Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Antragsbefugnis der Telekom im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Schutzzweck der Ausschlußfrist in § 9 Abs. 4 BPersVG
Leitsatz (amtlich)
Für den „Arbeitgeber” handelt im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG derjenige, der die Anstellungskörperschaft gerichtlich zu vetreten hat (vgl. Beschluß des Senats vom 2. November 1994 – BVerwG 6 P 48.93 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 = PersR 1995, 174 ff. = PersV 1995, 232 ff.).
Hat der Dienststellenleiter innerhalb der Zwei-Wochen-Frist den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG als vollmachtloser Vertreter gestellt und wird ihm erst nach Ablauf der Frist vom Arbeitgeber Vollmacht erteilt, so wirkt die Vollmacht nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Die Antragstellung bleibt aus Gründen des materiellen Rechts unwirksam.
Normenkette
BPersVG § 9 Abs. 2, 4, § 7; PostVerfG § 15 Abs. 2-3, §§ 1, 5
Verfahrensgang
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Beschluss vom 09.09.1994; Aktenzeichen 17 L 2792/94) |
VG Hannover (Beschluss vom 24.03.1994; Aktenzeichen 4 A 1 206/93. Hi) |
Tenor
Die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes – vom 9. September 1994 und des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 24. März 1994 werden aufgehoben. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, daß zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses kein Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Der Beteiligte zu 1 absolvierte beim Fernmeldeamt 3 Hannover von August 1990 bis Juli 1993 eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker. Er war dort im Juni 1993 als Nachrücker ordentliches Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geworden. Die Prüfung bestand er am 27. Juli 1993. Mit Schreiben vom 29. Juni 1993 hatte er die ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung bei dem Fernmeldeamt 3 beantragt. Er wurde indes lediglich in ein ausbildungsfremdes Beschäftigungsverhältnis übernommen.
Der Leiter des Fernmeldeamtes 3 Hannover beantragte mit Schreiben vom 5. August 1993 – Eingang bei Gericht am 6. August 1993 – unter eigenem Briefkopf und ohne Hinweis darauf, in Vertretung eines anderen zu handeln, das Ausbildungsverhältnis aufzulösen. Der Antrag war wie folgt formuliert:
Ich beantrage daher, das aufgrund der Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 BPersVG entstandene ausbildungsgerechte Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG aufzulösen.
Zur Begründung des Antrags machte er geltend, daß es im Bereich der Direktion Hannover keine Möglichkeit gebe, den Beteiligten zu 1 ausbildungsgerecht zu beschäftigen. Mit Verfügung vom 6. August 1993 machte das Verwaltungsgericht Hannover den Leiter des Fernmeldeamtes 3 darauf aufmerksam, daß Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nur der Arbeitgeber des Ausgebildeten sein könne. Es schlug eine Umstellung des Antrags auf die Deutsche Bundespost Telekom, vertreten durch den Präsidenten der Direktion Hannover, dieser vertreten durch den Leiter des Fernmeldeamtes 3 Hannover, verbunden mit einer Vollmacht des Direktionspräsidenten auf den Leiter des Fernmeldeamtes 3, vor.
Entsprechend dieser Verfügung faßte der Leiter des Fernmeldeamtes 3 mit Schriftsatz vom 12. August 1993 den Antrag neu. Die nicht mit einem Datum versehene Vollmacht des Präsidenten der Deutschen Bundespost Telekom, Direktion Hannover an den Leiter des Fernmeldeamtes 3 Hannover „für alle Handlungen gemäß § 9 BPersVG” ging beim Verwaltungsgericht am 2. September 1993 ein.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragten, den Antrag auf Auflösung des nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit dem Beteiligten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses abzulehnen. Sie führten aus, daß sich der geltend gemachte Überhang an Arbeitskräften des Fernmeldetechnischen Dienstes im Bezirk Hannover allein aus Rationalisierungsvorhaben ergebe. Im Bereich des Fernmeldeamtes 3 werde ein Großteil der Arbeiten, für welche die Kommunikationselektroniker ausgebildet worden seien, nicht durch eigene Kräfte ausgeführt, sondern an andere Betriebe vergeben. Eine Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG sei hier jedenfalls nicht objektiv unzumutbar.
Das Verwaltungsgericht löste mit Beschluß vom 24. März 1994 das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete ausbildungsgerechte Arbeitsverhältnis auf. Es hielt eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 aus betrieblichen Gründen für nicht zumutbar.
Die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 9. September 1994 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG sei durch den Arbeitgeber zu stellen. Für diesen dürfe in dem besonderen Verfahren nach § 9 BPersVG nicht der Dienststellenleiter handeln. § 7 BPersVG sei nicht anzuwenden. Maßgebend seien statt dessen die Vertretungsregeln der jeweiligen Verwaltung. Danach sei hier der Präsident der Direktion Hannover vertretungsbefugt. Dieser habe dann dem Leiter des Fernmeldeamtes 3 wirksam Vollmacht erteilt. In der Sache sei daran festzuhalten, daß die ausbildungsgerechte Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 im Bereich des Fernmeldeamtes 3 Hannover unzumutbar sei.
Hiergegen richtet sich die durch das Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten. Sie machen geltend, daß bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts der Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG von dem Leiter des Fernmeldeamtes 3 zwar innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gestellt worden sei. Dies sei jedoch zunächst ohne die erforderliche Vollmacht des Präsidenten der Direktion geschehen. Der Antrag sei damit unzulässig. Jedenfalls sei dem Arbeitgeber aber die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar. Es genüge nicht, daß hier eine Einstellungssperre nur von der Generaldirektion der Telekom und nicht vom Aufsichtsrat bei seiner Entscheidung über die Feststellung des Wirtschaftsplanes verfügt worden sei.
Die Beteiligten beantragen,
die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 9. September 1994 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. März 1994 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, daß entsprechend der Verfügung des Verwaltungsgerichts der ursprünglich gestellte Antrag umgestellt worden sei und eine Vollmacht des Präsidenten der Direktion für den Leiter des Fernmeldeamtes 3 nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 BPersVG vorgelegt worden sei. Tatsächlich sei die Vollmacht bereits vorher erteilt worden. Aber auch wenn dies nicht so wäre, wirke sie doch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch den Leiter des Fernmeldeamtes 3 zurück.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er ist der Auffassung, daß der hier verwaltungsintern verfügte Einstellungsstopp zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung geführt habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts. Die Vorinstanzen haben den gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG gestellten Antrag des Leiters des Fernmeldeamtes 3 Hannover der Telekom zu Unrecht als innerhalb der Zwei-Wochen-Frist materiell wirksam gestellt angesehen. Der Leiter des Fernmeldeamtes 3 war ursprünglich nicht befugt, für den Arbeitgeber des Beteiligten zu 1 einen solchen Antrag zu stellen. Die erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist eingegangene Vollmacht des Beteiligten hat den Mangel der fehlenden Befugnis des Leiters des Fernmeldeamtes 3, für den Arbeitgeber den Auflösungsantrag stellen zu dürfen, nicht rückwirkend geheilt.
1. Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, daß gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG der Antrag auf Auflösung des aufgrund der gesetzlichen Fiktion des Absatzes 2 begründeten Arbeitsverhältnisses vom „Arbeitgeber” zu stellen ist. Arbeitgeber war zum maßgeblichen Zeitpunkt die Bundesrepublik Deutschland. Nach § 1 Abs. 2 und § 5 PostVerfG handelten für diese die Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rechtsverkehr unter ihrem Namen, hier also das Unternehmen Telekom. Das Unternehmen Telekom wurde nach § 15 Abs. 3 PostVerfG durch den Vorstand vertreten, soweit nicht die nach § 15 Abs. 2 PostVerfG zu erlassende Geschäftsordnung etwas anderes bestimmte. Die Allgemeine Geschäftsordnung der Deutschen Bundespost Telekom vom 5. September 1991 (AGO Telekom – ABl 1992, 346) sah in § 9 Abs. 4 Nr. 2 vor, daß das Unternehmen Telekom im Bereich der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Präsidenten der jeweiligen Direktionen Telekom vertreten wurde.
In seinen Entscheidungen vom 2. November 1994 (– BVerwG 6 P 48.93 – PersR 1995, 174) und vom 20. Dezember 1994 (– BVerwG 6 P 13.94 – unveröffentlicht) hat der Senat festgestellt, daß für den Arbeitgeber in dem Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG allein derjenige handelt, der den Dienstherrn gerichtlich zu vertreten hat. Dazu war nicht jeder Dienststellenleiter befugt. Die für das personalvertretungsrechtliche Binnenverhältnis vorgesehene Vorschrift des § 7 BPersVG, nach der für die Dienststelle ihr Leiter handelt, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Maßgebend sind vielmehr die allgemeinen Vertretungsregelungen für die gerichtliche Vertretung; hier waren es die dargestellten Regelungen des Unternehmens Telekom. Die Leiter der Fernmeldeämter hatten gemäß § 8 der AGO Telekom lediglich die Befugnis, die Telekom außergerichtlich zu vertreten. Dies gab ihnen kein Recht zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Der Auflösungsantrag ist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist deshalb nicht vom Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG gestellt worden.
2. Dieser Mangel ist durch die nachträgliche Erteilung der Vollmacht durch den Präsidenten der zuständigen Direktion an den Leiter des Fernmeldeamtes nicht geheilt worden. Dem Beschwerdegericht ist nicht darin zu folgen, daß die nach Ablauf der Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses erteilte Vollmacht zur Stellung des Antrags nach § 9 Abs. 4 BPersVG genügt, um die Antragstellung rückwirkend dem Arbeitgeber zurechnen zu können. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wirkt die Erteilung der Vollmacht nicht gemäß § 89 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 83 Abs. 2 BPersVG, § 11 ArbGG zurück. Denn es handelt sich bei der Zwei-Wochen-Frist nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG nicht allein und nicht vorrangig um eine prozessuale Frist. Entscheidend ist vielmehr der Schutz, den § 9 Abs. 4 BPersVG durch die Ausschlußfrist von zwei Wochen zu erreichen sucht. Die besondere Regelung, daß – anders als in § 7 BPersVG – hier dem Arbeitgeber ein materiell wirksames Gestaltungsklagerecht anheimgegeben ist, bedeutet für den Jugend- und Auszubildendenvertreter eine zusätzliche Sicherheit. Der zu der gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers Befugte soll selbst die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des dem Schutzbereich des § 9 Abs. 4 BPersVG unterliegenden Jugend- und Auszubildendenvertreters treffen oder zurechenbar vertreten müssen. Nicht nur die Antragstellung zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts, sondern auch die damit unlösbar verbundene Willensbildung hinsichtlich der Frage der Weiterbeschäftigung soll bei einem Verantwortungsträger liegen, der zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt ist. Durch die Setzung der Zwei-Wochen-Frist soll der solchermaßen Berechtigte in angemessener Zeit zu einer verantwortlichen Entscheidung gezwungen werden. Der für den Jugend- und Auszubildendenvertreter und die Dienststelle gleichermaßen wenig zuträgliche Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnisses soll auf verläßlicher Grundlage möglichst schnell beendet werden. Spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses soll der betroffene Jugendliche verbindliche Sicherheit darüber haben, ob sein Arbeitgeber von seinem Gestaltungsrecht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch macht.
Diese Auslegung fügt sich in den auch im übrigen besonders starken Schutz ein, den der § 9 Abs. 4 BPersVG dem Jugend- und Auszubildendenvertreter angedeihen läßt. Dieser Schutzgedanke äußert sich insbesondere darin, daß der Arbeitgeber – anders als etwa in § 3 Kündigungsschutzgesetz – in die Rolle des aktiv Handelnden gedrängt wird; er hat – ersichtlich ebenfalls zu Beschleunigungszwecken – seine Absicht, das nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründete Arbeisverhältnis aufzulösen, unmittelbar beim Verwaltungsgericht anzubringen. Diesem Schutzzweck widerspräche es, wenn ein Dienststellenleiter vorsorglich einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG bei Gericht stellen dürfte, obwohl er nicht zur gerichtlichen Außenvertretung der Anstellungskörperschaft befugt und womöglich nicht einmal zur juristischen Bewertung der Berechtigung des Auflösungsbegehrens befähigt ist. Eine derartige Verunsicherung des soeben erst ausgebildeten und deshalb oftmals noch unerfahrenen jungen Beschäftigten hinsichtlich des Bestands seines Arbeitsverhältnisses hat das Gesetz ersichtlich ausschließen wollen. Deshalb geht das im materiellen Recht wurzelnde Gestaltungsklagerecht des Arbeitgebers unter, wenn für ihn nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 BPersVG ein dazu befugter Vertreter einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Auf ein derart im materiellen Recht wurzelndes Gestaltungsklagerecht ist § 89 Abs. 2 ZPO als Genehmigungsvorschrift nicht anzuwenden.
Es kann dahinstehen, ob die Sachlage anders zu beurteilen wäre, wenn die Vollmacht des Berechtigten innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erteilt, aber erst im nachhinein dem Gericht übergeben worden wäre. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat von den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen. Diese sind durch den Rechtsbeschwerdegegner nicht mittels Verfahrensrügen in Zweifel gezogen worden. Seine erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gemachte, jedoch nicht näher substantiierte Bemerkung, daß die Vollmacht nicht erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, sondern tatsächlich „bereits vorher erteilt” worden sei, ist deshalb unbeachtlich. Im Parallelverfahren BVerwG 6 P 16.94 stellte sich dieselbe unsubstantiierte Behauptung anhand des Akteninhalts eindeutig als unrichtig heraus. Den vorliegenden Unterlagen ist dazu lediglich zu entnehmen, daß die hier vorgelegte Vollmacht kein Datum trägt; sie ist aber beim Verwaltungsgericht erst am 2. September 1993 eingegangen. Hieraus kann auf eine Vollmachterteilung noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht geschlossen werden, denn diese war bei Nachreichung der Vollmacht schon seit drei Wochen abgelaufen.
Mangels eines wirksamen Antrags nach § 9 Abs. 4 BPersVG durfte das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst werden. Der Antrag mußte statt dessen zurückgewiesen werden.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang, Eckertz-Höfer, Dr. Rubel
Fundstellen
Haufe-Index 1215828 |
DVBl. 1997, 1013 |