Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschließungsbeitrag. Beitrittsgebiet. bereits hergestellte Erschließungsanlage. technisches Ausbauprogramm. örtliche Ausbaugepflogenheiten. Stichtag. Rechtsstaatsprinzip. Bekanntmachung. Satzung. Zeitung. Auflagenstärke. Verfahrensmangel. rechtliches Gehör. Begründungspflicht. Nachvollziehbarkeit. gerichtlicher Prüfungsmaßstab. Tatsachengrundlage
Leitsatz (amtlich)
- Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.
- Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichten das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.
- Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und – sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht – warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (hier: zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsstraße als bereits hergestellt i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB anzusehen ist).
Normenkette
BauGB §§ 127 ff, 242 Abs. 9; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 23.01.2006; Aktenzeichen 4 L 642/04) |
VG Magdeburg (Entscheidung vom 30.09.2004; Aktenzeichen 2 A 355/03) |
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Januar 2006 – 4 L 642/04 – wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 6 419,24 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zwar kommt der Rechtssache weder die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (1.), noch kann die erhobene Divergenzrüge Erfolg haben (2.); es liegen aber von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmängel vor, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (3.). Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht (§ 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Der Beschwerde kommt mit keiner der von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
ob es dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, wenn die Bekanntmachung einer Satzung in einer käuflich zu erwerbenden Zeitschrift erfolgt, welche nur 5 Prozent der Bevölkerung erreicht und kein Hinweis darauf gegeben wird, dass sich in dieser Zeitschrift die Bekanntmachung einer Satzung befindet,
zeigt keine Rechtsfrage auf, die aus bundesrechtlicher Sicht klärungsbedürftig ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet lediglich, dass Rechtsnormen so zu verkünden (bekanntzumachen) sind, dass die Betroffenen sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein darf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. April 1963 – 2 BvL 22/60 – BVerfGE 16, 6 ≪17≫ und vom 22. November 1983 – 2 BvL 25/81 – BVerfGE 65, 283 ≪291≫). Welche Anforderungen im Einzelnen an die Verkündung zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Recht. Denn das Rechtsstaatsprinzip enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote und Verbote, es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2004 – BVerwG 4 BN 5.04 – juris Rn. 3). Dem dienen bei dem hier in Rede stehenden kommunalen Satzungsrecht die irrevisiblen Bekanntmachungsvorschriften des Landes- und Ortsrechts. Ob die Möglichkeit, sich vom Norminhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, durch die Art und Weise der Veröffentlichung unzumutbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab, die sich einer Verallgemeinerung über den konkreten Fall hinaus entziehen (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. Rn. 4). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich auch bei einer Bekanntmachung von kommunalem Satzungsrecht in nur einer Zeitung Genüge getan ist, sofern sichergestellt ist, dass diese Zeitung von interessierten Bürgern erworben werden kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 – BVerwG 8 C 66.84 – NVwZ 1986, 925 ≪927≫). Dies schließt ein, dass es grundsätzlich keine unzumutbare Erschwernis darstellt, diese Zeitung käuflich zu erwerben. Hinsichtlich der in der Frage angesprochenen Auflagenstärke des Bekanntmachungsorgans ist offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass das Bekanntmachungsorgan nicht in einer Auflage erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht; andernfalls müsste beispielsweise das Bundesgesetzblatt in zweistelliger Millionenauflage erscheinen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine Auflagenstärke ausreichend ist, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert. Dass das Berufungsgericht dies bei einer Einwohnerzahl der Gemeinde von 12 000 Personen und einer Auflagenzahl von 600 Exemplaren bejaht hat, lässt keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf erkennen. Dasselbe gilt für die Frage, ob in dem Bekanntmachungsorgan an exponierter Stelle ein Hinweis darauf enthalten sein muss, dass und welche Satzungsbestimmungen der Gemeinde es enthält. Dies sind Einzelheiten der Veröffentlichung, zu denen sich aus dem Rechtsstaatsprinzip keine konkreten Forderungen ableiten lassen.
b) Ähnliches gilt für die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage,
ob es mit den Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3 GG vereinbar ist, dass eine Bekanntmachungsklausel in einer Hauptsatzung nichtig ist, wenn ein Bekanntmachungskasten als Bekanntmachungsorgan zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Bekanntgabe einer Satzung in einem solchen Bekanntmachungskasten noch nicht vorhanden gewesen ist.
Sie betrifft eine aus den singulären Umständen des Sachverhalts im konkreten Rechtsstreit gebildete Fallkonstellation, die nicht deshalb zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage des Bundes(verfassungs)rechts wird, dass die Fragestellung sie mit dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip als Maßstabsnormen in Bezug setzt. Die Beurteilung der in Rede stehenden Einzelheiten des Bekanntmachungsvorgangs richtet sich in erster Linie nach irrevisiblem Landes- und Ortsrecht. Die Rüge einer Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision aber nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde darlegt, dass bzw. in welcher Hinsicht gerade das Bundesrecht seinerseits einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 23. März 1992 – BVerwG 5 B 174.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 42 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt nicht.
c) Die Frage,
ob es mit Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn das Gericht seine Entscheidung lediglich einseitig auf den behaupteten Vortrag der Beklagten als Gemeinde stützt und entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisantritte des Klägers als betroffener Anlieger völlig unberücksichtigt lässt,
ist eine unzulässige, in die Gestalt einer Grundsatzfrage gekleidete pauschale, mit Wertungen und Unterstellungen (“einseitig”, “entscheidungserheblich”) verbundene Rüge von (behaupteten) Verfahrensmängeln i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, mit der eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreicht werden kann. Auf die behaupteten Mängel ist vielmehr lediglich in dem Umfang einzugehen, wie sie von der Beschwerde unter den nachfolgend (unter 3.) behandelten Verfahrensrügen konkret bezeichnet werden. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung, dass bzw. inwieweit gerade hinsichtlich der von der Beschwerde angeführten Normen des Bundes(verfassungs)rechts weitergehender Klärungsbedarf bestehen soll.
d) Die Frage,
ob die Bestimmung des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB nur auf die am 3. Oktober 1990 sichtbare Oberfläche der Straße abstellt oder aber die Straße schon als vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt gilt, wenn sich eine solche noch unter der sichtbaren Oberfläche befindet,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil die in der Frage aufgeworfene Differenzierung von tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Grundsätzliche Bedeutung kann jedoch nur solchen Fragen zukommen, die sich in einem Revisionsverfahren voraussichtlich stellen würden. Daran fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 – BVerwG 5 B 99.92 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309). Das ist hier der Fall, weil die Beschwerde unterstellt, dass die streitbefangene Erschließungsstraße oder Teile derselben unter der sichtbaren Oberfläche vor dem Stichtag 3. Oktober 1990 entsprechend dem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten i.S.v. § 242 Abs. 9 Satz 1 und 2 BauGB fertiggestellt war. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht aber gerade nicht getroffen. Bei der Frage handelt es sich vielmehr um einen in die Form einer Grundsatzrüge gekleideten Angriff gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf der Grundlage von Tatsachenunterstellungen, die dem Berufungsurteil nicht zugrunde liegen.
e) Die Frage,
ob als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB als technisches Ausbauprogramm ein solches nur in Form eines Beschlusses vorliegen kann, welcher entweder in Papierform oder durch Zeugen bewiesen werden kann, oder ob die Art und Weise der vorherigen Herstellung der Straße genügt, um nach technischer Sicht auch von einem vorherigen technischen Ausbauprogramm auszugehen.
wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil sie ebenfalls schon im Ausgangspunkt an dem angefochtenen Urteil vorbeigeht. Zum einen führt das Berufungsgericht zu § 242 Abs. 9 BauGB aus, dass der Kläger selbst nicht vorgetragen habe, dass dem von ihm aufgezeigten Ausbau der Erschließungsstraße ein technisches Ausbauprogramm zugrunde gelegen habe (UA S. 8). Zudem geht auch die mit dieser Frage verbundene Differenzierung – wie bereits bei der zuvor behandelten Frage (unter 1 d) – von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die das Berufungsgericht gerade nicht festgestellt hat, nämlich dass im Streitfall vor dem gemäß § 242 Abs. 9 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt ein entweder durch Urkunds- bzw. Zeugenbeweis oder durch sonstige Umstände zu belegendes Ausbauprogramm existiert habe. Vielmehr handelt es sich auch hier um einen in die Form einer Grundsatzrüge gekleideten Angriff gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Im Übrigen kann die Frage, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Frage beantwortet werden, ob eine Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt fertiggestellt war und deshalb eine nicht der Erschließungsbeitragspflicht unterliegende vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB darstellt. Insoweit ist bereits geklärt, dass eine Straße (etwa nach preußischem Anliegerbeitragsrecht) im Rechtssinne als endgültig hergestellt gilt, wenn ihr Ausbauzustand – falls weder eine Ortssatzung noch ein spezielles (schriftliches) Bauprogramm aus jener Zeit vorliegen bzw. zu ermitteln sind – den örtlichen Straßenbaugepflogenheiten entsprach (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 – BVerwG 4 C 52.76 – Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67 S. 49 und vom 9. Dezember 1988 – BVerwG 8 C 72.87 – Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 23 S. 5). Dabei kann nach allgemeiner Meinung für den Fall, dass – wie häufig – ausdrückliche Willenskundgebungen der Gemeinde nicht vorliegen, auch aus sonstigen Tatsachen auf den Willen und die Vorstellungen geschlossen werden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 2 Rn. 35 m.w.N.).
f) Die weitere Frage,
ob § 242 Abs. 9 BauGB darauf abstellt, dass eine Erschließungsanlage irgendwann einmal vor dem Beitrittstermin einmal endgültig fertiggestellt gewesen ist, ohne dass es auf den dann vorhandenen Zustand vom 3. Oktober 1990 ankommt, oder aber ob der Zustand am 3. Oktober 1990 noch der der endgültigen Fertigstellung sein muss,
sowie die daran anschließenden Fragen,
ob im letzteren Fall nicht eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wegen Ungleichbehandlung der Anlieger der neuen Bundesländer zu denen der alten Bundesländer vorliegt und ob nicht § 242 Abs. 9 BauGB lediglich § 242 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der neuen Bundesländer ergänzt,
rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Hinsichtlich der ersten Frage folgt dies schon daraus, dass sie nach dem Begründungsgang der angefochtenen Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Zum einen geht das Berufungsurteil ausdrücklich davon aus, dass die Fahrbahn und die Straßenentwässerung der streitbefangenen Erschließungsstraße “bis zum maßgeblichen Zeitpunkt am 3. Oktober 1990” (UA S. 8, letzter Absatz, 2. Zeile) nicht i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellt gewesen seien (ebenso in der 7. Zeile: “bis zum 3. Oktober 1990”). Die Formulierung “bis” bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch einen Zeitraum. Dass in der weiteren Begründung des Berufungsurteils an zwei Stellen vom Ausbauzustand “am 3. Oktober 1990” die Rede ist, kann als sprachliche Ungenauigkeit angesehen werden. Zum anderen geht die aufgeworfene Frage wiederum – wie bereits oben bei der Frage 1 d) – von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Denn die Beschwerde unterstellt, dass der fragliche Ausbauzustand in einem nicht näher bestimmten Zeitraum vor dem 3. Oktober 1990 ein anderer war als an dem genannten Stichtag selbst. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht aber gerade nicht getroffen. Dann kann darauf auch keine Grundsatzrüge gestützt werden (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 a.a.O.).
Da die zweite Frage an die erste, nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserhebliche Frage anknüpft, teilt sie deren Schicksal. Im Übrigen ist, was den zweiten Halbsatz dieser Frage betrifft, bereits höchstrichterlich geklärt, dass § 242 Abs. 9 BauGB für den Bereich der neuen Bundesländer die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB verdrängt (vgl. Urteil vom 18. November 2002 – BVerwG 9 C 2.02 – BVerwGE 117, 200 ≪202≫ = Buchholz 406.11 § 242 BauGB Nr. 3 S. 4), sie also nicht lediglich ergänzt. Daraus folgt zwar mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass für die neuen Bundesländer anderes Recht gilt als für die Altbundesländer. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht aber bereits erkannt, dass § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB, soweit darin auch auf Teile von Erschließungsanlagen abgestellt wird, eine Privilegierung von Anliegern in den neuen Bundesländern gegenüber solchen in den Altbundesländern und der dort geltenden Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB darstellt (vgl. Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. S. 204 bzw. S. 5). Weitergehenden Klärungsbedarf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.
g) Da die Beschwerde hinsichtlich der Straßenentwässerungsanlage dieselben Rechtsfragen stellt wie zuvor (unter 1 f) zur Fahrbahn, kann auf das Vorstehende Bezug genommen werden.
h) Bei den weiteren Fragen,
ob Kosten für Maßnahmen auf die Anlieger umgelegt werden können, wenn diese gar nicht notwendig sind und ca. 50 Prozent mehr Kosten verursachten als eine einfachere Variante,
sowie,
ob eine grundlose Überschreitung des Rechnungsbetrages von etwa 20 Prozent über dem Angebot aus der Ausschreibung auch auf die Anlieger umgelegt werden kann,
geht die Beschwerde wiederum von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, so dass die Fragen sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 a.a.O.). Das Berufungsgericht hat gerade keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die von der Gemeinde gewählte Lösung schlechthin unvertretbar ist (UA S. 9 f.).
i) In ähnlicher Weise geht auch die Frage,
ob eine Zusicherung eines bestimmten Quadratmeterpreises, welche durch die Behörde durch ihren obersten Vertreter in Schriftform im örtlichen Verkündungsorgan gegenüber den Betreffenden ergangen ist, von § 38 Abs. 1 VwVfG mit umfasst ist und hiervon abgewichen werden kann, wenn auf einmal die Beklagte nicht mehr von einem Straßenausbau, sondern einer Erschließung ausgeht,
von tatsachlichen und rechtlichen Unterstellungen aus, die dem Berufungsurteil nicht zugrunde liegen, nämlich dass der ehemalige Bürgermeister der Beklagten mit seinen im Biederitzer Buschfunk vom März 2000 wiedergegebenen Aussagen inhaltlich mit rechtlichem Bindungswillen zugesagt habe, dass die Straßenbaumaßname einen bestimmten Quadratmeterpreis nicht überschreiten werde. Dies hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.
j) Dasselbe gilt schließlich für die Frage,
ob eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vertreter einer Gemeinde und dem betroffenen Bürger in mündlicher Form erfolgen kann und ob eine solche im Verwaltungsverfahren dann auch umzusetzen ist und ob ein Verstoß gegen eine mündlich erteilte Zusicherung unbillig wäre und hierin ein Verstoß gegen § 242 BGB und Art. 20 Abs. 1 GG vorläge und eine solche mündliche Zusicherung dann doch wirksam und zu beachten wäre.
Auch insoweit unterstellt die Frage in tatsächlicher Hinsicht den Abschluss einer mündlichen Vereinbarung, den der Kläger zwar behauptet hat, zu dem das Berufungsurteil aber keine Feststellungen getroffen hat. Im Übrigen würde sich die Frage im Revisionsverfahren deshalb nicht stellen, weil sie von einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung ausgeht. Denn die vom Kläger behauptete mündliche Vereinbarung mit dem ehemaligen Bürgermeister der Beklagten, wonach die Beklagte auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen verzichten und statt dessen einen (niedrigeren) Straßenausbaubeitrag erheben werde, wäre wegen ihres öffentlich-rechtlichen Gegenstandes (§ 127 BauGB, §§ 6, 6a KAG-LSA) keine privatrechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung i.S.d. §§ 54 ff. VwVfG LSA, die im Übrigen wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§ 57 VwVfG LSA) und – bei hier unterstelltem Vorliegen der Voraussetzungen – wegen Verstoßes gegen die Beitragserhebungspflicht (§ 127 Abs. 1 BauGB) gemäß § 59 VwVfG LSA nichtig wäre (vgl. dazu Driehaus, a.a.O. § 10 Rn. 29 ff.).
2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil die Beschwerde der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. November 2002 – BVerwG 9 C 2.02 – a.a.O.) keinen inhaltlich bestimmten, dem Berufungsurteil entnommenen und dieses tragenden abstrakten Rechtssatz gegenüberstellt, der zu der erstgenannten Entscheidung im Widerspruch steht (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 21. Juli 1988 – BVerwG 1 B 44.88 – Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5).
3. Die Beschwerde hat aber Erfolg, weil von ihr geltend gemachte Verfahrensmängel vorliegen, auf denen die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde sieht zum einen einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht den mit Fotos und mit dem Angebot von Zeugenbeweis unterstützten Vortrag des Klägers, dass die Erschließungsanlage bereits am 3. Oktober 1990 unter der Oberfläche als Kopfsteinpflasterstraße hergestellt und auch mit einer Straßenentwässerungseinrichtung ausgestattet gewesen sei, unberücksichtigt gelassen habe.
Zum anderen rügt die Beschwerde als Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass das Berufungsgericht nicht der Frage nachgegangen sei, ob der vom Kläger behauptete Ausbauzustand der Erschließungsanlage am 3. Oktober 1990 mit einer Kopfsteinpflasterstraße und einer Straßenentwässerungsanlage den örtlichen Ausbaugepflogenheiten i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB entsprochen habe. Indem das Berufungsgericht vom Gegenteil ausgegangen sei, habe es zudem den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt.
Der Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht liegt – ungeachtet der weiteren insoweit zu stellenden Darlegungsvoraussetzungen – jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Kläger es unterlassen hat, das Berufungsgericht durch einen förmlichen Beweisantrag zu weiterer Sachaufklärung hinsichtlich der von ihm behaupteten Tatsachen anzuhalten (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 9). Der Vorwurf eines Gehörsverstoßes ist dagegen zu beiden Punkten begründet.
a) Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und dass ein Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen aber jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 47, 182 ≪187, 189≫; stRspr). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146≫). Dementsprechend gebietet die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 – BVerwG 6 C 159.80 – BVerwGE 61, 365 ≪368≫; Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 11 f.). Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und – sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht – warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.
b) Diesem Maßstab genügt das Berufungsurteil nicht, soweit es um die Frage geht, ob die streitbefangene Erschließungsstraße i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB bereits hergestellt war. Bei dieser Frage handelte es sich um einen zentralen Punkt in der Rechtsverfolgung des Klägers. Deshalb war das Berufungsgericht verpflichtet, den dazu vom Kläger unterbreiteten Tatsachenstoff jedenfalls in seinem Kern zu würdigen.
Für die Beteiligten und für den Senat ist schon nicht nachvollziehbar, von welchem rechtlichen Prüfungsmaßstab das Berufungsgericht ausgeht: Gemäß § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB kam es entweder auf das vor dem 3. Oktober 1990 maßgebliche technische Ausbauprogramm oder die seinerzeitigen örtlichen Ausbaugepflogenheiten an. Zu keinem dieser Begriffe ist dem Berufungsurteil zu entnehmen, welchen Inhalt es ihnen beimisst, etwa ob es sie in der Weise interpretiert, wie sie an anderer Stelle, aber in vergleichbarem Zusammenhang im System des Erschließungsbeitragsrechts verstanden werden. Ohne Offenlegung des Inhalts des Rechtsbegriffs, unter den subsumiert wird, bleibt aber nicht nachvollziehbar, warum das Gericht Vortrag einer Partei als unzureichend ansieht.
So führt das Berufungsgericht an, der Kläger habe selbst nicht behauptet, dass dem von ihm aufgezeigten Ausbau im Jahr 1937 ein technisches Ausbauprogramm zugrunde gelegen habe. Richtig ist, dass der Kläger diese Rechtsbehauptung nicht ausdrücklich aufgestellt hat. Indes wird etwa im Rahmen der vergleichbaren Prüfung, ob eine Erschließungsstraße bereits früher programmgemäß hergestellt und deshalb eine “vorhandene” Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB darstellt, die Auffassung vertreten, dass ein Ausbauprogamm zwar in der Regel in einer Ortssatzung oder einer ähnlichen förmlichen Willensbekundung des zuständigen Gemeindeorgans enthalten sein muss, dass aber ggf. auch aus anderen Umständen auf den seinerzeitigen Ausbaustandard geschlossen werden kann (vgl. Driehaus, a.a.O. § 2 Rn. 29 ff., 35 m.w.N.). Bei Zugrundelegung etwa dieses Verständnisses wäre der Tatsachenvortrag des Klägers, dass der frühere Ausbauzustand der Erschließungsstraße dem seinerzeitigen Standard in der Gemeinde und damit einem konkludent festgelegten Ausbauprogramm entsprach, erheblich und bescheidungsbedürftig gewesen.
Dies gilt erst recht, soweit es um die Subsumtion des Klägervortrags unter den Begriff der “örtlichen Ausbaugepflogenheiten” geht. Auch insoweit ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, welchen Inhalt das Berufungsgericht diesem Begriff beimisst. Greift man – was denkbar und zu begründen wäre – auch hier auf die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zu § 242 Abs. 1 BauGB zurück, ist nicht verständlich, warum das Berufungsurteil entgegen dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers davon ausgeht, dass “die Mehrheit der Gemeindestraßen” zum maßgeblichen Zeitpunkt “über eine Fahrbahnbefestigung höheren Grades mit Pflaster, Beton oder Bitumen” verfügte (UA S. 8 unten). Soweit sich das Berufungsgericht auf diesbezügliche “Feststellungen” der Beklagten beruft, tragen diese nicht, weil sie aufgrund des entgegenstehenden Vortrags des Klägers streitig und wie dessen Vorbringen lediglich nicht näher belegter einseitiger Parteivortrag waren. Weiter lässt die Aussage des Berufungsgerichts, die Straße sei lediglich mit Schotter befestigt gewesen, keine Auseinandersetzung mit dem zentralen, durch Beweisangebot untermauerten Vortrag des Klägers erkennen, dass sich unter dieser Schotterschicht eine Kopfsteinpflasterung befunden habe, die Straße also gerade über die “Fahrbahnbefestigung höheren Grades” verfügte, auf die das Berufungsgericht bei den anderen Gemeindestraßen abstellt. Falls das Berufungsgericht solche unter der Straßenoberfläche vorhandenen Umstände als unmaßgeblich angesehen haben sollte, wäre darzulegen gewesen, dass dies der Maßstab ist, unter den es zu subsumieren galt. Angesichts des konkreten Vortrags des Klägers zum Vorhandensein von Sickerschächten in der Straßenmitte ist auch die weitere Aussage, dass eine Straßenentwässerung nicht vorhanden gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Denkbar wäre, dass das Berufungsgericht eine solche Vorrichtung nicht als den seinerzeitigen Ausbaugepflogenheiten entsprechend angesehen hat; dann hätte dies näherer Begründung bedurft.
Im Übrigen bleibt aufgrund der bereits oben (unter 1 f) erwähnten sprachlichen Ungenauigkeiten unklar, ob das Berufungsgericht bei seinen gesamten Ausführungen zu § 242 Abs. 9 BauGB auf den Ausbauzustand (genau) am 3. Oktober 1990 abstellt oder darauf, ob die Straße (irgendwann einmal) vor dem genannten Stichtag den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprach. Allein Letzteres entspricht der insoweit vergleichbaren Rechtslage zu § 242 Abs. 1 BauGB, dort bezogen auf das Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (vgl. Driehaus, a.a.O. § 2 Rn. 37, 40). Im vorliegenden Zusammenhang auf einen anderen Maßstab abzustellen, dürfte mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG schwerlich zu rechtfertigen sein (vgl. auch das Urteil des Senats vom 18. November 2002 a.a.O. S. 201 bzw. S. 3: “bereits in den 30er Jahren insgesamt hergestellt”).
c) Das Urteil des Berufungsgerichts kann auf den hier beanstandeten Verfahrensmängeln beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht, sofern es sich im Einzelnen mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hätte, zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel.
Die Zurückverweisung und erneute Entscheidung eröffnet dem Berufungsgericht zugleich die Möglichkeit, den von der Beschwerde geltend gemachten Fehler in der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zu beheben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Domgörgen, Buchberger
Fundstellen
BauR 2007, 437 |
IBR 2007, 101 |
ZAP 2007, 328 |
ZKF 2007, 93 |
ZMR 2007, 230 |
ZfIR 2007, 117 |
MuA 2007, 298 |
NuR 2007, 204 |
VR 2007, 108 |
DVBl. 2007, 198 |
FSt 2007, 920 |
KommP BY 2007, 301 |