Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 9 S 318/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 422 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin betreibt ein Berufskolleg in Vollzeitform für Medizinisch-technische Assistenten. Das Berufskolleg ist als Ersatzschule genehmigt. Der Beklagte gewährte für den Betrieb des Berufskollegs im Jahre 1995 einen vorläufigen Zuschuss in Höhe von 601 000 DM. Mit einem weiteren Bescheid wurde der Bewilligungsbescheid insoweit widerrufen, als er den Betrag von 533 600,33 DM überstieg. Der bereits ausgezahlte überschießende Betrag von 67 399,67 DM wurde zurückgefordert. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den später um 2 975,67 DM ermäßigten Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet, hat keinen Erfolg. Ihrer Beschwerdebegründung ist kein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.
1. Das Urteil des Berufungsgerichts leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verletzt, dass es seinem Urteil andere tatsächliche und rechtliche Umstände zugrunde gelegt habe als diejenigen, die Gegenstand der mündlichen Erörterung der Streitsache vor dem Berichterstatter am 15. Dezember 1999 gewesen seien. Das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung der für den Klageanspruch maßgeblichen Betriebskosten technischer Berufskollegs die Grundlagen seiner Entscheidung nach dem Erörterungstermin verändert. Die vom Berufungsgericht in seinem Urteil angestellten Berechnungen seien weder Gegenstand des Erörterungstermins gewesen noch den Parteien sonst im Verlauf des Rechtsstreits bekannt gegeben worden. Das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen zur Höhe der anzusetzenden Betriebskosten ohne vorherigen Hinweis für unzureichend gehalten und sich andererseits mit wesentlichen Teilen dieses Vorbringens nicht auseinander gesetzt. Das Berufungsurteil stelle sich daher als eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar.
Die Gehörsrüge der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin musste im Anschluss an den Erörterungstermin und den dort erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung davon ausgehen, dass das Berufungsgericht aufgrund des ins Verfahren eingeführten Zahlenmaterials im Urteil Berechnungen darüber anstellen würde, ob und inwieweit die gesetzliche Förderung den aus der Verfassung herzuleitenden Anforderungen entsprach. Aus diesem Grund hat sie mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1999 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erörterungen im Termin vom 15. Dezember 1999 zur Höhe der Aufwendungen von Berufskollegs umfängliche eigene Berechnungen vorgelegt. Dass das Berufungsgericht diese Berechnungen nicht unverändert übernommen und bei seinen Berechnungen auch auf Schätzungen zurückgegriffen hat, konnte die Klägerin in Anbetracht der offenkundigen Schwierigkeiten der Kostenermittlung und des dem Landesgesetzgeber in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 7 Abs. 4 GG zugebilligten weiten Gestaltungsspielraums nicht überraschen. Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, dass das Berufungsgericht ihr seine Berechnungen, die Gegenstand der dem Erörterungstermin nachfolgenden Beratung im gesamten Senat waren, vorab mitteilte (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1999 – BVerwG 9 B 797.98 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4). Hierzu wäre das Berufungsgericht auch dann nicht verpflichtet gewesen, wenn es mangels einer Verzichtserklärung der Klägerin gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund mündlicher Verhandlung hätte entscheiden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht vollständig zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, liegen nicht vor. Allein das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten ihres Vorbringens rechtfertigt diese Annahme nicht (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1999 – BVerwG 9 B 797.98 – a.a.O.). Schließlich war es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs auch nicht geboten, dass das Berufungsgericht der Klägerin in Punkten, in denen ihm deren Vorbringen nicht hinreichend plausibel erschien, vor seiner Entscheidung Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gab.
b) Dem Berufungsgericht ist auch kein Verstoß gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlaufen. Die Umstände, deren Aufklärung die Klägerin vermisst, waren aus der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts, die den Umfang seiner Aufklärungspflichten bestimmte, überwiegend nicht entscheidungserheblich. Soweit sie entscheidungserheblich waren, waren weitere Aufklärungsmaßnahmen des Berufungsgerichts nicht erforderlich.
Das Berufungsgericht hat das für die Förderung von Privatschulen im Jahre 1995 maßgebliche baden-württembergische Privatschulgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl S. 105) als verfassungsgemäß beurteilt. Das durch dieses Gesetz und das rückwirkende, Bauinvestitionen betreffende Änderungsgesetz vom 13. November 1995 (GBl S. 764) geschaffene Förderungssystem sei als solches geeignet gewesen, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit privater Ersatzschulen auf Dauer zu sichern. Die dem Gesetzgebungsverfahren im Jahre 1989 zugrunde liegende, an Daten des Jahres 1986 anknüpfende Kostenermittlung des Kultusministeriums vom 9./16. Oktober 1989 sei zwar nicht im Ansatz, wohl aber insofern zu beanstanden, als sie sämtliche berufliche Schulen ungeachtet der Schulart und des Schultyps nivellierend zusammengefasst habe. Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, den Finanzbedarf gerade der Berufskollegs für technische Assistenten gesondert zu ermitteln, weil deren Ausbildungsgänge besondere Anforderungen an das Personal und die apparative Ausstattung der Schule stellten. Infolgedessen müsse der vom Ministerium ermittelte jährliche Kostenbetrag von 6 550 DM je Schüler im Wege der Schätzung – eine genaue Kostenermittlung sei nicht erforderlich – teilweise korrigiert werden. Dabei ergebe sich für die technischen Berufskollegs ein Betrag von 8 033 DM je Schüler. Die gesetzliche Förderung habe nur 60 % dieser Kosten abgedeckt. Da die Deckungslücke nicht durch Schulgelder habe geschlossen werden können – als zumutbar sei lediglich ein monatliches Schulgeld von 130 DM anzusehen –, habe das Gesetz die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der privaten technischen Berufskollegs nicht auf Dauer sichern können. Andererseits sei die Existenzfähigkeit des Privatschulwesens in diesem Teilbereich nicht evident gefährdet gewesen. Dem Gesetzgeber sei im Jahre 1989 die Unterfinanzierung der privaten beruflichen Schulen – wenngleich nicht in ihrem tatsächlichen Ausmaß – bewusst gewesen. Er habe sie aus Gründen der angespannten Haushaltslage in Kauf genommen, sich jedoch die Absicht der Landesregierung zu Eigen gemacht, diesen Mangel zu beheben, sobald die Haushaltslage dies zulasse. Aus diesem Grunde habe er die Landesregierung verpflichtet, ihm innerhalb der nachfolgenden Legislaturperiode, also spätestens im Winter 1995/96, einen Bericht über die Kosten der einzelnen Schularten vorzulegen. Der Gesetzgeber sei mithin davon ausgegangen, dass die Träger privater beruflicher Schulen eine Minderförderung über höchstens sechs Jahre hätten überbrücken können, sei es durch vorübergehende Anhebung von Schulgeld über das höchstzulässige Maß hinaus, sei es durch Aufnahme von Krediten, sei es durch vorübergehende Inanspruchnahme gebildeter Rücklagen. Da diese Annahme des Gesetzgebers jedenfalls nicht evident unhaltbar sei, könne für die Förderungsjahre 1990 bis 1995 ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden. Ein solcher Verstoß ergebe sich allerdings ab dem im vorliegenden Verfahren nicht umstrittenen Förderjahr 1996, weil der Gesetzgeber entgegen seiner früheren Absicht für dieses Jahr die Förderung der beruflichen Privatschulen nicht verbessert habe.
Die Klägerin hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Kostenermittlung für sachlich fehlerhaft und nicht hinreichend wirklichkeitsnah und erhebt gegen sie zahlreiche Aufklärungsrügen. Sie übersieht dabei, dass das Berufungsgericht die Kostenermittlung des Kultusministeriums im Grundsatz akzeptiert und nur in zwei Punkten als korrekturbedürftig angesehen hat, nämlich in Bezug auf die Personalkosten der beruflichen Schulen der Sekundarstufe I einerseits und die Sachkosten der beruflichen Schulen technischer Fachrichtung andererseits, die nach seiner Ansicht jeweils gesonderter Ermittlung bedurft hätten. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass das Berufungsgericht sich bei den beiden allein für erforderlich gehaltenen Korrekturen – offenbar im Hinblick auf den bereits eingangs der Entscheidungsgründe formulierten Prüfungsmaßstab einer groben Fehleinschätzung des Gesetzgebers – mit bloßen Schätzwerten begnügt und eine genaue Kostenermittlung ausdrücklich als entbehrlich bezeichnet hat. Diese sich aus der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ergebenden Grundlagen der Kostenermittlung im Berufungsurteil kann die Klägerin mit ihren Aufklärungsrügen nicht in Frage stellen. Es kommt hinzu, dass auch die überschlägigen Ermittlungen des Berufungsgerichts eine beträchtliche Unterfinanzierung der privaten technischen Berufskollegs ergeben haben, dass es diesem Umstand aber gleichwohl mit der Begründung keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat, dass die Schulen imstande gewesen seien, die Zeit bis zu der anstehenden Überprüfung der Förderung durch den Gesetzgeber aus eigener Kraft zu überbrücken. Auch in diesem Zusammenhang kam es dem Berufungsgericht ersichtlich nicht auf eine genaue Kenntnis der damaligen Kosten der privaten technischen Berufskollegs an.
Das Berufungsgericht war ferner nicht verpflichtet, nähere Feststellungen zu der Frage zu treffen, auf welche Weise die Berufskollegs in den Jahren 1990 bis 1995 ihr Überleben aus eigener Kraft zu sichern vermochten. Die Klägerin ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ob es für Privatschulen überhaupt denkbar gewesen sei, einen solchen Zeitraum mit den von ihm genannten Maßnahmen zu überbrücken. Ermittlungen in dieser Richtung drängten sich dem Berufungsgericht indes nicht auf. Da Privatschulträger ohne Eigenmittel praktisch nicht in der Lage sind, Schulen zu errichten und zu betreiben, durfte das Berufungsgericht in Ermangelung ihm bekannter abweichender Tatsachen davon ausgehen, dass die privaten technischen Berufskollegs die Zeit unzureichender Förderung in den Jahren 1990 bis 1995 überstehen konnten. Dass es sich tatsächlich anders verhalten hat, wird auch in der Beschwerdebegründung nicht behauptet.
2. Das Berufungsurteil weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
a) Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 – 1 BvL 8, 16/84 – (BVerfGE 75, 40, 61 ff.), in dem das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe, dass die Privatschule grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse offen stehen müsse. Hierzu habe sich das Berufungsgericht mit der Aussage in Widerspruch gesetzt, dass eine Förderung in Höhe von 80 % der Betriebskosten vergleichbarer öffentlicher Schulen den Anforderungen der Verfassung genüge; denn der hiernach verbleibende Kostenanteil von 20 % könne mit Schulgeldern, die nicht in unzulässiger Weise vom Besuch der Schule abschreckten, nicht finanziert werden. Die damit gerügte Abweichung liegt schon deswegen nicht vor, weil das Bundesverfassungsgericht dem Landesgesetzgeber in der genannten Entscheidung kein bestimmtes Förderungssystem vorgeschrieben, sondern hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu gewährenden Leistungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt hat.
b) Ebenso wenig weicht das Berufungsurteil von den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 1369/90 – (BVerfGE 90, 128, 141 ff.) ab, wonach bei der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Schulräume nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dieser Feststellung hat das Berufungsgericht nicht widersprochen, sondern im Gegenteil ausgeführt, dass in eine Aussage über die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Privatschulträger über die Betriebskosten hinaus auch die Investitionskosten einbezogen werden müssten (S. 40 des Urteilsabdrucks). Dennoch hat das Berufungsgericht die Investitionskosten bei seinen Kostenberechnungen außer Ansatz gelassen, und zwar offenbar deswegen, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Betriebskosten der Klägerin sind und den Privatschulträgern gemäß § 18 Abs. 7 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes i.d.F. des rückwirkenden Änderungsgesetzes vom 13. November 1995 (GBl S. 764) für die Investitionskosten gesonderte Zuschüsse gewährt werden. Zu der Frage, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Investitionskosten ausreichende Beachtung geschenkt hat, enthält der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 keine Aussage.
3. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen.
a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig, „ob der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 GG verstößt, wenn er die Gleichbehandlung mit der Begründung ablehne, er habe den Benachteiligten ja schon früher verfassungswidrig benachteiligt”. In so zugespitzter Form ist die Frage ohne weiteres im Sinne der Klägerin zu beantworten. Die Fragestellung wird jedoch der Argumentation des Berufungsgerichts nicht gerecht und unterschreitet deswegen das Darlegungserfordernis (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Berufungsgericht ist auf S. 39 seines Urteils ersichtlich vom Grundsatz der Gleichbehandlung der allgemein- und der berufsbildenden Schulen ausgegangen. Es hat jedoch dem Gesetzgeber für die Herbeiführung des durch die Verfassung gebotenen Zustandes mit Rücksicht auf die Haushaltslage einen Anpassungsspielraum zugebilligt, weil anders bei feststehenden Haushaltsmitteln die Gleichbehandlung der beruflichen Schulen zwingend mit einer Mittelkürzung bei den übrigen Schulen verbunden gewesen wäre. Auf diese Erwägung hätte eine zulässige Grundsatzrüge sich einlassen müssen.
b) Ebenso wenig ist die Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, „ob eine bestehende Verfassungswidrigkeit für 5 bis 6 Jahre dadurch beseitigt werden kann, dass der Gesetzgeber anordnet, dass er innerhalb der nächsten Jahre einen Bericht über die Situation erhält”. Auch diese Frage geht an den tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts vorbei. Denn das Berufungsgericht hat die Förderung der technischen Berufskollegs in den Jahren 1990 bis 1995 aufgrund des baden-württembergischen Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 nicht als verfassungswidrig angesehen, sondern hat im Gegenteil einen Verfassungsverstoß mit der Begründung verneint, zwar sei die im Gesetz vorgesehene Förderung aus mehreren Gründen unzureichend gewesen, doch habe der Gesetzgeber diese Unterfinanzierung wegen der damaligen angespannten Haushaltslage vorübergehend, nämlich bis zur Neubefassung mit der Angelegenheit aufgrund eines spätestens im Winter 1995/96 zu erstattenden Berichts der Landesregierung hinnehmen dürfen; wegen der bestehenden Möglichkeiten der Selbsthilfe der Schulträger sei eine evidente Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit der privaten beruflichen Schulen erst ab dem Förderjahr 1996 eingetreten. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die staatliche Finanzierung des Ersatzschulwesens nicht schon dann in Widerspruch zur Verfassung gerät, wenn sie sich – gemessen an ihrem Ziel, das Ersatzschulwesen als Institution zu erhalten – als defizitär erweist; vielmehr ist in Anbetracht der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG die Annnahme eines Verfassungsverstoßes erst dann gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht gröblich vernachlässigt, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet wäre (BVerfGE 75, 40, 67 unter Bezugnahme auf BVerfGE 56, 54, 81; s. ferner BVerfGE 90, 107, 116 f.). Ob und wann eine solche Situation eingetreten ist, lässt sich letztlich nur aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände beurteilen, wie sie hier vom Berufungsgericht vorgenommen worden ist (vgl. BVerfGE 90, 107, 121; 90, 128, 143); in diese Prüfung hat das Berufungsgericht, ohne dass hiergegen Bedenken zu erheben wären, auch die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufnahme von Krediten durch die Ersatzschulträger einbezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur staatlichen Ersatzschulfinanzierung überdies wiederholt – und zwar insbesondere auch in seinem im vorliegenden Streitverfahren ergangenen Beschluss vom 4. März 1997 – 1 BvL 26 u. 27/96 – (s. ferner BVerfGE 75, 40, 68 f.; 90, 107, 116 f.) – darauf hingewiesen, dass die Förderpflicht des Gesetzgebers, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen steht, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann, und dass der Gesetzgeber daher bei seiner Entscheidung über den Umfang der Förderung auf die bestehende Haushaltslage Rücksicht nehmen darf.
c) Aus entsprechenden Gründen bleibt die Grundsatzrüge der Klägerin auch insoweit ohne Erfolg, als sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine Anhebung der Förderung nicht bereits ab dem Förderjahr 1995 für erforderlich gehalten hat. Das Berufungsgericht hat die Untätigkeit des Gesetzgebers in Bezug auf das Förderjahr 1995 nicht einfach gebilligt. Zwar hat es eine Pflicht zur Anhebung der Förderung erst ab dem Jahr 1996 angenommen, es hat aber zugleich den Gesetzgeber für verpflichtet gehalten, die Förderbeträge auf eine Höhe anzuheben, die die Privatschulträger in den Stand setzte, die bis 1995 aufgelaufenen Schulden allmählich wieder zurückzuführen. Eine Anhebung der Förderung mit Rückwirkung auf das Jahr 1995 sei nicht geboten gewesen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werfen keine über das bereits Gesagte hinausführenden Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber nicht vor, wie er die Förderung der Ersatzschulen im Einzelnen auszugestalten hat. Sie verlangt nur, dass das Ersatzschulwesen als Institution erhalten bleibt, wobei die Beurteilung von Art und Ausmaß der hierzu erforderlichen Hilfe in erster Linie dem Gesetzgeber selbst vorbehalten ist.
4. Auch den übrigen Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung ist kein Grund zu entnehmen, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO ab.
5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Büge, Graulich
Fundstellen