Planrechtfertigung von Bewegungserhöhungen am Wochenende und den Tagesrandzeiten zu vermeiden, wenn kein umfassender Bedarf der Fluggesellschaften gerade für Flüge am Wochenende oder alle Stunden über Tage festzustellen ist,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass es für den Nachtflugbetrieb ebenso wenig einer gesonderten Planrechtfertigung bedarf wie einer Rechtfertigung des Tagflugbetriebs; ein Vorhaben ist unter dem Aspekt der Planrechtfertigung nicht in einzelne Teilaspekte aufzufächern, die jeweils eine besonders zu betrachtende Rechtsgrundlage erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 – BVerwG 11 C 14.00 – BVerwGE 114, 364 ≪374≫). Diese Ausführungen sind allerdings nicht dahin zu verstehen, dass ein von der Behörde prognostizierter Nachtflugbedarf im Rahmen der Abwägungskontrolle keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – BVerwG 4 C 18.03 – UA S. 21). Es bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auch ein von der Behörde prognostizierter Bedarf für Flüge in den Tagesrandzeiten oder am Wochenende, soweit es im Rahmen der Abwägung auf diesen Bedarf ankommt, nach den allgemein für Prognosen geltenden Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005, UA S. 18) gerichtlich zu überprüfen ist.
3. Soweit die Beschwerde Fragen zu den Koordinierungseckwerten formuliert (Seite 7 und 8 der Beschwerdebegründung), ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328) dargelegt. Die Beschwerde zeigt weder auf, warum die Fragen, die das Oberverwaltungsgericht nicht thematisiert hat, in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wären, noch dass sich die Fragen unabhängig von der Besonderheit des vorliegenden Falles stellen würden, dass die „Einbahnkapazitäts-Genehmigung” die Anzahl der Flugbewegungen im Hinblick auf den zwischen der Beigeladenen und den Gemeinden des damaligen Amtes Angerland am 13. Mai 1965 geschlossenen Vergleich auf die mögliche Endkapazität der Hauptstart- und -landebahn beschränkt hat.
4. Die Fragen,
- ob die §§ 48, 49 VwVfG von einer Anwendung ausgeschlossen sind, auch wenn mit einer nachträglichen Änderung einer durch eine bestandskräftige Planfeststellung geänderten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung eine erhebliche Betriebsausweitung erfolgen soll und die Änderung auch drittschützende bestandskräftige Auflagen berührt und aufheben will und
- ob dieser Ausschluss auch dann gilt, wenn in einem ergänzenden Verfahren zur Fehlerbehebung eine Änderung einer bereits verfügten und gegenüber jedermann mit Ausnahme der Kläger bestandskräftigen Genehmigung eine erneute Entscheidung mit Wirkung gegenüber jedermann ergehen soll, die drittschützende Betriebsregelungen und Auflagen zur Ermöglichung einer Betriebsausweitung nochmals ergänzend ändert,
bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass, wenn der Vorhabenträger eine Neuentscheidung über ein genehmigungspflichtiges, gegenüber der ursprünglich genehmigten Form nunmehr geändertes Vorhaben begehrt, hierüber nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Planung entschieden werden kann; die besonderen Anforderungen, welchen die Planung als Verwirklichung eines Vorhabens unter möglichst optimalem Ausgleich verschiedener, teilweise miteinander konkurrierender öffentlicher und privater Belange gerecht zu werden hat, können von den §§ 48, 49 VwVfG nicht geleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 – BVerwG 4 C 34.89 u.a. – BVerwGE 91, 17 ≪22 f.≫). Die von der beabsichtigten Planänderung Betroffenen haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange unter Beachtung der durch § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gezogenen Grenze. Dabei wird u.a. auch das Interesse der Betroffenen an einer Erhaltung der ursprünglichen Planung gegen das Interesse des Vorhabenträgers an der beabsichtigten Änderung abzuwägen sein (vgl. BVerwGE 91, 17 ≪23≫). Warum anderes gelten sollte, wenn über eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung für eine erhebliche Ausweitung des Betriebs eines Flughafens zu entscheiden ist oder wenn das Genehmigungsverfahren zur Behebung eines Fehlers wieder aufgenommen und erneut durchgeführt wird, legt die Beschwerde nicht dar.
5. Die Fragen,
- ob bei einer luftverkehrsrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Ausweitung von Flugbewegungen im Rahmen der für die luftverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlichen Prognosen auch künftigen Varianten der Abflugstrecken Rechnung zu tragen ist durch Einholung einer Stellungnahme des Luftfahrt Bundesamtes und der Flugsicherung sowie von Lärmgutachten und
- ob alternative Abflugvarianten bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials sowie der Gewichtung der Belange Berücksichtigung finden müssen, wenn mehrere Routen realistisch in Betracht kommen,
bedürfen, soweit sie einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich sind, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Beschwerde möchte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fernstraßenplanung, dass das Abwägungsgebot in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sich auch auf planerische Trassenalternativen erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – BVerwG 4 A 15.02 – BVerwGE 117, 149 ≪160≫ m.w.N., sinngemäß auf die Abwägung im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren erstrecken. Die Genehmigungsbehörde müsse alle realistisch in Betracht kommenden Abflugstrecken auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen untersuchen. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass nicht die Genehmigungsbehörde, sondern das Luftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage von § 27a LuftVO die Flugverfahren einschließlich der Flugwege, der Flughöhen und der Meldepunkte festlegt. Das Luftfahrt-Bundesamt hat insoweit eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen; in diesem Verfahren müssen die in Betracht kommenden Flugrouten untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 – BVerwG 4 C 11.03 – BVerwGE 121, 152, vom 26. November 2003 – BVerwG 9 C 6.02 – DVBl 2004, 382 und vom 28. Juni 2000 – BVerwG 11 C 13.99 – BVerwGE 111, 276). Im Genehmigungsverfahren gehört die Betrachtung bestimmter Flugrouten zu den prognostischen Annahmen, die der Lärmermittlung zugrunde zu legen sind. Welche Ermittlungen anzustellen sind, um auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage prognostizieren zu können, ob das Luftfahrt-Bundesamt an den bisherigen Abflugstrecken festhalten oder ob es andere Flugrouten festlegen wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
6. Die Frage,
ob nicht im Rahmen einer Abwägungsentscheidung bei auf Wohngebiete einwirkendem Fluglärm in Folge erheblicher Bewegungszahlerhöhungen die Belange der Bevölkerung verkannt werden, wenn nicht auch durch psychologische Untersuchungen und Befragungen innerhalb der Bevölkerung der Frage nachgegangen wird, ob und inwieweit in den Tagesrandzeiten und am Wochenende der Lärm als erheblich belästigend empfunden wird,
ist einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich. Die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2002 – BVerwG 9 B 32.02 – BA S. 3 und vom 29. Dezember 1998 – BVerwG 11 B 21.98 – Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 ≪S. 10≫). Das gilt auch für die Frage, wie diese Grenze zu ermitteln ist.
7. Die Frage,
ob die Genehmigungsbehörde und ein Gericht landesplanerische Zielsetzungen und Programme als wesentliche Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu Gunsten eines Vorhabens berücksichtigen können, ohne die Wirksamkeit der Ziele untersucht zu haben,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Änderungsgenehmigung keine rechtlichen Beschränkungen gemeindlicher Befugnisse bewirke, weil die bestehenden Planungsbeschränkungen auf vorgängigen, unabhängig von der Änderungsgenehmigung festgelegten und fortbestehenden Rechtsakten beruhten, nämlich u.a. auf dem Landesentwicklungsplan „Schutz vor Fluglärm” vom 17. August 1998. An der Wirksamkeit des „unverändert aktuellen” (UA S. 55) Landesentwicklungsplans hatte das Oberverwaltungsgericht keine Zweifel. Umstände, die das Oberverwaltungsgericht zu einer näheren Prüfung hätten veranlassen müssen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
8. Die Frage,
ob § 50 BImSchG eine Genehmigungsbehörde nicht auch im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren soweit wie möglich zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen verpflichtet, und ob damit die bestmögliche Berücksichtigung des Immissionsschutzes, wenn auch unter Berücksichtigung anderer abwägungserheblicher Belange, auch bei luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen zwecks wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Betriebs verlangt werden kann und muss,
ist auf der Grundlage des Gesetzes ohne weiteres zu verneinen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gelten die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht für Flugplätze. Im Übrigen geht es bei der Erweiterung des Betriebs eines vorhandenen Flugplatzes nicht – wie in § 50 BImSchG vorausgesetzt – um die Zuordnung der für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen.
9. Mit der Frage,
ob es im dicht besiedelten Umfeld eines Flughafens bei gerechter Einschätzung des Gewichts der betroffenen Belange der Menschen und der Gemeinden wegen der Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, der Gesundheit und des Eigentums, des Selbstverwaltungsrechts, des Staatszieles Umweltschutz und der verfassungsrechtlich geschützten Feiertagsruhe eine Fehlgewichtung der Belange und ein nicht rechtmäßiges Abwägungsergebnis bedeutet, Beeinträchtigungen der Wohninnenbereiche mittels passiven Schallschutzes in einem Gebiet von einem äquivalenten Lärmpegel von über 60 dB(A) und der Außenwohnbereiche mittels einer Entschädigung für ausgleichbar zu halten und nicht stattdessen insbesondere in Tagesrandzeiten und am Wochenende weitere aktive Auflagen und weniger Bewegungen bei einer Betriebserweiterung vorzusehen,
ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde kritisiert im Gewande der Grundsatzrüge das Ergebnis der planerischen Abwägung des Beklagten im vorliegenden Einzelfall. Sie beruft sich auf Vorschriften des Grundgesetzes und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), ohne im Hinblick auf diese Vorschriften einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen.
Auch mit den weiteren auf Seite 20 bis 22 der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bezeichneten, ebenfalls die Gewichtung der Belange betreffenden Fragen genügt die Beschwerde aus den bereits genannten Gründen nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
II. Eine Divergenz ist entweder nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegt nicht vor.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).
1. Die Beschwerde rügt zunächst eine Abweichung von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986 – BVerwG 4 C 13.85 – (NVwZ 1987, 578) aufgestellten Rechtssatz, aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz fairer Verfahrensgestaltung ergebe sich, dass die Planfeststellungsbehörde die ihr übertragene Aufgabe, zu der auch eine korrekte Aufnahme der erforderlichen Informationen, die Unterrichtung und die Anhörung der Betroffenen und die Beachtung von gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungserfordernissen zähle, in unparteiischer Weise wahrzunehmen habe (vgl. BVerwG NVwZ 1987, 578 ≪582≫). Sie bezeichnet jedoch keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht dem genannten Rechtssatz widersprochen haben könnte. Der Sache nach rügt sie, dass das Oberverwaltungsgericht eine erneute Anhörung der Klägerin und der Träger öffentlicher Belange im ergänzenden Verfahren nicht für erforderlich gehalten und dadurch den Rechtssatz falsch angewendet habe. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargetan.
2. Die Beschwerde meint weiter, das Oberverwaltungsgericht sei mit seiner Auffassung, dass die über Stundeneckwerte konkretisierte Einbahnkapazitäts-Genehmigung geeignet sei, die konkurrierenden Belange ins Gleichgewicht zu bringen, von dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1989 – BVerwG 4 C 35.88 – (BVerwGE 82, 246 ≪254 f.≫) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, es bedürfe einer parlamentarischen Leitentscheidung darüber, welche Kapazität dem regionalen bzw. überregionalen Luftverkehr auf den Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen soll und wie sie auf die Bewerber zu verteilen ist. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass die Forderung nach einer parlamentarischen Leitentscheidung nicht aus den Rechten von Lärmbetroffenen, sondern aus der Rechtsstellung der klagenden Betreiber von Flugschulen und von Charterunternehmen hergeleitet wurde und dass sich die Rechtslage inzwischen geändert hat. Die Flughafenkoordinierung wird nunmehr durch § 27a LuftVG, in seiner ursprünglichen Fassung eingefügt durch das 10. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl I S. 1370), in Verbindung mit der VO (EWG) Nr. 95/93 geregelt. Dass die Festlegung kapazitätsbeschränkender Stundeneckwerte als Kernpunkt der Betriebsregelung Bestandteil einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – BVerwGE 87, 332 ≪339≫).
3. Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2003 – BVerwG 9 B 86.02 – rügt, zeigt sie einen diesem Beschluss widersprechenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht auf.
4. Die im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Abwägung geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom 5. Dezember 1986 – BVerwG 4 C 13.85 – (NVwZ 1987, 578) liegt nicht vor. Der Senat hat in dem genannten Urteil im Anschluss an seine ständige Rechtsprechung zum Abwägungsgebot ausgeführt, dass ein rechtlich fehlerhaftes Abwägungsergebnis vorliege, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen werde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehe. Das Gericht habe insoweit zu beurteilen, ob einzelnen Belangen eine Bedeutung beigemessen worden sei, die zu der ihnen zukommenden objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stehe. Dabei sei allerdings die Befugnis der Planfeststellungsbehörde zu beachten, die Vorzugswürdigkeit des einen gegenüber dem anderen öffentlichen oder privaten Belang zu bestimmen (vgl. BVerwG NVwZ 1987, 582 ≪588≫). Der letzte Satz greift die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, dass innerhalb des so gezogenen Rahmens das Abwägungsgebot nicht verletzt wird, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 19.94 – BVerwGE 100, 370 ≪383 f.≫, vom 8. Juni 1995 – BVerwG 4 C 4.94 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 ≪S. 31≫ und vom 14. Februar 1975 – BVerwG 4 C 21.74 – BVerwGE 48, 56 ≪63 f.≫). Von dieser Rechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht mit seinem Rechtssatz, das Gewicht der öffentlichen Infrastrukturinteressen und die Rahmenbedingungen zu bestimmen, innerhalb derer sich diese Interessen sollen entfalten dürfen, sei unter Beachtung der gesetzlichen, insbesondere auch grundrechtlichen Grenzen allein Sache der öffentlichen Verwaltung, nicht abgewichen. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Verwaltung den öffentlichen Infrastrukturinteressen auch ein Gewicht beimessen dürfe, dass zu deren objektiver Gewichtigkeit außer Verhältnis stehe, oder dass die Abwägung insoweit gerichtlich nicht überprüfbar sei. Es hat im vorliegenden Fall lediglich keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Beklagte die öffentlichen Verkehrsinteressen in gerichtlich zu beanstandender Weise fehlsam veranschlagt habe (vgl. UA S. 59). Soweit die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht den Bedarf für die begehrten Bewegungszahlen nicht weiter überprüft habe, macht sie eine fehlerhafte Anwendung der dargelegten Grundsätze für die gerichtliche Kontrolle planerischer Abwägungsentscheidungen geltend. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann sich daraus nicht ergeben.
III. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die insoweit geltend gemachten Aufklärungsmängel sind nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.).
1. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht durch Beiziehung von Verfahrensakten des Luftfahrt-Bundesamtes und Befragung der Mitarbeiter dieses Amtes sowie der DFS ermittelt habe, wie sich insbesondere die Abflugstrecken zwischen Änderungsgenehmigung und ergänzender Entscheidung geändert hätten. Sie legt jedoch nicht dar, welche Feststellungen das Oberverwaltungsgericht bei Durchführung dieser Ermittlungen getroffen hätte und dass diese Feststellungen geeignet gewesen wären, die tatsächliche Grundlage der Prognose des Beklagten, etwaige neue Flugrouten würden im lärmsensiblen Nahbereich mit den alten Streckenführungen identisch bleiben (vgl. UA S. 42), in Frage zu stellen.
2. Die Beschwerde rügt weiter, dass das Oberverwaltungsgericht auf den schriftsätzlichen Antrag der Klägerin kein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache eingeholt habe, dass ein äquivalenter Dauerschallpegel von 62 dB(A) nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung durch Fluglärm darstelle. Dem Oberverwaltungsgericht lagen ein lärmmedizinisches Gutachten der Sachverständigen J./Sch. mit einer ergänzenden Stellungnahme und ein lärmphysikalisches Gutachten der Sachverständigen I./Schm. vor. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 – BVerwG 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 ≪41≫). Die Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur dann ermessensfehlerhaft, wenn – erstens – das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn – zweitens – das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn – drittens – der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, wenn – viertens – sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Fragen verändert, wenn – fünftens – ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn – sechstens – das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1 – 11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben waren, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig zeigt sie auf, warum sich dem Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage hätte aufdrängen sollen, ob die Grenze zur erheblichen Belästigung auch im Stadtteil Meerbusch-Büderich bei 62 dB(A) angesetzt werden kann und ob mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) auch auf Meerbuscher Stadtgebiet ein Abstand zur erheblichen Belästigung erreicht wird.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen. Sie wäre nicht geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Prof. Dr. Rojahn, Dr. Philipp
Fundstellen