Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 22.01.2002; Aktenzeichen 13 K 1160/98) |
Tenor
Der Antrag der Kläger, ihnen für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Januar 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Ihre beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe vorliegt, die in § 132 Abs. 2 VwGO genannt sind. Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die durch die Sache aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach ist der Tatbestand einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt, wenn die Behörde vor der ständigen Ausreise aus der DDR verlangt hat, ein Eigenheim zu veräußern, das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtet worden war (Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 38.95 – BVerwGE 102, 53; Urteil vom 16. Juli 1998 – BVerwG 7 C 36.97 – BVerwGE 107, 156 ≪160≫). Dies gilt ohne weiteres auch dann, wenn das Eigenheim – wie hier – unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf genossenschaftlich genutztem Boden errichtet war. Zwischen beiden Nutzungsrechten bestanden keine Unterschiede, die in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich sind (vgl. §§ 287 ff. ZGB einerseits, §§ 291 ff. ZGB andererseits). Die Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes auf den konkreten Fall wirft auch im Übrigen keinen zusätzlichen Klärungsbedarf auf. Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen ohne weiteres, dass auch dann keine unlauteren Machenschaften vorliegen, wenn die für die Ausreise aus der DDR zuständige Stelle die Veräußerung des Eigenheims sogleich nach Stellung eines Ausreiseantrages und vor dessen Genehmigung verlangt hat. Zwar lag in der bloßen Stellung eines Ausreiseantrages noch keine Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung, die nach § 294 ZGB zum Entzug des Nutzungsrechts und damit zur Pflicht des Gebäudeeigentümers geführt hätte, das Gebäude zu veräußern. Auch war der Antragsteller jederzeit berechtigt, seinen Ausreiseantrag zurückzunehmen (vgl. § 11 Abs. 3 der Verordnung über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland vom 30. November 1988, GBl I S. 271). Hierdurch wird jedoch ein Verlangen nach einer Veräußerung des Eigenheims, das gleich nach Stellung des Ausreiseantrages geäußert wurde, nicht zu einer unlauteren Machenschaft. Das Verlangen zielt auch in diesem Fall nur auf die Herstellung des Zustandes, der nach der Rechtsordnung der DDR bei einer ständigen Ausreise des Rechtsinhabers herzustellen war. Die Ausreise war zwangsläufig mit der Aufgabe der Grundstücksnutzung und den daran anknüpfenden Rechtsfolgen verbunden.
Ausgehend von dieser Rechtsauffassung, hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Auf die Umstände, welche die Kläger weiter für klärungsbedürftig halten, kam es hingegen nicht mehr an.
Da das Verwaltungsgericht die Klage danach jedenfalls in der Sache zu Recht abgewiesen hat, ist unerheblich, ob Zulassungsgründe insoweit vorliegen, als das Verwaltungsgericht die Klage für unzulässig gehalten hat, weil die Kläger die Klagefrist nicht eingehalten haben.
Unterschriften
Gödel, Herbert, Neumann
Fundstellen