Verfahrensgang
Gründe
I
Rz. 1
Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zu seiner Person.
Rz. 2
Mit Beweisbeschluss vom 28. Februar 2018 hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dem Beklagten aufgegeben, einzelne Unterlagen aus Aufbewahrungseinheiten mit den Signaturnummern 21 228, 21 229, 21 229_OT, 27 075, 100 609_OT und 200 920 ungeschwärzt vorzulegen.
Rz. 3
Am 18. Mai 2018 hat der Beigeladene Seite 34 der Aufbewahrungseinheit mit der Signaturnummer 27 075 sowie die Seiten 139, 169 und 170 der Aufbewahrungseinheit mit der Signaturnummer 21 229 ungeschwärzt, die weiter genannten Dokumente aber nur mit Schwärzungen oder gar nicht vorgelegt. Mit Sperrerklärung vom 15. Mai 2018 hat er die Gründe der Verweigerung einer ungeschwärzten Vorlage erläutert und in tabellarischer Form auf alle Aufbewahrungseinheiten der im Beweisbeschluss genannten Signaturen bezogen.
Rz. 4
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 beantragt festzustellen, ob die Entnahme oder Schwärzung von Teilen des dem Beweisbeschluss unterfallenden Schriftgutes gemäß der Sperrerklärung rechtmäßig ist.
Rz. 5
Unter dem 13. März 2019 hat die Beigeladene zu den Aufbewahrungseinheiten mit den Signaturen 27 075, 21 229, 21 228 und 20 0920 aktualisierte tabellarische Anlagen zu ihrer Sperrerklärung vom 15. Mai 2018 vorgelegt, diese im Übrigen aber aufrechterhalten.
II
Rz. 6
Der sinngemäß auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung gerichtete und damit zulässige Antrag ist nur teilweise begründet.
Rz. 7
1. Der Gegenstand des Zwischenverfahrens ist durch den für die Hauptsache zuständigen Senat mit Beweisbeschluss vom 28. Februar 2018 ordnungsgemäß und damit für den Fachsenat bindend festgestellt worden. Gegenstand der Prüfung des Fachsenats ist hiernach die auf die noch nicht ungeschwärzt vorgelegten, im Beweisbeschluss genannten Dokumente bezogene Sperrerklärung vom 15. Mai 2018 in der Form der Änderungen durch die ergänzten tabellarischen Anlagen vom 13. März 2019.
Rz. 8
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob eine Änderung der Sperrerklärung im Zwischenverfahren uneingeschränkt zulässig ist. Vorliegend hat der Beigeladene lediglich die bereits mit der Sperrerklärung angeführten Gründe für Entnahmen und Schwärzungen um nach der neueren Rechtsprechung erforderliche tatsächliche Angaben und Erläuterungen ergänzt und aktualisierte Anlagen zur Sperrerklärung vorgelegt. Da dadurch der Streitgegenstand unverändert bleibt, ist dies auch im bereits anhängigen Zwischenverfahren im Interesse einer prozessökonomischen Entscheidung über die Weigerungsgründe in einem Zwischenverfahren nicht ausgeschlossen.
Rz. 9
2. Die Sperrerklärung ist rechtswidrig, soweit sie sich auf die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Aktenbestandteile bezieht. Denn insoweit schließen die geltend gemachten Weigerungsgründe ihre ungeschwärzte Vorlage bzw. eine Vorlage der entnommenen Aktenbestandteile mit Teilschwärzungen nicht aus. Im Übrigen ist die Weigerung, die angeforderten Aktenbestandteile vorzulegen, rechtmäßig.
Rz. 10
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden im gerichtlichen Verfahren zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Rz. 11
a) Dabei sind personenbezogene Daten im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei ihnen besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen. Auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Dazu gehören - wie vorliegend - Informationen über Verbindungen zu anderen namentlich erwähnten Personen.
Rz. 12
aa) Das grundrechtlich abgesicherte Interesse Dritter an einer Geheimhaltung erfasst allerdings zum einen regelmäßig nur die Daten als solche und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden. Zum anderen greift der Schutz persönlicher Daten nur soweit, als diese Daten tatsächlich (noch) schutzwürdig sind. Daran fehlt es namentlich dann, wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden, oder wenn es sich um persönliche Daten handelt, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind, und diese Quellen, etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen, in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden. Ansonsten ist dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 12 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.).
Rz. 13
bb) Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f.). Um solche Personen handelt es sich bei den in der Sperrerklärung sogenannten "Nachrichtendienstlichen Verbindungen" (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 15 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 16).
Rz. 14
Ein Weigerungsgrund besteht unter dem Aspekt des Informantenschutzes zunächst solange, wie der geschützte Informant noch am Leben ist. Sind seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 17 jeweils m.w.N.).
Rz. 15
cc) Der Schutz von Grundrechten (vermutlich) verstorbener nachrichtendienstlicher Verbindungen begründet einen Weigerungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO in den Fällen, in denen der postmortale Ehrenschutz dies gebietet. Der aus der Menschenwürde fließende allgemeine Achtungsanspruch schützt Verstorbene vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung sowie den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den der Verstorbene durch seine Lebensleistung erworben hat. Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 20 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 19 jeweils m.w.N.).
Rz. 16
dd) Auch aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten können sich Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird. Vielmehr muss aufgrund konkreter Umstände eine entsprechende Gefahrenprognose nachvollziehbar dargelegt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 23 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 20 f.).
Rz. 17
ee) Hiernach ist die Schwärzung auf Seite 52 der Aufbewahrungseinheit mit der Signaturnummer 100 609_OT wegen des Schutzes noch lebender Dritter gerechtfertigt. Der Senat hat sich durch Einsichtnahme in den ungeschwärzten Vorgang davon überzeugt, dass es sich um derartige Daten handelt. Aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen ist ersichtlich, dass die fragliche Person noch lebt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
Rz. 18
Soweit in der Sperrerklärung aber Schwärzungen oder Entnahmen aber mit dem (mittelbaren) Schutz eines mutmaßlich verstorbenen Informanten begründet werden, rechtfertigen dessen Grundrechte oder die Grundrechte etwaiger Angehöriger die Sperrerklärung nicht. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die fraglichen Daten der postmortale Ehrenschutz verstorbener Informanten verletzt würde oder dass für noch lebende Angehörige konkrete Gefahren bestehen könnten.
Rz. 19
b) Allerdings kann das Wohl des Bundes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten rechtfertigen, wenn deren Bekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde des Bundes erschweren würde. Denn die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Effektivität der Sicherheitsbehörden des Bundes sowie ihr Tätigwerden im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben und auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung liegen im öffentlichen Interesse. Darauf hat sich der Beigeladene auch sinngemäß in seiner Sperrerklärung berufen.
Rz. 20
aa) Das für die Gewinnung von Informanten notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen rechtfertigt grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus und begründet damit einen Weigerungsgrund im öffentlichen Interesse. Liegt der (mutmaßliche) Tod eines Informanten länger als etwa 30 Jahre zurück, bedarf die Notwendigkeit einer weiteren Geheimhaltung bei weit zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen aber zusätzlicher Erläuterungen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 26 ff. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 22 ff. jeweils m.w.N.).
Rz. 21
aaa) Für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes sind die Vertraulichkeit und der Schutz ihrer Informanten von essentieller Bedeutung. Denn sie werden die Informationen, die für eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind, von Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten - zu Lebzeiten oder wie hier über den Tod hinaus - zusichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11). Das Bekanntwerden quellenbezogener Informationen kann die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste auch über den konkreten Einzelfall hinaus für die Zukunft generell beeinträchtigen. Insbesondere ist die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen als unverzichtbare Voraussetzung für die Anwerbung und Führung von Informanten von besonderer Bedeutung. Werden Vertraulichkeitszusagen nicht eingehalten, schwächt dies das Vertrauen in die Wirksamkeit solcher Zusagen. Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abhalten und die Gewinnung weiterer Quellen erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 114, 123). Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 12).
Rz. 22
Deshalb ist beim Informantenschutz unter dem Aspekt des Schutzes der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Informanten zu differenzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 14). Selbst dann, wenn weder die Enttarnung noch aktiver Informanten droht, noch der Erfolg eines konkret laufenden Vorganges durch die Offenlegung von Informantendaten gefährdet ist, lässt der Tod eines Informanten das Interesse an der Geheimhaltung von dessen persönlichen Daten aus Gründen des Staatswohls grundsätzlich nicht entfallen. Denn das Vertrauen aktiver Informanten in die allgemeine Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen kann auch dadurch erschüttert werden, dass unmittelbar nach dem Tode eines Informanten ohne Vorliegen besonderer Umstände dessen Identität preisgegeben wird.
Rz. 23
Allerdings ist durch die Bekanntgabe der Identität eines verstorbenen Informanten nicht stets eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines Nachrichtendienstes ernsthaft zu befürchten. Bei der Einschätzung, ob das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO Nachteile bereiten würde, ist den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Dabei sind auch für eine Informationsgewährung sprechende öffentliche Interessen zu gewichten. Das öffentliche Interesse an einer weiteren Geheimhaltung nimmt in der Regel ab, je länger die Vorgänge zurückliegen. Bei dieser Abwägung ist der Zeitlauf ein bedeutsamer - wenn auch nicht allein ausschlaggebender - Faktor (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124). Stehen weit zurückliegende, abgeschlossene Vorgänge in Rede, deren mögliche Auswirkungen im Falle einer Offenlegung ihres Inhalts auf die künftige Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste und damit das Wohl des Bundes sich nicht gleichsam sofort erschließen, so bedarf es einer Erläuterung, weshalb die Bekanntgabe des Inhalts der betreffenden Daten eine Erschwerung gerade der künftigen Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden zur Folge hätte. Rechtsstaatliche Belange erfordern insoweit ein Mindestmaß an Plausibilität (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 20 F 3.15 - ZD 2015, 602 Rn. 10 m.w.N.).
Rz. 24
Geht es - wie hier - um vor Jahrzehnten geschlossene Akten und ist der Informant mutmaßlich verstorben, ist nicht allein durch den pauschalen Hinweis auf das generelle Erfordernis der Verlässlichkeit unbefristeter Vertraulichkeitszusagen plausibel dargetan, dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes durch eine Offenlegung ernsthaft zu befürchten ist.
Rz. 25
Die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste ist nicht von der unbedingten Einhaltung jeglicher Vertraulichkeitszusage abhängig. Vielmehr kommt es zum einen darauf an, ob sich ein durchschnittlicher Informant bei seiner Entscheidung für eine Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst durch eine Information der Öffentlichkeit über die frühere Zusammenarbeit von Nachrichtendiensten mit einzelnen Personen beeinflussen lässt. Es ist nicht plausibel, dass die Veröffentlichung der Informantentätigkeit etwa von NS-Tätern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen haben, auf diese Entscheidungen Einfluss haben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 30 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 27).
Rz. 26
Zum anderen ist das Erfordernis der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen über den Tod des Informanten hinaus auch im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem Tod des Informanten differenziert zu prüfen. Es kann nämlich nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend davon abhängt, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 135). Damit auch für den Kläger die fraglichen nachrichtendienstlichen Verbindungen nicht bereits aus dieser Information erkennbar sind, ist zwar nicht zu verlangen, dass in der Sperrerklärung die genauen Todesdaten offen gelegt werden. Jedoch sind - soweit dies nicht aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen allgemeinkundig ist - zumindest Angaben dazu erforderlich, ob der Tod der weiterhin als schützenswert angesehenen nachrichtendienstlichen Verbindungen erst wenige Jahre oder mehrere Jahrzehnte zurück liegt. Ist Letzteres der Fall, muss die Sperrerklärung zudem erkennen lassen, dass die Behörde differenziert nach dem Umfeld, in dem der konkrete Informant tätig war, geprüft hat, ob Auswirkungen auf die Bereitschaft anderer Personen dieses Umfeldes zur Aufnahme oder Fortführung einer Informantentätigkeit nicht nur theoretisch möglich, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten sind. Es ist zwar nachvollziehbar, dass aus diesen Gründen auf Vertraulichkeit für einen etwa eine Generation, also ca. 30 Jahre, umfassenden Zeitraum nach dem Tod Wert gelegt wird. Denn in diesem Zeitraum ist die Erinnerung an einen Verstorbenen typischerweise in dessen Umfeld noch präsent und lebendig. Dass für die Gewinnung und Aufrechterhaltung aktueller nachrichtendienstlicher Verbindungen eine längere posthume Vertraulichkeit erforderlich ist, bedarf dagegen zusätzlicher Erläuterungen. Ist so viel Zeit nach dem Abschluss des Vorganges und dem Tod eines Informanten verstrichen, dass in aller Regel niemand mehr lebt, der noch eine aus dem unmittelbaren Kontakt gewonnene persönliche Erinnerung an den oder emotionale Nähe zu dem Informanten hat, ist bereits der reine Zeitablauf grundsätzlich ein ausreichender Grund für das Entfallen von Geheimhaltungsgründen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könnte.
Rz. 27
bbb) Hiernach sind die mit dem Schutz einer mutmaßlich verstorbenen NDV begründeten Schwärzungen und Entnahmen überwiegend gerechtfertigt.
Rz. 28
Auch ohne dass sich in den vorgelegten Akten eine schriftliche Vertraulichkeitszusage findet, ist plausibel, dass Informanten - insbesondere wie hier aus den Kreisen der Führungselite eines Staates - ihre Mitarbeit bei den Nachrichtendiensten von der Erwartung abhängig machen, dass die Vertraulichkeit dauerhaft gewahrt bleibt. Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass entsprechend dem Vortrag des Beigeladenen zumindest mündlich oder konkludent eine entsprechende Zusage Grundlage der Zusammenarbeit der fraglichen Person mit dem Bundesnachrichtendienst war.
Rz. 29
Nach Einsichtnahme in die ungeschwärzt und vollständig vorgelegten Originalunterlagen gibt es keinen Hinweis darauf, dass bei der geschützten nachrichtendienstlichen Verbindung besondere persönliche Umstände, wie etwa eine NS-Täterschaft oder die Begehung schwerer Straftaten, vorliegen könnten, die es ohne Gefährdung der Kooperationsbereitschaft anderer Informanten erlauben würden, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher als den Informantenschutz zu bewerten.
Rz. 30
Der Beigeladene hat hinsichtlich der in Rede stehenden nachrichtendienstlichen Verbindung ergänzende Angaben zum ungefähren mutmaßlichen Todeszeitpunkt getätigt, sodass eine differenzierte Betrachtung des fortbestehenden Schutzbedarfes möglich ist. Die Angabe ist nachvollziehbar begründet, da den ungeschwärzten Angaben ein ungefähres Geburtsdatum der betreffenden Person zu entnehmen ist. Dieses mutmaßliche Geburtsdatum steht mit deren biographischen Angaben zu der fraglichen Person im Einklang. Hiernach ist die Person mutmaßlich seit weniger als zehn Jahren verstorben, sodass dargetan ist, dass noch Schutzbedarf besteht. Von einer weiteren Begründung wird nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
Rz. 31
Soweit die Sperrerklärung den (zum Teil) mittelbaren Schutz der verstorbenen nachrichtendienstlichen Verbindung bezweckt, hat sich der Senat durch Einsichtnahme in die Originaldokumente davon überzeugt, dass durch die fraglichen Informationen Rückschlüsse auf die in Rede stehende Person jedenfalls für den ebenfalls zum Kreis der Führungselite der DDR gehörenden Kläger möglich wären. Daher macht der Weigerungsgrund des Informantenschutzes auch die Schwärzung bzw. Entnahme dieser Informationen erforderlich. Die Angaben würden zumindest in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf diese Person erlauben.
Rz. 32
Ganz überwiegend sind auch die erfolgten Entnahmen einzelner Seiten gerechtfertigt. Denn den Schutzzweck erfüllende Teilschwärzungen würden nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 18 und vom 29. November 2016 - 20 F 10.16 - juris Rn. 12).
Rz. 33
Hiernach sind die Entnahmen der Seiten 26, 38 bis 42 und 43 bis 47 der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 27 075, der Seiten 205, 204 und 230 der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 21 229, der Seiten 138 und 139 der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 21 229_OT und der Seiten 107, 108 und 211 der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 21 228 nicht zu beanstanden.
Rz. 34
Nicht mehr vom - dem Grunde nach mit Recht geltend gemachten - Weigerungsgrund des Informantenschutzes getragen wird allerdings die Entnahme von Seite 27 der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 27 075. Dem mittelbaren Schutz des Informanten kann hier nämlich durch Teilschwärzungen Rechnung getragen werden. Die Informationen, die auf Seite 34 derselben Aufbewahrungseinheit bereits offengelegt wurden, können ohne Gefährdung des Schutzzweckes auch auf dieser Seite eingeteilt werden. Dass der Kläger selbst zu den Kontakten des Informanten gehörte, ist bereits durch die offengelegten weiteren Teile der Unterlagen und den Inhalt der Sperrerklärung bekannt.
Rz. 35
Nicht von dem geltend gemachten Weigerungsgrund des Informantenschutzes getragen sind ferner die Schwärzungen auf den Seiten 7 und 9 der Aufbewahrungseinheit mit der Signatur 200 920. In den ungeschwärzten Dokumenten sind die fraglichen Informanten nicht namentlich benannt. Sie werden lediglich durch Funktionsbezeichnungen bestimmt, die auf eine Vielzahl von Personen zutreffen. Bereits aus dem offengelegten Inhalt der Dokumente ergibt sich, dass es inhaltlich nur um allgemeine Einschätzungen des Werdeganges und der Persönlichkeit des Klägers sowie eines weiteren hochrangigen SED-Funktionärs geht. Daran knüpfen Mutmaßungen über die Nachfolge von Erich Honecker an. Der Text besteht im Wesentlichen aus Spekulationen auf der Grundlage von - zum Teil ausdrücklich als parteibekannt bezeichneten - biographischen Daten. Selbst wenn der Kläger - wie die Sperrerklärung angibt - über Aufzeichnungen zu ihn betreffenden Vorgängen für die in Rede stehenden Zeitpunkte verfügt, erschließt sich nicht, wie es ihm möglich sein sollte, die offengelegten Informationen konkreten Personen zuzuordnen.
Rz. 36
c) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Weigerungsgrund nach dem oben Ausgeführten erfüllt sind, ist auch die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das festgestellte Geheimhaltungsinteresse gegen das berechtigte Interesse des Klägers, seine Vergangenheit als hochrangiger Funktionär der DDR aufzuarbeiten, abgewogen worden. In die Abwägung sind auch Zeitablauf und Alter der Archivunterlagen eingestellt worden. Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass dem Sicherheitsinteresse des Staates und dem Grundrechtsschutz einer noch lebenden Person Vorrang eingeräumt wurde.
Rz. 37
3. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht; denn es handelt sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2017 - 20 F 12.15 - juris Rn. 32 m.w.N.).
Fundstellen
Dokument-Index HI13531737 |