Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes – vom 19. Februar 1986 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts sind nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers weicht die angefochtene Entscheidung nicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Ver-. bindung mit §§ 92 a, 72 a und 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1979 – BVerwG 6 P 67.78 – (PersV 1981, 289) ab. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz würde nur dann bestehen, wenn das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht, und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn der angefochtene Beschluß auf ihr beruht. Das ist nicht der Fall.
Nach der o.a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich nicht um eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 5 SHPersVG, wenn sich ein freigestelltes Personalratsmitglied gegen eine ihn betreffende dienstliche Beurteilung mit der Begründung wendet, daß nach § 40 Abs. 5 SHPersVG bei freigestellten Personalratsmitgliedern von einer Beurteilung abzusehen sei. Denn der Anspruch des Klägers leite sich in diesem Fall nicht ausschließlich aus seiner Rechtsstellung als Mitglied der Personalvertretung ab, sondern aus seiner Rechtsstellung als Beamter. Die Frage, ob und in welcher Weise Beamte zu beurteilen seien, sei nicht in personalvertretungsrechtlichen Vorschriften, sondern im Beamtenrecht geregelt. Ob der Kläger deshalb die Beseitigung einer dienstlichen Beurteilung verlangen könne, weil § 40 Abs. 5 SHPersVG eine Beurteilung bei freigestellten Personalratsmitgliedern ausschließe, sei als Vorfrage in einem beamtenrechtlichen Rechtsstreit zu entscheiden. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SHPersVG erfasse nur solche Streitigkeiten, die sich allein und ausschließlich aus der Rechtsstellung von Personalratsmitgliedern ergeben.
Mit diesen Grundsätzen steht die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat hier die Zuständigkeit der besonderen Spruchkörper für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten zu Recht verneint. Der Antrag des Antragstellers festzustellen, daß zu Personalratsmitgliedern gewählte Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz nicht verpflichtet sind, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz Dienstkleidung (Uniform) zu tragen, betrifft nicht unmittelbar die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Frage, ob die beamtenrechtliche Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung für Personalratsmitglieder während ihrer Personalratstätigkeit nicht gilt. Wie in dem als Divergenzentscheidung. bezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darüber zu entscheiden, ob und inwieweit die Dienstpflichten eines Beamten durch personalvertretungsrechtliche Vorschriften modifiziert werden. Die vom Antragsteller zur Nachprüfung gestellte Frage kann nur in dem nach § 40 Abs. 1 VwGO, § 126 BRRG für Klagen aus dem Beamtenverhältnis vorgesehenen Verfahren geklärt werden. Dem steht nicht entgegen, daß die die Dienstpflichten der Personalratsmitglieder konkretisierende Anordnung des Beteiligten ausschließlich an die Mitglieder des Antragstellers ergangen ist. Diese Beschränkung des betroffenen Personenkreises ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand und macht die Sache nicht zu einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit.
Das Vorbringen des Antragstellers, das Oberverwaltungsgericht sei auch dadurch von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1979 abgewichen, daß es den Rechtsstreit nicht an die für die Entscheidung beamtenrechtlicher Streitigkeiten zuständige Kammer der ersten Instanz verwiesen habe, genügt nicht den nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 92 a Satz 2, 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG für eine Divergenzrüge geltenden Darlegungsanforderungen. Der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, daß das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung insoweit einen von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hätte. Falls die Beschwerde mit diesem Vorbringen einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften rügen wollte, ist sie unzulässig, weil in Personalvertretungssachen die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts gestützt werden kann. Im übrigen konnte im vorliegenden Fall eine Verweisung schon deshalb, nicht ausgesprochen werden, weil; der Antragsteller – in Kenntnis der gegen die gerichtliche Zuständigkeit bestehenden Bedenken – keinen Verweisungsantrag gestellt hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist somit zurückzuweisen.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow
Nettesheim
Ernst
Fundstellen
Dokument-Index HI16469749 |