Verfahrensgang
VG Leipzig (Aktenzeichen 7 K 116/97) |
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Dezember 1999 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 178 200 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Senats vom 12. Juli 2000 – BVerwG 7 C 96.99 – abweicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Rechtssatz aufgestellt, dass der Ausschluss der Restitution nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG bei jeglichem redlich erworbenen dinglichen Nutzungsrecht zur Anwendung komme; es mache keinen Unterschied, zu welchem Zweck dieses verliehen worden sei. Dieser Rechtssatz steht im Widerspruch zu dem Urteil des Senats vom 12. Juli 2000 – BVerwG 7 C 96.99 –, mit dem entschieden worden ist, dass der redliche Erwerb dinglicher Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Kauf von Wochenendhäusern zu Erholungszwecken verliehen wurden, nicht die Rückübertragung der Grundstücke nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausschließt.
Dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO steht nicht entgegen, dass der Kläger zwar die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, eine Divergenz aber nicht gerügt hat und nicht rügen konnte. Die Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2000 ist nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde ergangen. In diesem Fall ist die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde auch ohne Erfüllung der Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn sich – wie hier – die Zulassung der Revision ursprünglich wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigte, dieser Zulassungsgrund aber durch die nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangene Entscheidung entfallen ist (Beschluss vom 24. Mai 1965 – BVerwG III B 10.65 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49; Beschluss vom 11. Februar 1986 – BVerwG 8 B 7.85 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240; auch Beschluss vom 7. Januar 1993 – BVerwG 4 NB 42.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74).
Unterschriften
Dr. Franßen, Gödel, Kley
Fundstellen